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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Bilsener Wohld" Vom 20. September 1976

Landesverordnung über den Erholungswald "Bilsener Wohld"
Vom 20. September 1976
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Bilsener Wohld" vom 20. September 197601.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Bilsener Wohld" unter Nummer 65 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 78,3 ha groß und umfaßt die im Kreis Pinneberg,
1.
Gemeinde Quickborn, Gemarkung Quickborn, Flurstücke 25/3, 28/3 und 93/1 der Flur 1 und Gemarkung zu Bilsen, Flurstück 54/39 der Flur 6,
2.
Gemeinde und Gemarkung Bilsen, Flurstück 42 der Flur 6 und Flurstücke 30/1, 36, 37, 40/7, 42 und 43/1 der Flur 7, gelegenen Abteilungen 61 bis 64 des Forstamtes Rantzau. Er liegt beidseitig der Bundesstraße 4 in zwischen den Ortschaften Quickborn und Bilsen.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt, der Bestandteil dieser Verordnung ist, durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen und Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung Kraft.

Anlage:

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