StörÜSchwGebV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Stör und an der Bramau Vom 15. Februar 1977

Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Stör und an der Bramau
Vom 15. Februar 1977
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Stör und an der Bramau vom 15. Februar 197701.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Genehmigungspflichtige Handlungen01.01.2003
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2003
Aufgrund des § 66 des Landeswassergesetzes
wird verordnet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses wird beiderseits der Stör vom Sperrwerk an der Mündung in die Elbe bis zur Fußwegbrücke ca. 250 m oberhalb des Rensinger Sees bei Kellinghusen sowie an der Bramau von der Mündung in die Stör bis zur Brücke im Zuge der K 59 nach Weddelbrook in Föhrden-Barl ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
(2) Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ist in einer topographischen Übersichtskarte +) durch eine gestrichelte Linie grob beschrieben; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Grenze verläuft wie folgt:
Vom oberen Endpunkt an der Stör bis zur Bramaumündung beiderseits der Stör an den Deichen bzw. am Geestrand in einer Höhe von 3,50 m über NN,
unterhalb der Bramaumündung linksseitig bis zum Sperrwerk an der Außenböschung des Stördeiches,
rechtsseitig bis zur Einbindung in den Eisenbahndamm Wrist-Hohenlockstedt am Deich des Sielverbandes Grönhude,
weiter bis zur Rantzau am Geestrand, dabei an der Mühlenbarbeker Au bis zur Eisenbahnbrücke in Mühlenbarbek,
beiderseits der Rantzau bis zur Straßenbrücke in Winseldorf,
bis zur Straße Oelixdorf-Kollmoor an den Deichen der Rantzau und der Stör,
bis Itzehoe am Geestrand,
bis zum Sperrwerk an der Außenböschung des Stördeiches, jeweils in einer Höhe von 3,15 m über NN,
im Bramaugebiet vom oberen Endpunkt bis Wrist beiderseitig der Bramau am Geestrand,
ab Wrist rechtsseitig bis zur Mündung am Bramaudeich,
linksseitig am Deich über Stellau und am Käthnersgraben bis zur Straße Wrist - Hingstheide,
weiter an der Straße über Hingstheide, Wulfsmoor bis Wittenbergen jeweils in einer Höhe von 3,15 m über NN.
Nicht in das Überschwemmungsgebiet einbezogen sind die Oberflächengewässer innerhalb ihrer Uferlinien, die Klostermarsch und die Malzmüllerwiesen bei Itzehoe, der Polder innerhalb der Störschleife bei Kasenort und je ein Sommerpolder an der Stör bei Neuenkirchen (links) und bei Wewelsflether Uhrendorf (rechts).
(3) Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus 23 Blatt Katasterplankarten entsprechend den bezeichneten Ausschnitten auf der Übersichtskarte. Alle Karten können beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft in Itzehoe und beim Landrat des Kreises Steinburg - Wasserbehörde - in Itzehoe während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 2 Genehmigungspflichtige Handlungen

Außer in den in § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
genannten Fällen bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde auch, wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes
handelt, wer entgegen § 2 vorsätzlich oder fahrlässig im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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