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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Behncke-Forst" Vom 17. März 1977

Landesverordnung über den Erholungswald "Behncke-Forst"
Vom 17. März 1977
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Behncke-Forst" vom 17. März 197701.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Behncke-Forst" unter Nummer 66 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 124,41 ha groß und umfaßt die im Kreis Dithmarschen gelegenen
1.
Flurstücke 58/1, 59/1, 45/3 und 44/3 der Flur 2, Gemarkung Weddinghusen, Gemeinde Weddingstedt,
2.
Flurstücke 198/4 und 199 der Flur 3 und 205/87, 684/205, 50/2, 251/4, 51/3, 565/53, 566/54, 583/55, 587/55, 586/78,56/1, 57/1, 67/12, 70/5 und 80 bis 91 der Flur 4, Gemarkung und Gemeinde Weddingstedt sowie
3.
Flurstück 91/5 der Flur 1, Gemarkung und Gemeinde Ostrohe.
Er wird im Nordosten von der Kreisstraße Nummer 43 von Weddingstedt nach Ostrohe, im Süden von dem Weg am Schießstand und dem Mürkenweg sowie im Westen und Norden von der Alten Weddingstedter Landstraße, dem Weg Heidlohe und dem Forstweg ab Heidlohe bis zur Kreisstraße Nummer 43 begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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