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Landesverordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung) Vom 13. Juni 1979

Landesverordnung über die Falknerprüfung
(Falknerprüfungsordnung)
Vom 13. Juni 1979
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung) vom 13. Juni 197901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Prüfungsausschuß01.01.2003
§ 2 - Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren01.01.2003
§ 3 - Zulassung01.01.2003
§ 4 - Bewertung der Leistung01.01.2003
§ 5 - Prüfungsbescheid01.01.2003
§ 6 - Wiederholung der Prüfung01.01.2003
§ 701.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in Verbindung mit
§ 39 Abs. 1 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird verordnet:

§ 1 Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines ist vor dem Ausschuß abzulegen, der bei der obersten Jagdbehörde gebildet wird.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
1.
drei Vertretern der Falknerei,
2.
einem Vertreter der Jägerschaft,
3.
einem Vertreter der Vogelkunde.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der obersten Jagdbehörde auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen jagdpachtfähig im Sinne des
§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes sein. Die im Absatz 2 Nr. 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben.
(4) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll dem Personenkreis nach Absatz 2 Nr. 1 angehören.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
(6) Die oberste Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(8) Für die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses bestellt die oberste Jagdbehörde einen Schriftführer. Der Schriftführer ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 2 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren

(1) Die Falknerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Sie ist in dieser Reihenfolge durchzuführen. Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil gliedern sich in folgende Prüfungsfächer:
1.
Kenntnis der in Mitteleuropa heimischen Greifvögel, insbesondere ihrer Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen;
2.
Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln;
3.
Ausübung der Beizjagd einschließlich der Kenntnisse des Beizwildes und der Haltung und Führung von Hunden und Frettchen für die Beizjagd;
4.
Rechtsgrundlagen der Falknerei, des Greifvogelschutzes einschließlich der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifvögeln.
(2) Die oberste Jagdbehörde erarbeitet mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus den vier Prüfungsfächern für jede Prüfung je 6 Fragen. Die 24 Fragen sind schriftlich zu stellen und in einer Zeit von einer Stunde zu beantworten. Die schriftlichen Antworten in den einzelnen Prüfungsfächern sind gemäß
§ 4 zu bewerten.
(3) In der mündlich-praktischen Prüfung, auf die das Schwergewicht zu legen ist, sind theoretische und praktische Aufgaben aus den vier Prüfungsfächern zu lösen. Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung sind je Prüfungsfach gemäß
§ 4 zu bewerten.
(4) Der Vorsitzende hat die Prüfung vorzubereiten und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsfächer im mündlichen Teil der Prüfung zuzuteilen.
(5) Die oberste Jagdbehörde setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Bedarf fest und teilt sie mindestens zwei Monate vorher den Bewerbern, die sich bei der obersten Jagdbehörde um die Zulassung zur Falknerprüfung beworben haben, mit.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde können bei der Prüfung anwesend sein.
(7) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei der obersten Jagdbehörde aufzubewahren.
(8) Bei der mündlich-praktischen Prüfung sollen die Prüflinge in Gruppen von höchstens dreien geprüft werden. Der Prüfling soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten in jedem Fach geprüft werden.

§ 3 Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens einen Monat vor dem Termin bei der obersten Jagdbehörde einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
2.
ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr,
3.
der Nachweis über die bestandene Jägerprüfung.
(3) Zu der Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:
1.
Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2.
Bewerber, denen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes
der Jagdschein versagt werden muß. Im übrigen entscheidet die oberste Jagdbehörde über die Zulassung. Sie kann den in
§ 17 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Personen die Zulassung versagen,
3.
Bewerber, die keine bestandene Jägerprüfung nachweisen können.
(4) Zur Prüfung sind nur Personen zugelassen, die im Land Schleswig-Holstein ihren Hauptwohnsitz haben. Die oberste Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für die mündliche Prüfung bekanntzugeben. Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen schriftlichen Bescheid.

§ 4 Bewertung der Leistung

(1) Die Leistungen der Prüflinge sind in jedem Prüfungsteil mit "bestanden"' oder "nicht bestanden" zu bewerten. Im mündlich-praktischen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Prüfungsfach (
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ) gesondert zu bewerten.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Prüfungsfächern mit "bestanden" bewertet worden sind.
(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit "bestanden" zu bewerten.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling den schriftlichen und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung bestanden hat.
(5) Ein Prüfling kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.

§ 5 Prüfungsbescheid

(1) Der Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage .
(2) Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält einen schriftlichen Bescheid.

§ 6 Wiederholung der Prüfung

Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres zulässig.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

Prüfungszeugnis zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines
Herr/Frau/Fräulein .............................. wohnhaft in ........................................:................ (Ort, Straße, Haus-Nr.)
geboren am ...................... in .................................................; hat vor dem bei der obersten Jagdbehörde des Landes Schleswig-Holstein gebildeten Prüfungsausschuß die gemäß
§ 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in Verbindung mit
§ 39 Abs. 1 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes
in der Fassung vom 13. April 1978 (GVOBI. Schl.-H. S. 129) erforderliche Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines
am ............................................... mit Erfolg abgelegt. ..........................., den ....................... 20.. (Prüfungsort)
Der Prüfungsausschuß
(Beisitzer)
(Beisitzer).
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