KrähenErholWaldV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Krähenwald" Vom 13. November 1981

Landesverordnung über den Erholungswald "Krähenwald"
Vom 13. November 1981
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Krähenwald" vom 13. November 198101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), geändert durch Gesetz vom 3. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Krähenwald" unter Nummer 69 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 15,3 ha groß und umfaßt die in der Hansestadt Lübeck, Gemarkung Moisling, gelegenen Flurstücke 13/2, 6/19, 6/20, 6/23, 29/161, 29/324, 19/24, 24/5, 23/3 und 21/1 tlw. der Flur 1. Er wird im Süden und Osten durch die Bebauung im Stadtteil Moisling und im Norden durch die Traveniederung begrenzt.
(2) Die Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage +) beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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