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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bille Vom 5. Juni 1984

Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bille
Vom 5. Juni 1984
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bille vom 5. Juni 198401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Genehmigungspflichtige Handlungen01.01.2003
§ 3 - Genehmigungsfreie Handlungen01.01.2003
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 66 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Zur Sicherung eines schadlosen Hochwasserabflusses wird rechtsseitig der Bille von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein bis zur Gemeindegrenze Wentorf und von dort beidseitig der Bille bis zur Einmündung der "Schwarzen Au" in der Gemeinde Aumühle ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
(2) Die Grenze verläuft von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein flußaufwärts bis zur Gemeindegrenze Wentorf in einer Höhe von NN + 4,15 m bis NN + 4,82 m, weiter bis zum Wehr des Reinbeker Mühlenteiches in einer Höhe von NN + 4,82 m bis NN + 6,25 m und von dort bis zur Einmündung der "Schwarzen Au" in der Gemeinde Aumühle in einer Höhe von NN + 7,86 m bis NN + 11,90 m. In der dieser Verordnung als
Anlage beigefügten Karte ist das Überschwemmungsgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(3) Die genaue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ergibt sich aus 2 Blatt Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 und aus 4 Blatt Längsschnitten. Sie liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden beim
1.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, Kreishaus, 2418 Ratzeburg,
2.
Landrat des Kreises Stormarn, Stormarnhaus, 2060 Bad Oldesloe und
3.
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck, Am Bahnhof 12/14, 2400 Lübeck,
aus.

§ 2 Genehmigungspflichtige Handlungen

Wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will, bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde.
§ 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Genehmigungsfreie Handlungen

Die ordnungsgemäße land-, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Bodennutzung bedarf keiner Genehmigung nach
§ 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes .

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes
handelt, wer entgegen § 2 vorsätzlich im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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