Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bille Vom 5. Juni 1984
Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bille
Vom 5. Juni 1984
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bille vom 5. Juni 1984 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2003 |
§ 2 - Genehmigungspflichtige Handlungen | 01.01.2003 |
§ 3 - Genehmigungsfreie Handlungen | 01.01.2003 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 66 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Zur Sicherung eines schadlosen Hochwasserabflusses wird rechtsseitig der Bille von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein bis zur Gemeindegrenze Wentorf und von dort beidseitig der Bille bis zur Einmündung der "Schwarzen Au" in der Gemeinde Aumühle ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
(2) Die Grenze verläuft von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein flußaufwärts bis zur Gemeindegrenze Wentorf in einer Höhe von NN + 4,15 m bis NN + 4,82 m, weiter bis zum Wehr des Reinbeker Mühlenteiches in einer Höhe von NN + 4,82 m bis NN + 6,25 m und von dort bis zur Einmündung der "Schwarzen Au" in der Gemeinde Aumühle in einer Höhe von NN + 7,86 m bis NN + 11,90 m. In der dieser Verordnung als
Anlage
beigefügten Karte ist das Überschwemmungsgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(3) Die genaue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ergibt sich aus 2 Blatt Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 und aus 4 Blatt Längsschnitten. Sie liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden beim
1.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, Kreishaus, 2418 Ratzeburg,
2.
Landrat des Kreises Stormarn, Stormarnhaus, 2060 Bad Oldesloe und
3.
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck, Am Bahnhof 12/14, 2400 Lübeck,
aus.
§ 2 Genehmigungspflichtige Handlungen
Wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will, bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde.
§ 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
bleibt unberührt.
§ 3 Genehmigungsfreie Handlungen
Die ordnungsgemäße land-, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Bodennutzung bedarf keiner Genehmigung nach
§ 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach
§ 103 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes
handelt, wer entgegen
§ 2
vorsätzlich im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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