Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Eiderstedt in Rantrum (Wasserschutzgebietsverordnung Rantrum) Vom 12. November 1984
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Wassergewinnungsanlagen des
Wasserbeschaffungsverbandes Eiderstedt in Rantrum
(Wasserschutzgebietsverordnung Rantrum)
Vom 12. November 1984
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Eiderstedt in Rantrum (Wasserschutzgebietsverordnung Rantrum) vom 12. November 1984 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2003 |
§ 2 - Schutz der Zone III | 01.01.2003 |
§ 3 - Schutz der Zone I | 01.01.2003 |
§ 4 - Ausnahmen | 01.01.2003 |
§ 5 - Duldungspflichten | 01.01.2003 |
§ 6 - Andere Rechtsvorschriften | 01.01.2003 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 15 des Landeswassergesetzes
in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Eiderstedt in Rantrum das Wasserschutzgebiet "Rantrum" festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Schutzgebietes Die Grenze der Zone III verläuft
a)
im Norden von der Nordwestecke des Flurstückes 38, Flur 4, Gemarkung Rantrum, entlang der Südseite des in nordöstlicher Richtung verlaufenden Weges bis zur Nordwestecke des Flurstückes 21/1, Flur 4, Gemarkung Rantrum, in östlicher Richtung bis zur Nordostecke des Flurstückes 17, Flur 6, Gemarkung Oldersbek;
b)
im Osten in südlicher Richtung entlang der Ostseite der Flurstücke 17, 18, 19 und 32, Flur 6, Gemarkung Oldersbek, sowie der Flurstücke 15, 16 und 19, Flur 7, Gemarkung Oldersbek, bis zum "Reitschiftenweg";
c)
im Süden in westlicher, später südlicher Richtung entlang der Nord- und Westseite des "Reitschiftenweges" bis zur Südostecke des Flurstückes 41, Flur 7, Gemarkung Oldersbek, in südwestlicher Richtung bis zur Südostecke des Flurstückes 15, Flur 6, Gemarkung Rantrum, an der "Oldersbek", in westlicher Richtung bis zu dem an der Ostseite des Eisenbahndammes verlaufenden Weg;
d)
im Westen in nordwestlicher Richtung entlang der Ostseite des Weges, der Westseite des Flurstückes 62, Flur 5, Gemarkung Rantrum, und teilweise der Westseite des Flurstückes 38, Flur 4, Gemarkung Rantrum, bis zur Nordwestecke des letztgenannten Flurstückes.
2.
Zone I äußere Grenze,
zugleich innere Grenze der Zone III
Die Zone I umfaßt die Fläche der Flurstücke 70, 71 und 72/1, Flur 5, Gemarkung Rantrum, sowie der Flurstücke 3 und 75, Flur 7, Gemarkung Oldersbek.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1 : 25.000 sind das Wasserschutzgebiet und seine Zonen schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergeben sich aus der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an während der Dienststunden beim
1.
Landrat des Kreises Nordfriesland, Kreishaus, Marktstraße, 2250 Husum,
2.
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum, Herzog-Adolf-Straße 1 2250 Husum, und
3.
Amt Treene, Am Dornbusch 18, 2251 Mildstedt,
aus und kann dort von jedermann eingesehen werden.
§ 2 Schutz der Zone III
In der Zone III ist es verboten,
1.
Betriebe, die wassergefährdende Stoffe (
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
) verwenden, herstellen, verarbeiten, lagern, abfüllen, umschlagen oder bei denen derartige Stoffe anfallen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Wohngebäude, Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Abwasser nicht in dichten Behältern oder Leitungen gesammelt und aus dem Wasserschutzgebiet hinausgeleitet oder hinaustransportiert wird,
3.
öffentliche Abwasserreinigungsanlagen zu errichten oder zu betreiben,
4.
Abfallbeseitigungsanlagen, Tierkadaverdeponien (Wasenplätze), Bauschuttdeponien oder Lagerplätze für Autowracks oder Schrott zu errichten oder zu betreiben,
5.
Campingplätze und Sportanlagen zu errichten,
6.
öffentliche Straßen, Parkplätze und Wendeplätze zu errichten; ausgenommen hiervon sind die sonstigen öffentlichen Straßen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b des Straßen- und Wegegesetzes
,
7.
Friedhöfe zu errichten,
8.
Flugplätze, An- und Abflugschneisen, Luftlande- und Notabwurfplätze zu errichten,
9.
Rohrleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe
10.
(
§§ 19 a ff. des Wasserhaushaltsgesetzes
) zu errichten,
11.
Erdaufschlüsse, insbesondere Bohrungen oder Abgrabungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen oder zum unterirdischen Lagern von gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffen, anzulegen,
12.
wassergefährdende Stoffe abzulagern oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund zu beseitigen,
13.
Abwasser zu versenken, zu verregnen, im Untergrund zu verrieseln oder versickern zu lassen oder Abwassergruben und Sandfiltergräben anzulegen, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtete oder genehmigte Anlagen vorhanden sind und die erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse vorliegen,
14.
Wärmepumpenanlagen zu errichten, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
15.
festen oder flüssigen Dung außerhalb von dichten Dungplatten oder außerhalb von dichten Behältern zu lagern,
16.
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau zu verwenden oder
17.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen durchzuführen, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig zu verändern.
§ 3 Schutz der Zone I
(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in
§ 2
genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen oder zu düngen; ausgenommen ist das Mähen und die zur Erhaltung der Grasnarbe erforderliche mineralische Düngung,
3.
Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,
4.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
§ 4 Ausnahmen
(1) Die Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland kann auf Antrag von den Verboten des
§ 2 Nr. 2, 12 und 15
Ausnahmen zulassen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit und eine Einschränkung des Grundwasserzuflusses nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann und das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
(2) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen (
§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes
) versehen, insbesondere befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Sie kann auch ohne einen solchen Vorbehalt widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren.
§ 5 Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland zu dulden (
§§ 69
80 a Abs. 1 und 2, des Landeswassergesetzes,
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
) und insbesondere zuzulassen, daß
1.
der Zustand und die Benutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende, rechtmäßig errichtete Anlagen und sonstige Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung angepaßt, beseitigt oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt oder Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Dies gilt für die Aufgaben des Wasserbeschaffungsverbandes im Rahmen der Selbstüberwachung hinsichtlich der Nummer 1 für die Überwachung des Zustands und der Benutzung des Wasserschutzgebietes und Nummer 3 entsprechend.
§ 6 Andere Rechtsvorschriften
Die über die Schutzbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Verbote, Beschränkungen und Anzeige-, Genehmigungs- und Zulassungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Insbesondere sind zu beachten
1.
die Lagerbehälterverordnung vom 15. September 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12. Februar 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 27),
2.
die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335), geändert durch Verordnung vom 2. August 1982 (BGBl. I S. 1125),
3.
die Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905).
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone III
1.
entgegen
§ 2 Nr. 10
Erdaufschlüsse, insbesondere Bohrungen oder Abgrabungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen oder zum unterirdischen Lagern von gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffen, anlegt,
2.
entgegen
§ 2 Nr. 11
wassergefährdende Stoffe ablagert oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund beseitigt,
3.
entgegen
§ 2 Nr. 12
Abwasser versenkt, verregnet, im Untergrund verrieselt oder versickern läßt oder Abwassergruben und Sandfiltergräben anlegt,
4.
entgegen
§ 2 Nr. 13
Wärmepumpenanlagen errichtet, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
5.
entgegen
§ 2 Nr. 14
festen oder flüssigen Dung außerhalb von dichten Dungplatten oder außerhalb von dichten Behältern lagert oder
6.
entgegen
§ 2 Nr. 15
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau verwendet.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone I
1.
entgegen
§ 3 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit
§ 2 Nr. 10 bis 15
den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen
§ 3 Abs. 1 Nr. 2
Grundstücke landwirtschaftlich nutzt oder düngt,
3.
entgegen
§ 3 Abs. 1 Nr. 3
Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,
4.
entgegen
§ 3 Abs. 1 Nr. 4
Anlagen errichtet oder betreibt, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen, oder
5.
entgegen
§ 3 Abs. 2
die zum Betrieb, zur Wartung und zur Unterhaltung der Wassergewinnungsanlagen erforderlichen Maßnahmen so durchführt, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage
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