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Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Glinde (Wasserschutzgebietsverordnung Glinde) Vom 30. Juli 1985

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die
Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Glinde
(Wasserschutzgebietsverordnung Glinde)
Vom 30. Juli 1985
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 5 geändert (LVO v. 19.11.1993, GVOBl. S. 596)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Glinde (Wasserschutzgebietsverordnung Glinde) vom 30. Juli 198501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Schutz der Zone III01.01.2003
§ 3 - Schutz der Zone II01.01.2003
§ 4 - Schutz der Zone I01.01.2003
§ 5 - Ausnahmen01.01.2003
§ 6 - Genehmigung01.01.2003
§ 7 - Duldungspflichten01.01.2003
§ 8 - Andere Rechtsvorschriften01.01.2003
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 15 des Landeswassergesetzes
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Glinde das Wasserschutzgebiet "Glinde" festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III äußere Grenze,
zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes >
Die Grenze der Zone III verläuft
a)
im Norden von dem von der Nordseite der L 222 und der Westseite der Bundesautobahn Hamburg-Lübeck gebildeten Schnittpunkt in östlicher Richtung, südlich an Braakermühle vorbei bis zur Nordostecke des Flurstücks 54/3 (landwirtschaftlicher Weg), Flur 1, Gemarkung Langelohe, westlich von Langelohe, in südlicher Richtung bis zur Südostecke des Flurstücks 69/3, Flur 4, Gemarkung Langelohe, weiter in östlicher Richtung südlich an Langelohe vorbei bis zur Südwestecke des Flurstücks 13/1, Flur 1, Gemarkung Kronshorst, westlich von Kronshorst;
b)
im Osten in südlicher Richtung westlich an dem Staatsforst Hahnenkoppel vorbei bis zur Südostecke des Flurstücks 44/2, Flur 2, Gemarkung Ohe, an der Nordseite der L 94 westlich des Ortes Büchsenschinken, in südwestlicher Richtung entlang der Nordseite der L 94 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 74/46 (landwirtschaftlicher Weg), Flur 2, Gemarkung Ohe, in südlicher Richtung bis zur Westseite der K 26 am westlichen Rand des Ortskerns von Ohe, weiter in südwestlicher Richtung entlang der Westseite der K 26 bis zur Nordseite des Weges mit der Flurstücksbezeichnung 47/19, Flur 3, Gemarkung Schönningstedt, in westlicher Richtung bis zur Westseite der L 222, weiter in südlicher Richtung bis zur Südostecke des Flurstücks 24/1, Flur 9, Gemarkung Schönningstedt, westlich von Schönningstedt;
c)
im Süden in westlicher Richtung südlich an der Stadt Glinde, Ortsteil Wiesenfeld, vorbei bis zum Fußweg südlich der "Saalbergstraße" in der Stadt Glinde, weiter in nordwestlicher Richtung durch den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Glinde, dabei entlang der Westseite der "Saalbergstraße", der Südseite der "Möllner Landstraße", der Westseite der Straße "Sandweg", der Westseite des Fußweges mit der Flurstücksbezeichnung 47/26, Flur 8, Gemarkung Glinde, der Südseite der "Blockhorner Allee", der Westseite der Straße "Großer-Glinder-Berg", der Südseite der Straße "Kleiner-Glinder-Berg" und der Ostseite des Weges "Am Heldeeck", weiter in nordwestlicher Richtung bis zur Westseite der Bundesautobahn Hamburg-Lübeck bei Kilometer 7,5;
d)
im Westen in nordöstlicher Richtung entlang der Westseite der Bundesautobahn bis zum Ausgangspunkt.
2.
Zone II äußere Grenze,
zugleich für die Brunnen 7 und 9 innere Grenze der Zone III
a)
Die Zone II des Brunnens 7 umfaßt die Flächen der Flurstücke 12/9, 12/11, 12/12 tlw., 13/1 tlw., 18, 19, 28, 29/1 und 30/1 tlw., Flur 10, Gemarkung Glinde.
b)
Die Zone II des Brunnens 9 umfaßt die Flächen der Flurstücke 55, 56/1, 59, 65 tlw., 66, 231, 232, 233 und 234, Flur 9, Gemarkung Glinde.
3.
Zone I äußere Grenze, zugleich für die Brunnen 7 und 9 innere Grenze der Zone II und für die Brunnen 1, 4, 6, 8, 10 und 12 bis 16 die innere Grenze der Zone III
Die Zone I umfaßt die eingezäunte Fläche um jeden Brunnen (Br.). Sie umfaßt
a) in der Gemarkung Glinde,
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergeben sich aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 und aus 4 Karten im Maßstab 1 : 5.000. Die Karten liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an während der Dienststunden beim
aus und können dort von jedermann eingesehen werden.

§ 2 Schutz der Zone III

In der Zone III ist es verboten,
1.
Wohngebäude, Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Schmutzwasser sowie das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert wird,
2.
Abfallbeseitigungsplan oder Lagerplätze für Autowracks zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
Friedhöfe zu errichten,
4.
Flugplätze oder Luftlandeplätze zu errichten,
5.
Rohrleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe
6.
( §§ 19 a ff. des Wasserhaushaltsgesetzes)
zu errichten oder wesentlich zu ändern,
7.
Erdaufschlüsse vorzunehmen, durch die die das Grundwasser abdeckenden Bodenschichten wesentlich vermindert werden,
8.
wassergefährdende Stoffe ( § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
) abzulagern oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund zu beseitigen,
9.
Kiesgruben mit Abfällen, Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien zu verfüllen,
10.
Schmutzwasser sowie das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser zu verregnen, im Untergrund zu verrieseln oder zu versickern, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtete oder genehmigte Anlagen vorhanden sind und die erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse vorliegen,
11.
Wärmepumpenanlagen zu errichten, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
12.
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau zu verwenden oder
13.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen durchzuführen, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig zu verändern.

§ 3 Schutz der Zone II

In der Zone II ist es verboten,
1.
die in § 2 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Campingplätze und Sportanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
öffentliche Straßen und Parkplätze, Bahnanlagen und sonstige öffentliche Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Kleingärten oder Gartenbaubetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Gärfuttermieten anzulegen,
6.
Abfallbeseitigungsanlagen zu betreiben,
7.
Kies- oder Sandabbau zu betreiben,
8.
Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als 4 Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche zu betreiben,
9.
Abwasser durchzuleiten,
10.
Klärschlamm, Gülle oder Jauche in der Zeit vom 1. September bis zum Ablauf des Monats Februar eines jeden Jahres aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern oder
11.
wassergefährdende Stoffe ( § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
) zu transportieren.

§ 4 Schutz der Zone I

(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in den §§ 2
und 3 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen oder zu düngen; dies gilt nicht für das Mähen und die zur Erhaltung der Grasnarbe erforderliche mineralische Düngung,
3.
Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden oder
4.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die Wasserbehörde des Kreises Stormarn kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des
§ 2 , § 3 und
§ 4 Abs. 1 zulassen, wenn
1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht
und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann.
(2) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen (
§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes ) versehen, insbesondere befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Sie kann auch ohne einen solchen Vorbehalt widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren.

§ 6 Genehmigung

(1) Wer innerhalb der Zone III Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als 4 Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde des Kreises Stormarn zu beantragen. Sie ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß die Grundwasserbeschaffenheit nachteilig verändert oder der Grundwasserzufluß eingeschränkt wird und diese Nachteile durch Nebenbestimmungen nicht verhindert werden können.
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7 Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde des Kreises Stormarn zu dulden (
§§ 69 , 80 a Abs. 1 und 2 des Landeswassergesetzes
, § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
) und insbesondere zuzulassen, daß
1.
der Zustand und die Benutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende, rechtmäßig errichtete Anlagen und sonstige Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung angepaßt, beseitigt oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt oder Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Benutzung des Wasserschutzgebietes oder Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung vom Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen, so haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 8 Andere Rechtsvorschriften

Die über die Schutzbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Verbote, Beschränkungen und Anzeige-, Genehmigungs- und Zulassungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Insbesondere sind zu beachten
1.
die Lagerbehälterverordnung vom 15. September 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12. Februar 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 27),
2.
die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 18. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335), geändert durch Verordnung vom 2. August 1982 (BGBl. I S. 1125),
3.
die Strahlenschutzverordnung
vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone III
1.
entgegen § 2 Nr. 6
Erdaufschlüsse vornimmt, durch die die das Grundwasser abdeckenden Bodenschichten wesentlich vermindert werden,
2.
entgegen § 2 Nr. 7
wassergefährdende Stoffe ( § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
) ablagert oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund beseitigt,
3.
entgegen § 2 Nr. 8
Kiesgruben mit Abfällen, Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien verfüllt,
4.
entgegen § 2 Nr. 9
Schmutzwasser sowie das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser verregnet, im Untergrund verrieselt oder versickert,
5.
entgegen § 2 Nr. 10
Wärmepumpenanlagen errichtet, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
6.
entgegen § 2 Nr. 11
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau verwendet oder
7.
entgegen § 6 Abs. 1
ohne Genehmigung Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als 4 Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone II
1.
entgegen § 3 Nr. 1
in Verbindung mit § 2 Nr. 6 bis 11
den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 3 Nr. 5
Gärfuttermieten anlegt,
3.
entgegen § 3 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen betreibt,
4.
entgegen § 3 Nr. 7
Kies- oder Sandabbau betreibt,
5.
entgegen § 3 Nr. 8
Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als 4 Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt,
6.
entgegen § 3 Nr. 9
Abwasser durchleitet oder
7.
entgegen § 3 Nr. 10
Klärschlamm, Gülle oder Jauche in der Zeit vom 1. September bis zum Ablauf des Monats Februar eines jeden Jahres aufbringt, einarbeitet oder ablagert.
(3) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone I
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 2 Nr. 6 bis 11
und § 3 Nr. 1 und 5 bis 10
den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2
Grundstücke landwirtschaftlich nutzt oder düngt,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3
Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,
4.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4
Anlagen errichtet oder betreibt, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen, oder
5.
entgegen § 4 Abs. 2
die zum Betrieb, zur Wartung und zur Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen so durchführt, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

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