Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Alster Vom 18. September 1985
                            Landesverordnung über die Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Überschwemmungsgebietes an der Alster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 18. September 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Alster vom 18. September 1985 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 01.01.2003 | 
| § 2 - Genehmigungspflichtige Handlungen | 01.01.2003 | 
| § 3 - Genehmigungsfreie Handlungen | 01.01.2003 | 
| § 4 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 01.01.2003 | 
| Anlage: | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund des
            § 66 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            (1) Zur Sicherung eines schadlosen Hochwasserabflusses wird an der Alster von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein bis zur Straßenbrücke beim Gut Stegen in der Gemeinde Bargfeld-Stegen ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenze verläuft von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein flußaufwärts bis zur Schleuse Wulksfelde in einer Höhe von NN + 16,04 m bis NN + 16,61 m, weiter bis zur Rader Schleuse in einer Höhe von NN + 16,89 m bis NN + 17,75 m, weiter bis zur Sandfelder Schleuse in einer Höhe von NN + 17,89 m bis NN + 18,15 m und von dort bis zur Straßenbrücke beim Gut Stegen in der Gemeinde Bargfeld-Stegen in einer Höhe von NN + 18,83 m bis NN + 21,60 m. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte ist das Überschwemmungsgebiet schwarz umrandet dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die genaue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ergibt sich aus 3 Blatt Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 und aus 2 Blatt Längsschnitten. Sie liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung während der Dienststunden beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landrat des Kreises Stormarn, Stormarnhaus, 2060 Bad Oldesloe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landrat des Kreises Segeberg, Kreishaus, 2360 Bad Segeberg, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck, Am Bahnhof 12/14, 2400 Lübeck,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus und können dort von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Genehmigungspflichtige Handlungen
                            Wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will, bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
            bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Genehmigungsfreie Handlungen
                            Die ordnungsgemäße land-, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Bodennutzung bedarf keiner Genehmigung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig nach
            § 103 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer entgegen
            § 2
            vorsätzlich im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
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