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Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen der Wasserleitungsgenossenschaften Süderstapel (Wasserschutzgebietsverordnung Süderstapel) Vom 10. November 1985

Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten
für die Wassergewinnungsanlagen der
Wasserleitungsgenossenschaften Süderstapel
(Wasserschutzgebietsverordnung Süderstapel)
Vom 10. November 1985
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, § 1 und Anlage geändert (LVO v. 14.12.1998, GVOBl. S. 501)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen der Wasserleitungsgenossenschaften Süderstapel (Wasserschutzgebietsverordnung Süderstapel) vom 10. November 198501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich,01.01.2003
§ 2 - Schutz der Zone III01.01.2003
§ 3 - Schutz der Zone II01.01.2003
§ 4 - Schutz der Zone I01.01.2003
§ 5 - Ausnahmen01.01.2003
§ 6 - Genehmigungen01.01.2003
§ 7 - Duldungspflichten01.01.2003
§ 8 - Andere Rechtsvorschriften01.01.2003
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 15 des Landeswassergesetzes
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich,

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Wasserleitungsgenossenschaften Süderstapel (Kreis Schleswig-Flensburg) das Wasserschutzgebiet "Süderstapel" festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III äußere Grenze,
zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes
Die Grenze der Zone III verläuft
a)
im Norden von dem auf der verlängerten Westgrenze des Flurstücks 42, Flur 24, Gemarkung Süderstapel, an der Südseite der B 202, etwa in der Mitte der Kilometersteine 36,7 und 36,8 gelegenen Punkt in östlicher Richtung entlang der Südseite der B 202 bis zur Nordostecke des Flurstücks 247, Flur 15, Gemarkung Norderstapel, an der Westseite der Bahnlinie Rendsburg-Husum,
b)
im Osten in südöstlicher Richtung entlang der Westseite der Bahnlinie bis zur Südostecke des Flurstücks 96/8, Flur 4, Gemarkung Süderstapel, am "Heesenweg",
c)
im Süden in westlicher Richtung entlang der Nordseite des "Heesenweges" bis zur Südwestecke des Flurstücks 5/2, Flur 4, Gemarkung Süderstapel, in nordwestlicher Richtung entlang der Westseite des letztgenannten Flurstücks bis zur Nordseite der K 6, in westlicher Richtung entlang der Südgrenze der Flurstücke 106, 104, 91, 90, 87/1, 83, 81/17, 81/14, 81/18 und 80/3, Flur 3, Gemarkung Süderstapel, der Flurstücke 183/2, 184/1 und 186/7, Flur 11, Gemarkung Süderstapel, sowie der Flurstücke 145/7 und 148/3, Flur 12, Gemarkung Süderstapel, bis zur Südwestecke des letztgenannten Flurstücks an der Ostseite des Weges "Am Streng",
d)
im Westen in nordwestlicher Richtung entlang der Ostseite des Weges "Am Streng" und des sich anschließenden Feldweges sowie der Westgrenze der Flurstücke 74 und 42, Flur 24, Gemarkung Süderstapel, bis zum Ausgangspunkt.
2.
Zone II äußere Grenze,
zugleich innere Grenze der Zone III
Die Zone II umfaßt die Fläche der Flurstücke 37, 39 und des westlichen Teils der Flurstücke 54 und 56/1, Flur 3, Gemarkung Süderstapel, sowie die Fläche des "Groß-Staeder-Weges" von der Südgrenze des Flurstücks 37 bis zur Nordgrenze des Flurstücks 39.
3.
Zone I äußere Grenze,
zugleich teilweise innere Grenze der Zone II
Die Zone I umfaßt am "Groß-Staeder-Weg" die Fläche des Flurstücks 38/3, Flur 3, Gemarkung Süderstapel.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1 : 25.000 sind die Wasserschutzgebiete schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergeben sich aus der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an während der Dienststunden beim
1.
Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, Flensburger Straße 7, 2380 Schleswig, und
2.
Amt Stapelholm, 2251 Norderstapel,
aus und kann dort von jedermann eingesehen werden.

§ 2 Schutz der Zone III

In der Zone III ist es verboten,
1.
Betriebe, die wassergefährdende Stoffe (
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
) verwenden, herstellen, verarbeiten, lagern, abfüllen, umschlagen oder bei denen derartige Stoffe anfallen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Abwasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und aus dem Wasserschutzgebiet hinausgeleitet oder hinaustransportiert wird,
3.
öffentliche Abwasserreinigungsanlagen zu errichten,
4.
Abfallbeseitigungsanlagen, Bauschuttdeponien oder Lagerplätze für Autowracks oder Schrott zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Rohrleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe
6.
( §§ 19 a ff. des Wasserhaushaltsgesetzes
) zu errichten,
7.
Friedhöfe zu errichten,
8.
Erdaufschlüsse, insbesondere Bohrungen oder Abgrabungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen oder zum unterirdischen Lagern von gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffen, anzulegen oder zu ändern,
9.
wassergefährdende Stoffe ( § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
) abzulagern oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund zu beseitigen,
10.
Abwasser auf Land aufzubringen, zu versenken, zu verregnen, im Untergrund zu verrieseln oder zu versickern oder Abwassergruben und Sandfiltergräben anzulegen, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtete oder genehmigte Anlagen vorhanden sind und die erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse vorliegen,
11.
Klärschlamm, Jauche oder Gülle in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des jeweils darauffolgenden Jahres aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern,
12.
festen oder flüssigen Dung außerhalb von dichten Dungplatten oder außerhalb von festen Behältern zu lagern,
13.
Wärmepumpenanlagen zu errichten, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
14.
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau zu verwenden oder
15.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen durchzuführen, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.

§ 3 Schutz der Zone II

In der Zone II ist es verboten,
1.
die in § 2 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Wohngebäude oder landwirtschaftliche Betriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
öffentliche Straßen und Parkplätze, Güterumschlagsplätze, Bahnhöfe, Flugplätze oder sonstige öffentliche Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Kleingärten oder Gartenbaubetriebe zu errichten,
5.
Campingplätze oder Sportanlagen zu errichten,
6.
Gärfuttermieten zu errichten oder zu betreiben,
7.
Abwasser durchzuleiten oder
8.
Klärschlamm, Jauche oder Gülle außerhalb des in
§ 2 Nr. 10 genannten Zeitraumes aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern.

§ 4 Schutz der Zone I

(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in den § 2 und
§ 3 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,
3.
Grundstücke zu düngen; dies gilt nicht für die zur Erhaltung der Grasnarbe erforderliche mineralische Düngung oder
4.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die Wasserbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg kann auf Antrag von den Verboten des
§ 2 Nr. 1, 3, 9 und 12 Ausnahmen zulassen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann und das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
(2) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen (
§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes ) versehen, insbesondere befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Sie kann auch ohne einen solchen Vorbehalt widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.

§ 6 Genehmigungen

(1) Wer innerhalb der Zone III Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als 4 Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg zu beantragen. Sie ist zu versagen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile durch Nebenbestimmungen nicht verhindert werden können.
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7 Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg zu dulden (
§§ 69 , 80 a Abs. 1 und 2 des Landeswassergesetzes,
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
) und insbesondere zuzulassen, daß
1.
der Zustand und die Benutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende, rechtmäßig errichtete Anlagen und sonstige Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung angepaßt, beseitigt oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt oder Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Benutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Nummer 3 im Rahmen der Selbstüberwachung von der Wasserleitungsgenossenschaft wahrgenommen, so haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 8 Andere Rechtsvorschriften

Die über die Schutzbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Verbote, Beschränkungen und Anzeige-, Genehmigungs- und Zulassungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Insbesondere sind zu beachten
1.
die Lagerbehälterverordnung vom 15. September 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12. Februar 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 27),
2.
die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335), geändert durch Verordnung vom 2. August 1982 (BGBl. I S. 1125),
3.
die Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBl. I S. 445).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone III
1.
entgegen § 2 Nr. 8
wassergefährdende Stoffe ( § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
) ablagert oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund beseitigt,
2.
entgegen § 2 Nr. 9
Abwasser auf Land aufbringt, versenkt, verregnet, im Untergrund verrieselt oder versickert oder Abwassergruben und Sandfiltergräben anlegt,
3.
entgegen § 2 Nr. 10
Klärschlamm, Jauche oder Gülle in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des jeweils darauffolgenden Jahres aufbringt, einarbeitet oder ablagert,
4.
entgegen § 2 Nr. 11
festen oder flüssigen Dung außerhalb von dichten Dungplatten oder außerhalb von festen Behältern lagert,
5.
entgegen § 2 Nr. 12
Wärmepumpenanlagen errichtet, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
6.
entgegen § 2 Nr. 13
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau verwendet oder
7.
entgegen § 6 Abs. 1
ohne Genehmigung Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als 4 Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone II
1.
entgegen § 3 Nr. 1
in Verbindung mit § 2 Nr. 8 bis 13
den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 3 Nr. 6
Gärfuttermieten errichtet oder betreibt,
3.
entgegen § 3 Nr. 7
Abwasser durchleitet oder
4.
entgegen § 3 Nr. 8
Klärschlamm, Jauche oder Gülle außerhalb des in
§ 2 Nr. 10 genannten Zeitraumes aufbringt, einarbeitet oder ablagert.
(3) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone I
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 2 Nr. 8 bis 13
und § 3 Nr. 1 und 6 bis 8
den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2
Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3
Grundstücke düngt oder
4.
entgegen § 4 Abs. 2
die zum Betrieb, zur Wartung und zur Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen so durchführt, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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