Landesverordnung über den Erholungswald "Wilhelmshöhe" Vom 26. November 1987
Landesverordnung über den Erholungswald "Wilhelmshöhe"
Vom 26. November 1987
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (LVO v. 14.7.1997, GVOBl. S. 396) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Erholungswald "Wilhelmshöhe" vom 26. November 1987 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund der
§§ 26
und
27 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 11) wird verordnet:
§ 1
Die in
§ 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Wilhelmshöhe" unter Nummer 36 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rund 15,7 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Eutin, Gemarkung Fissau, Flur 8, gelegenen Flurstücke 93/5, 98 und 92/11 teilweise. Er wird im Osten durch die L I O Nr. 174 von Eutin nach Malente und im Westen teils durch die Alte Malenter Landstraße begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem dieser Verordnung als
Anlage
beigefügten Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 5000 durch eine durch eine gestrichelte Linie dargestellt. Der Kartenausschnitt ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3
Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen,
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über den Erholungswald "Wilhelmshöhe" vom 16. Oktober 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 372) außer Kraft.
Anlage:
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