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Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadt Neumünster (Wasserschutzgebietsverordnung Neumünster) Vom 12. Februar 1988

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadt Neumünster (Wasserschutzgebietsverordnung Neumünster) Vom 12. Februar 1988
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (LVO v. 27.6.2002, GVOBl. S. 170)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadt Neumünster (Wasserschutzgebietsverordnung Neumünster) vom 12. Februar 198801.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Schutz der Zone III01.01.2003
§ 3 - Schutz der Zone II01.01.2003
§ 4 - Schutz der Zone I01.01.2003
§ 5 - Ausnahmen01.01.2003
§ 6 - Genehmigungen01.01.2003
§ 7 - Duldungspflichten01.01.2003
§ 8 - Andere Rechtsvorschriften01.01.2003
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 15 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadt Neumünster das Wasserschutzgebiet "Neumünster" festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III B äußere Grenze,
zugleich Grenze des Wasserschutzgebietes
Die Grenze der Zone III B verläuft
a)
im Norden von dem von der Südseite der "Dorfstraße" in Einfeld und der Westseite der B 4 gebildeten Schnittpunkt in östlicher Richtung entlang der Südseite der K 5 und der K 18 bis zur Einmündung der Straße "Lehmsiekweg" in Großharrie;
b)
im Osten in südlicher Richtung entlang der Westseite der Straße "Lehmsiekweg", dem Lehmsiekgraben und der Straße "Lohredder" bis zur Einmündung in die "Dorfstraße" in Bönebüttel;
c)
im Süden in westlicher Richtung entlang der Nordseite der Straßen "Dorfstraße", "Bönebütteler Damm", "Bönebütteler Weg" und "Plöner Straße" bis zur Einmündung in die B 205;
d)
im Westen in nördlicher Richtung, dabei entlang der Ostseite der B 205 bis zur Höhe der Holstenhalle, der Ostseite der "Justus-von-Liebig-Straße", der Südseite der "Max-Eyth-Straße" bis zum Gleiskörper sowie der Ostseite des Gleiskörpers und der "Baeyerstraße", weiter in nordöstlicher Richtung, dabei entlang der Westseite der K 8 und der Südseite der Straße "Krückenkrug" bis zur Einmündung in die B 4, weiter in nördlicher Richtung entlang der Westseite der B 4 bis zum Ausgangspunkt.
2.
Zone III A äußere Grenze,
zugleich innere Grenze der Zone III B
Die Grenze der Zone III A verläuft
a)
im Norden von der "Kieler Straße" in östlicher Richtung entlang der Südseite der "Preetzer Landstraße" bis zur Einmündung der Straße "Graskamp", in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung der Straße "Grasredder", weiter in östlicher Richtung bis zur Nordostecke des Flurstücks 7, Flur 6797, Gemarkung Tasdorf, am "Großharrier Weg";
b)
im Osten in südlicher Richtung entlang der Westseite der Straßen "Großharrier Weg", Bönebütteler Weg" und "Tasdorfer Weg" bis zur Südostecke des Flurstücks 7, Flur 6795, Gemarkung Bönebüttel;
c)
im Süden in westlicher Richtung bis zur Nordostecke des Flurstücks 19, Flur 6695 D, Gemarkung Neumünster, in südlicher Richtung bis zur Südostecke des Flurstücks 15, Flur 6694 A, Gemarkung Neumünster, in westlicher Richtung bis zur Südwestecke des Flurstücks 278, Flur 6894 B, Gemarkung Neumünster, in nördlicher Richtung bis zur Nordseite der "Fehrsstraße", in westlicher Richtung bis zur Ostseite der "Goethestraße", in nördlicher Richtung bis zur Nordseite der "Schillerstraße", in westlicher Richtung bis zur Ostseite der "Kieler Straße";
d)
im Westen in nördlicher Richtung entlang der Ostseite der "Kieler Straße" bis zum Ausgangspunkt.
3.
Zone II äußere Grenze,
zugleich innere Grenze der Zone III A
Die Grenze der Zone II verläuft
a)
im Norden von der Nordwestecke des Flurstücks 90, Flur 6695 A, Gemarkung Neumünster, in östlicher Richtung bis zur Straße "Auwiesen", in nördlicher Richtung entlang der Westseite der letztgenannten Straße bis zur Nordgrenze des Flurstücks 127, Flur 6695 A, Gemarkung Neumünster, weiter in östlicher Richtung bis zur Dosenbek;
b)
im Osten in südlicher Richtung entlang der Westseite der Dosenbek bis zur Nordostecke des Flurstücks 120, Flur 6695 C, Gemarkung Neumünster;
c)
im Süden in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstücks 120, Flur 6695 C, Gemarkung Neumünster, und der Nordseite des Weges "Schreberweg" bis zur Südwestecke des Flurstücks 102, Flur 6695 C, Gemarkung Neumünster;
d)
im Westen in gerader nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
4.
Zone I äußere Grenze,
zugleich teilweise innere Grenze der Zone III A und der Zone II
Die Zone I umfaßt die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken in der Gemarkung Neumünster belegen:
a)
Flur 6595 C, Flurstücke 40 und 165,
b)
Flur 6595 D, Flurstücke 165 und 214,
c)
Flur 6695 C, Flurstück 214,
d)
Flur 6695 A, Flurstück 138.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergeben sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 10000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an beim
1.
Oberbürgermeister der Stadt Neumünster, Rathaus, 2350 Neumünster,
2.
Landrat des Kreises Plön, Hamburger Straße 17/18, 2320 Plön, und
3.
Amtsvorsteher des Amtes Bokhorst, 2351 Schillsdorf,
aus und kann dort von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 2 Schutz der Zone III

(1) In der Zone III B ist es verboten,
1.
Betriebe, die wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) verwenden, herstellen, umschlagen, lagern oder bei denen derartige Stoffe anfallen, zu errichten,
2.
wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) abzulagern oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund zu beseitigen,
3.
Rohrleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe (§ 19 a Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) zu errichten oder
4.
Abwasser zu versenken.
(2) In der Zone III A ist es verboten,
1.
die in Absatz 1 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Betriebe wesentlich zu ändern, die wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) verwenden, herstellen, umschlagen, lagern oder bei denen derartige Stoffe anfallen,
3.
Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Abwasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert wird,
4.
Abfallentsorgungsanlagen oder Lagerplätze für Autowracks oder Schrott zu errichten,
5.
Friedhöfe zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Erdaufschlüsse vorzunehmen, durch die die das Grundwasser abdeckenden Bodenschichten wesentlich vermindert werden,
7.
Kiesgruben oder andere Erdvertiefungen mit Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien zu verfüllen oder in ihnen Stoffe zu lagern, abzulagern oder umzuschlagen, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist,
8.
Abwasser einzuleiten, zu verregnen, im Untergrund zu verrieseln oder zu versickern oder Kleinkläranlagen nach DIN 4261 zu errichten, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtete oder genehmigte Anlagen vorhanden sind und die erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse vorliegen,
9.
Klärschlamm, Jauche, Gülle oder Geflügelkot in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des darauffolgenden Jahres aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern,
10.
Wärmepumpenanlagen zu errichten, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
11.
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau zu verwenden oder
12.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen durchzuführen, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.

§ 3 Schutz der Zone II

In der Zone II ist es verboten,
1.
die in § 2 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Wohngebäude, gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
öffentliche Straßen und Parkplätze, Güterumschlagplätze, Bahnanlagen, Flugplätze oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Kleingartenanlagen oder Gartenbaubetriebe zu errichten,
5.
Campingplätze oder Sportanlagen zu errichten,
6.
Erdbecken zur Lagerung von Klärschlamm, Jauche, Gülle oder sonstigen Stoffen, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, zu errichten,
7.
Gärfuttermieten anzulegen,
8.
Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als vier Großvieheinheiten zu betreiben,
9.
festen oder flüssigen Dung außerhalb von dichten Dungplatten oder außerhalb von dichten Behältern zu lagern,
10.
Abwasser durchzuleiten,
11.
Klärschlamm, Jauche, Gülle oder Geflügelkot außerhalb des in § 2 Abs. 2 Nr. 9 genannten Zeitraums auf Ackerflächen aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern oder
12.
wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) zu transportieren.

§ 4 Schutz der Zone I

(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in den § 2 und § 3 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Grundstücke zu düngen,
3.
Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden oder
4.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die untere Wasserbehörde der Stadt Neumünster kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der § 2, § 3 oder 4 Abs. 1 zulassen, wenn
1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht
und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, so entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde.
(2) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen (§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes) versehen, insbesondere befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Sie kann auch ohne einen solchen Vorbehalt widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.

§ 6 Genehmigungen

(1) Wer innerhalb der Zone III A Tierhaltung mit einen Viehbesatz von mehr als vier Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde zu beantragen. Sie ist zu versagen, wenn eine schädliche, Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile durch Nebenbestimmungen nicht verhindert werden können. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7 Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden ( §§ 69, 80 a Abs. 1 und 2 des Landeswassergesetzes,
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) und insbesondere zuzulassen, daß
1.
der Zustand und die Benutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Boden getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf Rechtmäßigkeit überprüft und den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften dieser Verordnung angepaßt oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Benutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Nummer 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen, so haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zu Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 8 Andere Rechtsvorschriften

Die über die Schutzbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Verbote, Beschränkungen und Anzeige Genehmigungs- und Zulassungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Insbesondere sind zu beachten
1.
die Anlagenverordnung vom 24. Juni 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),
2.
die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1986 (BGBl. I S. 363)
3.
die Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich in der Zone III 8
1.
entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) ablagert oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund beseitigt oder
2.
entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Abwasser versenkt.
(2) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich in der Zone III A
1.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 Erdaufschlüsse vornimmt, durch die die das Grundwasser abdeckenden Bodenschichten wesentlich vermindert werden,
3.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 7 Kiesgruben oder andere Erdvertiefungen mit Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien verfüllt oder in ihnen Stoffe lagert, ablagert oder umschlägt, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist,
4.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 Abwasser einleitet, verregnet, im Untergrund verrieselt oder versickert oder Kleinkläranlagen nach DIN 4261 errichtet,
5.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 9 Klärschlamm, Jauche, Gülle oder Geflügelkot in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des jeweils darauffolgenden Jahres aufbringt, einarbeitet oder ablagert,
6.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 10 Wärmepumpenanlagen errichtet, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
7.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 11 wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau verwendet oder
8.
entgegen § 6 Abs. 1 ohne Genehmigung Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als vier Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt.
(3) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich in der Zone II
1.
entgegen § 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 2 Nr. 6 bis 11 den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 3 Nr. 6 Erdbecken zur Lagerung von Klärschlamm, Jauche, Gülle oder sonstigen Stoffen, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, errichtet,
3.
entgegen § 3 Nr. 7 Gärfuttermieten anlegt,
4.
entgegen § 3 Nr. 8 Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als vier Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt,
5.
entgegen § 3 Nr. 9 festen oder flüssigen Dung außerhalb von dichten Dungplatten oder außerhalb von dichten Behältern lagert,
6.
entgegen § 3 Nr. 10 Abwasser durchleitet oder
7.
entgegen § 3 Nr. 11 Klärschlamm, Jauche, Gülle oder Geflügelkot außerhalb des in § 2 Abs. 2 Nr. 9 genannten Zeitraums auf Ackerflächen einarbeitet oder ablagert.
(4) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich in der Zone I
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 2 Nr. 6 bis 11 und § 3 Nr. 6 bis 11 den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Grundstücke düngt,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 Pflanzenbehandlungsmittel verwendet oder
4.
entgegen § 4 Abs. 2 die zum Betrieb, zur Wartung und zur Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen so durchführt, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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