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Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Kleve der Stadtwerke Wilster (Wasserschutzgebietsverordnung Kleve) Vom 30. September 1988

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Kleve der Stadtwerke Wilster (Wasserschutzgebietsverordnung Kleve) Vom 30. September 1988
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Kleve der Stadtwerke Wilster (Wasserschutzgebietsverordnung Kleve) vom 30. September 198801.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Schutz der Zone III01.01.2003
§ 3 - Schutz der Zone II01.01.2003
§ 4 - Schutz der Zone I01.01.2003
§ 5 - Ausnahmen01.01.2003
§ 6 - Genehmigungen01.01.2003
§ 7 - Duldungspflichten01.01.2003
§ 8 - Andere Rechtsvorschriften01.01.2003
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 15 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Kleve der Stadt Wilster das Wasserschutzgebiet "Kleve" festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A, III B Nord und III B Ost aufgeteilt ist, in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III B Nord äußere Grenze,
zugleich teilweise äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und der Zone III A
Die Grenze der Zone III B Nord verläuft
a)
im Norden von der Nordwestecke des Flurstücks 45/1, Flur 2, Gemarkung Vaale in Vaale in nordöstlicher Richtung entlang der Südseite der Wege mit den Flurstücksbezeichnungen 38, Flur 4, und 17, Fluren 4 und 3, Gemarkung Vaale, bis zur Nordwestecke des Flurstücks 7/1, Flur 6, Gemarkung Agethorst, nördlich des Blocks-Berges, weiter in östlicher Richtung bis zur Nordostecke desselben Flurstücks;
b)
im Osten in südlicher Richtung bis zur Südostecke des Flurstücks 40, Flur 8, Gemarkung Mehlbek, weiter in südöstlicher Richtung, dabei entlang der Nordgrenze der Flurstücke 7/1, 13/1 und 17/1, Flur 1, Gemarkung Huje, sowie der Süd-, später Westseite des Feldweges bis zur Nordostecke des Flurstücks 48/1, Flur 1, Gemarkung Huje;
c)
im Süden in westlicher Richtung entlang der Südseite des Weges mit den Flurstücksbezeichnungen 88 und 21, Fluren 1 und 2, Gemarkung Huje, sowie 11/2, Flur 2, Gemarkung Nutteln, der Südseite des "Twisselweges", in nordwestlicher Richtung entlang der Westseite der "Dorfstraße" bis zu dem Punkt, an dem diese Straße in die B 431 einmündet, weiter in südwestlicher Richtung bis zur Südwestecke des Flurstücks 74/2, Flur 7, Gemarkung Vaale;
d)
im Westen in nördlicher Richtung entlang der Westgrenze der Flurstücke 74/2 und 79/1, Flur 7, Gemarkung Vaale, sowie der Ostseite der Straßen "Ol Dörp" und "Bollweg" bis zum Ausgangspunkt.
2.
Zone III B Ost äußere Grenze,
zugleich teilweise äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und der Zone III A
Die Grenze der Zone III B Ost verläuft
a)
im Norden von der Nordostecke des Flurstücks 59, Flur 1, Gemarkung Huje, in östlicher, später in südöstlicher Richtung bis zur Südwestecke des Flurstücks 2, Flur 6, Gemarkung Kaaks, an der Ostseite der L 235, in nördlicher Richtung bis zur Nordwestecke desselben Flurstücks, weiter in östlicher Richtung bis zur Nordostecke des Flurstücks 5, Flur 6, Gemarkung Kaaks;
b)
im Osten in südlicher Richtung, dabei durch den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Huje, bis zu dem Punkt, an dem der Mühlenbach in den Igelbach einmündet;
c)
im Süden in südwestlicher Richtung, dabei zunächst entlang der Südseite des Igelbaches, weiter bis zur Nordostecke des Flurstücks 256/86, Flur 4, Gemarkung Kleve, an der Westseite der L 235;
d)
im Westen in nördlicher Richtung, dabei zunächst entlang der Westseite der L 235, der Westgrenzen der Flurstücke 124/69, 67/10, 65, 48, 49 und 50, Flur 6, Gemarkung Huje, sowie der Westseite des nach Norden verlaufenden Feldweges bis zum Ausgangspunkt.
3.
Zone III A äußere Grenze,
zugleich teilweise äußere Grenze des Wasserschutzgebietes sowie innere Grenze der Zonen III B Nord und III B Ost
Die Grenze der Zone III A verläuft
a)
im Norden von der Südwestecke des Flurstücks 74/2, Flur 7, Gemarkung Vaale, in östlicher Richtung entlang der Südgrenze der Zone III B Nord, weiter bis zur Nordostecke des Flurstücks 59, Flur 1, Gemarkung Huje;
b)
im Osten in südlicher Richtung entlang der Westgrenze der Zone III B Ost, weiter auf der Westseite der L 235 bis zu dem Punkt, an dem diese Straße in die B 431 einmündet;
c)
im Süden in westlicher Richtung, dabei entlang der Nordseite der L 235 bis zur Südwestecke des Flurstücks 205/1, Flur 1, Gemarkung Vorder Neuendorf;
d)
im Westen in nördlicher Richtung, dabei entlang der Ostseite des Weges mit den Flurstücksbezeichnungen 265/209 und 181/1, Flur 1, Gemarkung Vorder Neuen-dorf, der Ostgrenze des Flurstücks 3, Flur 1, Gemarkung Kleve, der Westgrenze der Flurstücke 19, 12 und 10, Flur 5, Gemarkung Nutteln, des Flurstücks 67/1, Flur 4, Gemarkung Nutteln, sowie der Flurstücke 70, 68, 66, 13/4 und 18/1, Flur 1, Gemarkung Nutteln, bis zum Ausgangspunkt.
4.
Zone II äußere Grenze,
zugleich innere Grenze der Zone III A
Die Grenze der Zone II verläuft
a)
im Norden von der Nordecke des Flurstücks 40/1, Flur 4, Gemarkung Nutteln, in südöstlicher Richtung bis zur Südostecke desselben Flurstücks, in nordöstlicher Richtung entlang der Nordgrenzen der Flurstücke 1 /4 und 10/4, Flur 3, Gemarkung Kleve, bis zur Nordostecke des Flurstücks 10/4, Flur 3, Gemarkung Kleve;
b)
im Osten in südlicher Richtung entlang der Ostgrenze der Flurstücke 10/4, 12/29 und 21/23, Flur 3, Gemarkung Kleve, weiter in südwestlicher Richtung bis zur Südostecke des Flurstücks 58, Flur 2, Gemarkung Kleve, am Moorhusener Moorgraben;
c)
im Süden in westlicher Richtung entlang der Nordseite des Moorhusener Moorgrabens bis zur Südwestecke des Flurstücks 33, Flur 2, Gemarkung Kleve;
d)
im Westen in nordwestlicher Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstücks 74, Flur 2, Gemarkung Kleve, bis zur Ostgrenze der Bundesbahntrasse Wilster-Heide, in nördlicher Richtung entlang der Bundesbahntrasse bis zur Nordecke des Flurstücks 42, Flur 4, Gemarkung Nutteln, weiter in nordöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
5.
Zone I äußere Grenze,
zugleich innere Grenze der Zone II
Die Zone I umfaßt die eingezäunte Fläche um jeden Brunnen. Die Brunnen sind in der Gemarkung Kleve, Flur 3, auf den Flurstücken 2/1, 4/3, 12/16, 15/2, 15/3 und 16/1 belegen.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergeben sich aus vier Karten im Maßstab 1 : 5.000. Die Karten liegen beim
1.
Landrat des Kreises Steinburg, Viktoriastraße 16-18, 2210 Itzehoe,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Itzehoe-Land, Karlstraße 2, 2210 Itzehoe,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Schenefeld, 2216 Schenefeld,
4.
Amtsvorsteher des Amtes Wilstermarsch, 2213 Wilster,
aus und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 2 Schutz der Zone III

(1) In der Zone III B ist es verboten,
1.
Betriebe, die wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) verwenden, herstellen, umschlagen, lagern oder bei denen derartige Stoffe anfallen, zu errichten,
2.
wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) abzulagern oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund zu beseitigen,
3.
Rohrleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe (§ 19 a Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) zu errichten oder
4.
Abwasser zu versenken.
(2) In der Zone III A ist es verboten,
1.
die in Absatz 1 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Betriebe, die wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) verwenden, herstellen, umschlagen, lagern oder bei denen derartige Stoffe anfallen, wesentlich zu ändern,
3.
Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Abwasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert wird,
4.
Abfallentsorgungsanlagen oder Lagerplätze für Autowracks oder Schrott zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Erdbecken zur Lagerung von Klärschlamm, Jauche, Gülle oder sonstigen Stoffen, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, zu errichten,
6.
Friedhöfe zu errichten,
7.
Erdaufschlüsse, insbesondere Bohrungen oder Abgrabungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen anzulegen oder wesentlich zu ändern,
8.
Kiesgruben oder andere Erdvertiefungen mit Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien zu verfüllen,
9.
Abwasser einzuleiten, zu verregnen, im Untergrund zu verrieseln oder zu versickern oder Kleinkläranlagen nach DIN 4261 zu errichten oder zu betreiben, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtete Anlagen vorhanden sind,
10.
Klärschlamm, Jauche, Gülle oder Geflügelkot in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Jahres aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern,
11.
Wärmepumpenanlagen zu errichten, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
12.
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau zu verwenden oder
13.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen durchzuführen, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.

§ 3 Schutz der Zone II

In der Zone II ist es verboten,
1.
die in § 2 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Wohngebäude, gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
öffentliche Straßen und Parkplätze, Güterumschlagplätze, Bahnanlagen, Flugplätze oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Kleingartenanlagen oder Gartenbaubetriebe zu errichten,
5.
Campingplätze oder Sportanlagen zu errichten,
6.
Gärfuttermieten außerhalb von dichten Platten anzulegen,
7.
Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als vier Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche zu betreiben,
8.
festen oder flüssigen Dung außerhalb von dichten Dungplatten oder außerhalb von dichten Behältern zu lagern,
9.
Abwasser durchzuleiten,
10.
Klärschlamm außerhalb des in § 2 Abs. 2 Nr. 10 genannten Zeitraums aufzubringen oder
11.
Jauche, Gülle oder Geflügelkot außerhalb des in § 2 Abs. 2 Nr. 10 genannten Zeitraums auf Ackerflächen aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern.

§ 4 Schutz der Zone I

(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in den §§ 2 und 3 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Grundstücke zu düngen,
3.
Pflanzenschutzmittel zu verwenden oder
4.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die Wasserbehörde des Kreises Steinburg kann auf Antrag von den Verboten des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 9 sowie § 3 Nr. 3 und 9 Ausnahmen zulassen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann und das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
(2) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen (§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes) versehen, insbesondere befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Sie kann auch ohne einen solchen Vorbehalt widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.

§ 6 Genehmigungen

(1) Wer innerhalb der Zone III A Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als vier Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde des Kreises Steinburg zu beantragen. Sie ist zu versagen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile durch Nebenbestimmungen nicht verhindert werden können. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7 Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden ( §§ 69, 80 a Abs. 1 und 2 des Landeswassergesetzes, § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) und insbesondere zuzulassen, daß
1.
der Zustand und die Benutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt,
unterhalten oder beseitigt werden.
Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Benutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Nummer 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen, so haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 8 Andere Rechtsvorschriften

Die über die Schutzbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Verbote, Beschränkungen und Anzeige-, Genehmigungs- und Zulassungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Insbesondere sind zu beachten
1.
die Anlagenverordnung vom 24. Juni 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),
2.
die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1986 (BGBl. I S. 363),
3.
die Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich in der Zone III B
1.
entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) ablagert oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund beseitigt oder
2.
entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Abwasser versenkt.
(2) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich in der Zone III A
1.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 5 Erdbecken zur Lagerung von Klärschlamm, Jauche, Gülle oder sonstigen Stoffen, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, errichtet,
3.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 7 Erdaufschlüsse, insbesondere Bohrungen oder Abgrabungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen anlegt oder wesentlich ändert,
4.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 Kiesgruben oder andere Erdvertiefungen mit Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien verfüllt,
5.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 9 Abwasser einleitet, verregnet, im Untergrund verrieselt oder versickert oder Kleinkläranlagen nach DIN 4261 errichtet,
6.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 10 Klärschlamm, Jauche, Gülle oder Geflügelkot in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des jeweils darauffolgenden Jahres aufbringt, einarbeitet oder ablagert,
7.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 11 Wärmepumpenanlagen errichtet, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
8.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 12 wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau verwendet oder
9.
entgegen § 6 Abs. 1 ohne Genehmigung Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als vier Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt.
(3) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich in der Zone II
1.
entgegen § 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 2 Nr. 5 und 7 bis 12 den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 3 Nr. 6 Gärfuttermieten außerhalb von dichten Platten anlegt,
3.
entgegen § 3 Nr. 7 Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als vier Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt,
4.
entgegen § 3 Nr. 8 festen oder flüssigen Dung außerhalb von dichten Dungplatten oder außerhalb von dichten Behältern lagert,
5.
entgegen § 3 Nr. 9 Abwasser durchleitet,
6.
entgegen § 3 Nr. 10 Klärschlamm außerhalb des in § 2 Abs. 2 Nr. 10 genannten Zeitraums aufbringt oder
7.
entgegen § 3 Nr. 11 Jauche, Gülle oder Geflügelkot außerhalb des in § 2 Abs. 2 Nr. 10 genannten Zeitraums auf Ackerflächen aufbringt, einarbeitet oder ablagert.
(4) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich in der Zone I
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 2 Nr. 5 und 7 bis 12 und § 3 Nr. 6 bis 11 den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Grundstücke düngt,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 Pflanzenschutzmittel verwendet oder
4.
entgegen § 4 Abs. 2 die zum Betrieb, zur Wartung und zur Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen so durchführt, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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