Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Bordesholm (Wasserschutzgebietsverordnung Bordesholm) Vom 21. Dezember 1990
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Bordesholm
(Wasserschutzgebietsverordnung Bordesholm)
Vom 21. Dezember 1990
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Bordesholm (Wasserschutzgebietsverordnung Bordesholm) vom 21. Dezember 1990 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2003 |
§ 2 - Schutz der Zone III | 01.01.2003 |
§ 3 - Schutz der Zone I | 01.01.2003 |
§ 4 - Ausnahmen | 01.01.2003 |
§ 5 - Genehmigungen | 01.01.2003 |
§ 6 - Duldungspflichten | 01.01.2003 |
§ 7 - Andere Rechtsvorschriften | 01.01.2003 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 15 des Landeswassergesetzes
in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Bordesholm der Gemeinde Bordesholm das Wasserschutzgebiet "Bordesholm" festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III äußere Grenzen,
zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes.
Die Grenze der Zone III verläuft
a)
im Norden von der Nordwestecke des Bahnhofgrundstückes in Bordesholm, Flurstück 13/8, Flur 3, Gemarkung Eiderstede, in nordöstlicher Richtung entlang der Südseite der "Bahnhofstraße" bis zur "Wilhelm Stabestraße";
b)
im Osten in südlicher Richtung entlang der Westseite der "Wilhelm Stabestraße" bis zur Südostecke des Flurstückes 9/53, Flur 2, Gemarkung Wattenbek, in östlicher Richtung entlang der Südseite des Fußweges bis zur Nordostecke des Flurstückes 74/25, Flur 1 (6805-D), Gemarkung Wattenbek, in südlicher Richtung bis zur Straße "Schmiedekoppel", in östlicher Richtung entlang der Südseite der Straße "Schmiedekoppel" bis zur Nordostecke des Flurstückes 66/24, Flur 1 (6804-B), Gemarkung Wattenbek, in südlicher Richtung bis zur "Dorfstraße", weiter entlang der Westseite der "Dorfstraße" und der Westseite der "Neuen Straße" (K 8) bis zur Südostecke des Flurstückes 74/2, Flur 3, Gemarkung Wattenbek;
c)
im Süden von der Südostecke des Flurstückes 74/2, Flur 3,Gemarkung Wattenbek, in südwestlicher Richtung bis zur Südecke des Flurstückes 74/2, Flur 3, Gemarkung Wattenbek, weiter in südlicher Richtung entlang der Westseite des Weges bis zur Südostecke des Flurstückes 15, Flur 4, Gemarkung Wattenbek, weiter in westlicher Richtung entlang der Südseite der Burbek bis zur Nordwestecke des Flurstückes 10, Flur 4, Gemarkung Wattenbek, weiter in westlicher Richtung entlang der Südgrenze und der Westgrenze des Flurstückes 4/1, Flur 4, Gemarkung Wattenbek, bis zur Nordostecke des Flurstückes 10/2, Flur 4, Gemarkung Eiderstede, in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstückes 10/2, Flur 4, Gemarkung Eiderstede, bis zum Feldweg, in südwestlicher Richtung entlang der Westseite des Feldweges bis zur Nordostecke des Flurstückes 15/2, Flur 4, Gemarkung Eiderstede, in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstückes 15/2, Flur 4, Gemarkung Eiderstede, bis zur Bahnlinie;
d)
im Westen in nördlicher Richtung entlang der Ostseite der Bahnlinie bis zum Ausgangspunkt.
2.
Zone I äußere Grenze,
zugleich innere Grenze der Zone III.
Die Zone I umfaßt die eingezäunte Fläche des Flurstückes 6/215, Flur 3, Gemarkung Eiderstede.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genannten Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergeben sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 5.000.
Die Karte liegt beim
1.
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde, Kaiserstraße 8, 2370 Rendsburg,
2.
Bürgermeister der Gemeinde Bordesholm, Marktplatz 2, 2352 Bordesholm,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Bordesholm-Land, Marktplatz 2, 2352 Bordesholm
aus und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 2 Schutz der Zone III
In der Zone III ist es verboten,
1.
Betriebe, die wassergefährdende Stoffe (
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
) verwenden, herstellen, umschlagen, lagern oder bei denen derartige Stoffe anfallen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Wohngebäude, Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Abwasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert wird,
3.
Rohrleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe (
§ 19 des Wasserhaushaltsgesetzes a Abs. 1 und 2
) zu errichten,
4.
Abfallentsorgungsanlagen oder Lagerplätze für Autowracks oder Schrott zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Flugplätze oder Luftlandeplätze zu errichten,
6.
Friedhöfe anzulegen,
7.
Erdaufschlüsse, insbesondere Bohrungen oder Abgrabungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen, anzulegen, durch die die das Grundwasser abdeckenden Bodenschichten wesentlich vermindert oder tonige Bodenschichten durchstoßen werden,
8.
wassergefährdende Stoffe (
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
) abzulagern oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund zu beseitigen,
9.
Kiesgruben oder andere Erdvertiefungen mit Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien zu verfüllen,
10.
Abwasser einzuleiten, zu verregnen, im Untergrund zu verrieseln, zu versickern oder zu versenken oder Kleinkläranlagen nach DIN 4261 zu errichten oder zu betreiben, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtete Anlagen vorhanden sind,
11.
Klärschlamm, Jauche, Gülle oder Geflügelkot in der Zeit vom 12. Oktober eines jeden Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Jahres aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern,
12.
Wärmepumpenanlagen zu errichten, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
13.
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau zuverwenden oder
14.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen durchzuführen, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.
§ 3 Schutz der Zone I
(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in
§ 2
genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Pflanzenschutzmittel zu verwenden,
3.
Grundstücke zu düngen,
4.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
§ 4 Ausnahmen
(1) Die Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde kann auf Antrag von dem Verbot des
§ 2 Nr. 12
Ausnahmen zulassen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann und das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
(2) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen (
§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes
) versehen, insbesondere befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Sie kann auch ohne einen solchen Vorbehalt widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.
§ 5 Genehmigungen
(1) Wer innerhalb der Zone III Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als zwei Dungeinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde zu beantragen. Sie ist zu versagen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile durch Nebenbestimmungen nicht verhindert werden können.
§ 4 Abs. 2
gilt entsprechend.
§ 6 Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (
§§ 69
, 80 a Abs. 1 und 2 des Landeswassergesetzes,
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
) und insbesondere zuzulassen, daß
1.
der Zustand und die Benutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt oder Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Benutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Nummer 3 im Rahmen der Selbstüberwachung von dem Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen, so haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
§ 7 Andere Rechtsvorschriften
Die über die Schutzbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Verbote, Beschränkungen und Anzeige-, Genehmigungs- und Zulassungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Insbesondere sind zu beachten:
1.
die Anlagenverordnung vom 24. Juni 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 543),
2.
die
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196),
3.
die
Strahlenschutzverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I. S. 1321), geändert durch Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607),
4.
die Gülleverordnung vom 27. Juni 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 73).
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone III
1.
entgegen
§ 2 Nr. 7
Erdaufschlüsse, insbesondere Bohrungen oder Abgrabungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen, anlegt, durch die die das Grundwasser abdeckenden Bodenschichten wesentlich vermindert oder tonige Bodenschichten durchstoßen werden,
2.
entgegen
§ 2 Nr. 8
wassergefährdende Stoffe (
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
) ablagert oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund beseitigt,
3.
entgegen
§ 2 Nr. 9
Kiesgruben oder andere Erdvertiefungen mit Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien verfüllt,
4.
entgegen
§ 2 Nr. 10
Abwasser einleitet, verregnet, im Untergrund verrieselt, versickert oder versenkt oder Kleinkläranlagen nach DIN 4261 errichtet oder betreibt,
5.
entgegen
§ 2 Nr. 11
Klärschlamm, Jauche, Gülle oder Geflügelkot in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Jahres aufbringt, einarbeitet oder ablagert,
6.
entgegen
§ 2 Nr. 12
Wärmepumpenanlagen errichtet, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
7.
entgegen
§ 2 Nr. 13
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau verwendet oder
8.
entgegen
§ 5 Abs. 1
ohne Genehmigung Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als zwei Dungeinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone I
1.
entgegen
§ 3 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit
§ 2 Nr. 7 bis 13
den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen
§ 3 Abs. 1 Nr. 2
Pflanzenschutzmittel verwendet,
3.
entgegen
§ 3 Abs. 1 Nr. 3
Grundstücke düngt oder
4.
entgegen
§ 3 Abs. 2
die zum Betrieb, zur Wartung und zur Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen so durchführt, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage
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