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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale Vom 27. August 1991

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der
Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der
Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale
Vom 27. August 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (LVO v. 19.4.1993, GVOBl. S. 176)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale vom 27. August 199101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Aufgrund des § 15 Abs. 6 des Investitionsbankgesetzes
vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung von Fördermaßnahmen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben.
(2) Verwaltungsgebühren sind zu erheben für die Bewilligung
1.
eines Investitionszuschusses für eine Fördermaßnahme im Rahmen
a)
des Beschäftigungsorientierten Investitionshilfe-Programmes (MiTI-BIP) und
b)
des Existenzgründungsprogrammes (MiTI-EGP)
in Höhe von 1,5 v. H. des Investitionszuschußbetrages;
2.
eines Investitionszuschusses für eine Fördermaßnahme im Rahmen der Regionalprogramme
a)
"Westküste" und
b)
"Landesteil Schleswig"
in Höhe von 1 v. H. des Investitionszuschußbetrages;
3.
von Zinszuschüssen für eine Fördermaßnahme im Rahmen
a)
des Betriebsmittelkredit-Verbilligungs-Programmes (MiTI-BVP) und
b)
des Existenzgründungsprogrammes (MiTI-EGP)
in Höhe von 1 v. H. der Summe der bewilligten Zinszuschüsse;
4.
eines zinsgünstigen, unbesicherten Darlehens im Rahmen des Härtefonds in Höhe von einmalig 1 v.H. der bewilligten Darlehenssumme und ab dem zweiten Jahr der Darlehenslaufzeit in Höhe von 1 v.H. p.a. auf die jeweilige Darlehensvaluta.
(3) Die Verwaltungsgebühr wird gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung gilt für alle Fördermaßnahmen nach
§ 1 Abs. 2 , die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei einer annahmeberechtigten Stelle beantragt werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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