SteinESNatSchGV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Steinerne Rinne, Kieckbuschwiesen Neuhof und Mechower Holz" Vom 4. Oktober 1991

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes
"Steinerne Rinne, Kieckbuschwiesen Neuhof und Mechower Holz"
Vom 4. Oktober 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Steinerne Rinne, Kieckbuschwiesen Neuhof und Mechower Holz" vom 4. Oktober 199101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Einstweilige Sicherstellung01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2003
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 des Landschaftspflegegesetzes wird verordnet:

§ 1 Einstweilige Sicherstellung

Die auf dem Gebiet der Gemeinden Römnitz, Bäk und Mechow, Kreis Herzogtum Lauenburg, südlich der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern liegenden Landschaftsteile Steinerne Rinne, Kieckbuschwiesen Neuhof und Mechower Holz werden für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt. Die Sicherstellung kann bis zu zwei Jahren verlängert werden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das sichergestellte Gebiet ist rund 146 ha groß und umfaßt die auf schleswig-holsteinischem Gebiet liegenden Landschaftsteile des tief eingeschnittenen Rinnentales zwischen dem Mechower See und dem Großen Ratzeburger See entlang der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern sowie das Waldgebiet des Mechower Holzes. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des sichergestellten Gebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des sichergestellten Gebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 3 a, im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium oder dem Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Landschaftspflegebehörde-, 2418 Ratzeburg,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Ratzeburg-Land, 2418 Ratzeburg,
3.
Bürgermeister der
a)
Gemeinde Römnitz, 2418 Römnitz,
b)
Gemeinde Bäk, 2418 Bäk,
c)
Gemeinde Mechow, 2419 Mechow,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Die einstweilige Sicherstellung erfolgt, da das in
§ 2 beschriebene Gebiet später zum Naturschutzgebiet erklärt werden soll. Sie dient der Erhaltung und Sicherung des schleswig-holsteinischen Teiles des tief eingeschnittenen Rinnentales zwischen dem Großen Ratzeburger See und dem Mechower See mit Laubwäldern, Feuchtgrünland- und Sukzessionsflächen, dem Buchen-Eichenwald Mechower Holz sowie den daran angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Lebensraum von ökologisch unterschiedlichen, in größeren Anteilen spezialisierten und teilweise stark gefährdeten Lebensgemeinschaften.

§ 4 Verbote

(1) In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung oder Beschädigung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen
einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Acker oder Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
2.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung der Waldflächen. Grundlage für die Bewirtschaftung des Mechower Holzes ist die Richtlinie für die Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen auf Waldflächen in Naturschutzgebieten im Kreis Herzogtum Lauenburg entlang der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Juni 1994 (Amtsbl. Schl.-H. S. 271). Nicht zulässig ist die forstwirtschaftliche Bodennutzung der in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte Blatt 3 a waagerecht unterbrochen schraffiert dargestellten Waldfläche sowie der übrigen Bruchwälder, Bachschluchten und Steilhänge;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes ;
4.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von denVerboten des
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Ausnahmen zulassen, die nichtzu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nichtbeeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung vonBefreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Zweckes der einstweiligen Sicherstellung die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt oder einleitet oder entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig andenweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.
14.
den Bestimmungen des § 5 Nr. 2
die forstwirtschaftliche Bodennutzung ausübt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im sichergestellten Gebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Herzogtum Lauenburg vom 13. Juli 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 168), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 15. Februar 1988 (Kreisbl. Nr. 8 vom 26. Februar 1988), soweit sie das in
§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, für die Dauer der einstweiligen Sicherstellung außer Kraft.

Anlage

Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Markierungen
Leseansicht