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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Meßwesens (Akademie-Abkommen) Vom 18. März 1992

Gesetz zu dem Abkommen über einheitliche Ausbildung
und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Meßwesens
(Akademie-Abkommen)
Vom 18. März 1992
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Meßwesens (Akademie-Abkommen) vom 18. März 199201.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
Anlage: - Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Meßwesens (Akademie-Abkommen)01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003

§ 1

(1) Dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Meßwesens (Akademie-Abkommen) wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen von den Regierungen sämtlicher vertragschließenden Länder unterzeichnet worden ist, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage:

Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Meßwesens
(Akademie-Abkommen)
Die unterzeichnenden Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen folgendes Abkommen:

§ 1

(1) Die zuständigen Landesbehörden der vertragschließenden Länder erlassen möglichst übereinstimmende Vorschriften über die Ausbildung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst.
(2) Die praktische und theoretische Fachausbildung in der Eichverwaltung wird durch Lehrgänge ergänzt und durch Prüfungen abgeschlossen. Dafür wird beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht die Deutsche Akademie für Metrologie (im folgenden Akademie genannt) mit Sitz in München eingerichtet.
(3) Für die fachliche Fortbildung der Eichbediensteten werden Lehrgänge und Vortragsveranstaltungen durchgeführt.
(4) Bei Bedarf können weitere Veranstaltungen für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des gesetzlichen Meßwesens durchgeführt werden.
(5) Die Teilnahme an den Lehrgängen, Vortragsveranstaltungen und Prüfungen sowie an den Veranstaltungen nach Absatz 4 kann auch sonstigen Personen, die mit dem Meß- und Eichwesen befaßt sind, nach näherer Vereinbarung zwischen den dafür zuständigen Stellen und dem Leiter der Akademie gestattet werden.
(6) Die Akademie als gemeinsame Informationsstelle erbringt im Auftrag der Länder zentrale Dienste für die Eichverwaltungen.

§ 2

(1) Die Lehrgänge und Prüfungen für den eichtechnischen Dienst werden bei der Akademie durchgeführt.
(2) Die Prüfungen werden aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr erlassenen Prüfungsordnung für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst durchgeführt.
(3) Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr wird Prüfungsordnungen gemäß Absatz 2 nur im Einvernehmen mit den für das Eichwesen zuständigen obersten Landesbehörden der beteiligten Länder erlassen oder ändern.

§ 3

(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 ein Prüfungsausschuß an der Akademie gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
a)
Der Vorsitzende ist der Leiter des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht, für den Fall der Verhinderung sein Vertreter.
b)
Die Beisitzer sind:
1.
der Leiter der Akademie, für den Fall der Übernahme des Prüfungsvorsitzes oder seiner Verhinderung ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes,
2.
ein Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes,
3.
ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes,
4.
ein Beamter oder ein Angestellter des höheren eichtechnischen Dienstes oder ein der Besoldungsgruppe A 13 angehörender Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes, wenn in dem Land ein Beamter oder Angestellter des höheren eichtechnischen Dienstes nicht vorhanden ist.
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b Nummern 1 und 3 aufgeführten Beisitzer und ihre Stellvertreter werden dem Personal des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht entnommen und vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht bestellt. Die in Absatz 2 Buchstabe b Nummern 2 und 4 genannten Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von den anderen vertragschließenden Ländern benannt. Die Länder stellen Beisitzer und Vertreter abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge. Dabei ist sowohl für Beisitzer nach Absatz 2 Buchstabe b Nummer 2 als auch Nummer 4 sowie getrennt nach den Prüfungen für den gehobenen und für den mittleren Dienst eine jeweils gesonderte Reihenfolge zu beachten. Die Stellvertreter werden vom jeweils in der Liste nächstfolgenden Land benannt. Verzichtet ein Land auf die Bestellung, so rückt das im Alphabet nächstfolgende an seine Stelle. Bei Verhinderung eines Beisitzers und dessen Stellvertreters nach Absatz 2 Buchstabe b) Nummern 2 und 4 benennt das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht den Beisitzer und den Stellvertreter.
(4) Ein Recht auf Anwesenheit haben:
a)
je ein Mitglied des Bayerischen Landespersonalausschusses und vergleichbarer Institutionen der anderen Länder oder ein von dort beauftragter Beamter bei allen Prüfungen,
b)
je ein Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der zuständigen Landesbehörden bei den mündlichen Prüfungen,
c)
je ein Mitglied des für den Prüfungsteilnehmer zuständigen Personalrats bei den mündlichen Prüfungen, wenn das Landesrecht dies vorsieht.
Sie sind berechtigt, Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten zu nehmen, Mitglieder eines Personalrats jedoch nur, soweit durch Landesrecht vorgeschrieben.
(5) An der Beratung dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. Die Anwesenheit weiterer Personen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.

§ 4

(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens entstehenden Kosten werden von den Vertragschließenden gemeinsam getragen. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen im Sinne des
§ 1 Absatz 4 , die durch Teilnahmeentgelte oder sonstige Finanzierungsleistungen Dritter kostendeckend durchgeführt werden müssen.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragschließenden jährlich den Gesamtbetrag der für die Deckung dieser Kosten aufzubringenden Mittel fest.
(3) Der Freistaat Bayern übernimmt hiervon den zehnten Teil als Grundbeitrag. Der Restbetrag wird auf die unterzeichnenden Länder oder die jeweiligen Partner des Abkommens nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
(4) Bis zum 31. Dezember 1994 wird für den Finanzierungsanteil der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie für den östlichen Teil Berlins das Steueraufkommen mit Null angesetzt.

§ 5

Die Teilnahme am Abkommen kann unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Haushaltsjahres von jedem Vertragsteil gekündigt werden.

§ 6

Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch sämtliche Vertragspartner am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 außer Kraft.
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