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Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin* (Geigenbauerausbildungsverordnung - GbAusV)

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Ausfertigungsdatum: 16.07.2015
Vollzitat:
"Geigenbauerausbildungsverordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1289)"
Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

 
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
 
Zwischenprüfung
§  7Ziel und Zeitpunkt
§  8Inhalt
§  9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Abschnitt 3
 
Gesellenprüfung
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes
§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
 
Abschnitt 4
 
Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Geigenbauers und der Geigenbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 47 „Geigenbauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten,
2. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,
5. Herstellen von Verbindungen,
6. Herstellen von Oberflächen,
7. Herstellen von Korpussen,
8. Herstellen von Hälsen,
9. Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,
10. Spielfertigmachen von Streichinstrumenten,
11. Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie
12. Reparieren von Streichinstrumenten.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team,
6. betriebliche und technische Kommunikation,
7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
9. Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Abschnitt 2

Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 8 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
2. Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5. Maße und Konturen zu übertragen,
6. passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,
7. Oberflächen vorzubehandeln,
8. Korpusteile zu planen und herzustellen,
9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden.

Abschnitt 3

Gesellenprüfung

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 11 Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 12 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,
2. Durchführen von Teilarbeiten,
3. Planung und Konstruktion sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
2. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
3. den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,
4. technische Unterlagen zu erstellen,
5. Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,
6. Griffbretter und Stege herzustellen,
7. Oberflächen zu gestalten,
8. Streichinstrumente spielfertig zu machen,
9. Streichinstrumente zu präsentieren,
10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
11. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.
Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes zugrunde zu legen. Bei einem weißen Streichinstrument ist dessen Oberfläche teilbehandelt. Teilbehandelt ist eine Oberfläche insbesondere nach einer Behandlung mit Ziehklingen, Sandpapier und Wasser.
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsproduktes ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 160 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsschritte zu planen,
2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und zu bearbeiten und zu verarbeiten,
4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
5. Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Streichinstrumentes mit unbehandelter Oberfläche durchzuführen,
6. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Teilarbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus folgenden fünf Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:
1. F-Löcher einschneiden,
2. Bassbalken einpassen,
3. Randstärke ausarbeiten,
4. Umriss zuschneiden oder
5. Arbeitsgänge zum Spielfertigmachen an einem Streichinstrument durchführen.
Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den Nachweis nach Absatz 1 ermöglicht.
(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion

(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Streichinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,
2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,
3. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,
5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
6. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
8. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden und Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen eines weißen
spielfertigen Streichinstrumentes
mit 30 Prozent,
2.
Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent,
3.
Planung und Konstruktionmit 30 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 70) außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1293 - 1297)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Erstellen von Entwürfen
zur Gestaltung von
Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheiden
b)
musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen
c)
Anregungen sammeln und auswerten
d)
Mensuren festlegen
4 
  
e)
Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen
f)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
g)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
h)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
 2
2Messen, Prüfen, Anreißen
sowie Übertragen von Maßen und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen
b)
Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
c)
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen
d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e)
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
6 
3Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie
Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Einsatzes auswählen
b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
c)
Spezialwerkzeuge herstellen
d)
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen
e)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
8 
4Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern
von Hölzern und von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen
b)
Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
c)
Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern und Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
d)
Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen
e)
Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen und Bohren
12 
5Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen
b)
konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch Fugen, herstellen
c)
Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
8 
6Herstellen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen
b)
Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen und Schleifen, vorbehandeln
4 
c)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden
d)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
e)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten
f)
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
g)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
 10
7Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Formen und Schablonen herstellen und anwenden
b)
Zargenkränze herstellen
c)
Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeichnen und aussägen
d)
Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßangabe hobeln und putzen
e)
Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeiten
f)
Randeinlagen herstellen und einlegen
g)
Schalllöcher positionieren und schneiden
h)
Bassbalken einpassen
i)
Korpusteile verleimen
22 
8Herstellen von Hälsen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen
b)
Schnecken stechen und putzen
c)
Griffbretter und Sättel herstellen
 16
9Zusammenbauen von
Hälsen und Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltechnik zurichten, einpassen und verleimen
b)
Griffbretter und Obersättel aufleimen
c)
Griffe und Halsfüße fertigstellen
 8
10Spielfertigmachen von Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Wirbel einpassen
b)
Stimmstöcke setzen
c)
Stege aufschneiden
d)
Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
e)
Instrumente besaiten und stimmen
f)
Zubehörteile auswählen und anbringen
g)
Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und beseitigen
h)
Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig machen
 16
11Prüfen von Klang und
Funktionsfähigkeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigenschaften prüfen
b)
Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung, einstellen
 2
12Reparieren von
Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
b)
Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c)
Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Ausbuchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und Retusche durchführen
d)
historische Streichinstrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
e)
Oberflächen instand setzen
f)
Bögen behaaren
 16
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
 
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen und den Zeitbedarf abschätzen
b)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen
d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
e)
ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden
f)
Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
3 
g)
Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
h)
Material disponieren und den Zeitbedarf planen
i)
Liefertermine und -bedingungen beachten
j)
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
 2
6Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
b)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern und Datenschutz beachten
2 
7Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Skizzen anfertigen und anwenden
b)
Zeichnungen und Schnitte anfertigen und Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
c)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
4 
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden
b)
Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfen
c)
Zwischenkontrollen durchführen
3 
d)
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e)
Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren und Qualitätskriterien anwenden
f)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigen
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3
9Kundenorientierung
und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
b)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
c)
produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
2 
d)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
e)
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
f)
Kundenkontakte auswerten
g)
Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
h)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
i)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen sowie Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
 3
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