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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tävsmoor/Haselauer Moor" Vom 18. April 1995

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tävsmoor/Haselauer Moor"
Vom 18. April 1995
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tävsmoor/Haselauer Moor" vom 18. April 199501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2003
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
verordnet die Ministerin für Natur und Umwelt die folgenden
§§ 1 bis 8 mit Ausnahme des
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 ;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes
verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1
:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Tävsmoor und das Haselauer Moor mit angrenzenden Feuchtgrünlandflächen in den Gemeinden Appen und Heist, Kreis Pinneberg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Tävsmoor/Haselauer Moor" unter Nummer 161 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 150ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Appen
das östlich des Verkehrslandeplatzes Uetersen liegende Tävsmoor, welches im Norden durch die südwestliche Verlängerung des Moorweges, im Osten und Südosten teilweise, bis auf den Bereich der Zulaufreinigungsteiche östlich des Moorweges, durch den Moorweg und die Holmau und im Nordwesten durch den Verkehrslandeplatz begrenzt wird; die weitere Westgrenze bildet die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Verlängerung des Moorweges;
2.
Heist
das südlich des Verkehrslandeplatzes Uetersen angrenzende Haselauer Moor sowie die zwischen der Straße "Zum Haselauer Moor" und der Holmau liegenden Happelbachwiesen bis zur Holmau.
In der dieser Verordnung als Anlage
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 3, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Oberste Jagdbehörde -, 24105 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Pinneberg - Untere Naturschutzbehörde -, 25421 Pinneberg,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Moorrege, 25436 Moorrege,
4.
Bürgermeister der Gemeinde Appen, 25482 Appen,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Übergangsmooren mit Niedermoor- und Hochmoorstadien, dem angrenzenden, teilweise wechselfeuchten Grünland, offenen Wasserflächen und Wasserläufen.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
die verschiedenen Teillebensräume, vor allem die Bereiche der Übergangsmoore mit Niedermoor- und Hochmoorstadien, die Weiden- und Birkenbruchwaldökosysteme, die Handtorfstiche mit den Torfmoos-Schwingdecken, die Röhricht- und Hochstauden-Ökosysteme, die Magerrasen-Ökosysteme, den Moorteich und die teilweise feuchten Grünland-Ökosysteme als Pufferzonen in den Randbereichen des Schutzgebietes,
2.
die auf diese Lebensräume angewiesenen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere gefährdete Vogel-, Reptilien-, Amphibien- und Wirbellosen-Arten,
3.
einen natürlichen oder naturnahen Wasserhaushalt als Voraussetzung für die Entwicklung der sich selbst regulierenden Moorökosysteme und
4.
das nicht durch bauliche Anlagen gestörte Landschaftsbild
zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes
auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen; nicht zulässig ist es,
a)
die Flächenentwässerung durch Dränung oder Gräben zu intensivieren,
b)
das Grünland umzubrechen oder Pflanzenschutzmittel aufzubringen oder
c)
nach dem 1. Januar 2002 Dünger auf diesen Flächen auszubringen;
2.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen, soweit die Bestimmungen des
§ 15a des Landesnaturschutzgesetzes
nicht entgegenstehen;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes ; nicht zulässig ist es,
a)
Treibjagden durchzuführen,
b)
geschlossene Hochsitze oder Jagdhütten zu errichten oder Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder
c)
Wildäcker oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben;
4.
die bestimmungsgemäße Nutzung der in der Abgrenzungskarte, Blatt 1, und in der Übersichtskarte punktiert dargestellten Fläche durch die Bundeswehr für Zwecke der Landesverteidigung;
5.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
a)
auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes
;
6.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des
§ 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
7.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
8.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall, insbesondere zur Durchführung der zur Sicherung des Luftverkehrs auf dem Verkehrslandeplatz Uetersen erforderlichen Maßnahmen
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13, 15 und 18
,
2.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
im Rahmen geophysikalischer Messungen und
3.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bei einer erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach
§ 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg vom 31. Oktober 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 277), zuletzt geändert durch die 4. Kreisverordnung zur Änderung der Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg vom 4. Mai 1988 (Elmshorner Nachrichten vom 10. Mai 1988), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage:

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