GBankDVDV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

GBankDVDV
Ausfertigungsdatum: 30.08.2017
Vollzitat:
"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322)"
Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 20 Abs. 5, 21 Abs. 5 +++)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 30.8.2017 I 3316 von dem Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministeriums des Innern beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.10.2017 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines
§  1Bachelorstudium
§  2Ziele des Studiums
§  3Erholungsurlaub
Abschnitt 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§  4Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§  5Auswahlkommission
§  6Teile des Auswahlverfahrens
§  7Schriftlicher Teil
§  8Mündlicher Teil
§  9Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
§ 10Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
§ 11Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
Abschnitt 3
Studienorganisation
§ 12Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan
§ 13Fachstudien
§ 14Praxisstudien, Ausbildungsverantwortliche
Abschnitt 4
Prüfungen
§ 15Laufbahnprüfung
§ 16Prüfungsamt
§ 17Prüfende, Prüfungskommission
§ 18Modulprüfungen
§ 19Bachelorthesis
§ 20Verteidigung der Bachelorthesis
§ 21Mündliche Abschlussprüfung
§ 22Bewertung der Prüfungen
§ 23Fernbleiben, Rücktritt
§ 24Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 25Wiederholung von Prüfungen
§ 26Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 27Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
§ 28Prüfungsakte, Einsichtnahme
Abschnitt 5
Anerkennung anderer Studienleistungen
§ 29Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 30Übergangsregelung

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1 Bachelorstudium

Der Studiengang „Zentralbankwesen / Central Banking“ an der Hochschule der Deutschen Bundesbank (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes.

§ 2 Ziele des Studiums

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den Herausforderungen im Europäischen System der Zentralbanken gerecht zu werden.

§ 3 Erholungsurlaub

Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.

Abschnitt 2

Auswahlverfahren und Einstellung

§ 4 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewerber und diesen gleichgestellter Bewerberinnen oder Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

§ 5 Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet.
(2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein. Hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule können den Auswahlkommissionen als eines der weiteren Mitglieder angehören.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.

§ 6 Teile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 7 Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus
1. einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachenkenntnisse,
2. einem Aufsatz sowie
3. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.
Der Test nach Satz 1 Nummer 3 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest.

§ 8 Mündlicher Teil

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus
1. einer Gruppenaufgabe sowie
2. einem strukturierten Interview mit einer Präsentation.
(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt:
1. die Kompetenzbereiche,
2. ihre Zuordnung zu den Abschnitten und
3. die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 9 Absatz 3).
(4) Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.

§ 9 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen

(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen:
 NoteNotendefinition
 12
11Die Eignung liegt deutlich über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine sehr gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten.
21,5Die Eignung liegt über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mindestens eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten.
32Die Eignung entspricht den Anforderungen in vollem Umfang. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten.
42,5Die Eignung entspricht den Anforderungen überwiegend. Die Prognose für eine gute Bewährung in der Laufbahn ist noch günstig und nur mit geringen Risiken behaftet.
53Die Eignung entspricht den Anforderungen weitgehend. Die Prognose für eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist günstig und nur mit geringen Risiken behaftet.
63,5Die Eignung entspricht den Anforderungen nur teilweise. Es liegen mehrere die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist mit Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit gewissen Risiken verbunden.
74Die Eignung entspricht den Anforderungen nur wenig. Es liegen viele die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine ausreichende Bewährung in der Laufbahn ist mit deutlichen Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit hohen Risiken verbunden.
85Die Eignung entspricht nicht den Anforderungen. Die Abweichungen liegen so deutlich unter den Anforderungen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in der Laufbahn sehr gering ist.
(2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Die Tests nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden.
(3) Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
(4) Die Bewertung des mündlichen Teils ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

§ 10 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren

Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn
1. ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder
2. im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.

§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
1. der Sprachtest mit 10 Prozent,
2. der Aufsatz mit 15 Prozent,
3. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 20 Prozent und
4. die Bewertung des mündlichen Teils mit 55 Prozent.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.

Abschnitt 3

Studienorganisation

§ 12 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt 22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf Monaten Dauer und die Bachelorthesis.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
1. Grundstudium,
2. Praxisstudium 1,
3. Aufbaustudium,
4. Praxisstudium 2,
5. Vertiefungsstudium 1,
6. Praxisstudium 3,
7. Vertiefungsstudium 2,
8. Bachelorthesis,
9. Praxisstudium 4.
Höchstens ein Monat des Praxisstudiums 1 kann dem Grundstudium zeitlich vorgelagert werden.
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.
(4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der Studienabschnitte in Pflicht- und Wahlmodule sowie die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studienplan.

§ 13 Fachstudien

Die Fachstudien liegen in der Verantwortung der Hochschule und werden von haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften durchgeführt.

§ 14 Praxisstudien, Ausbildungsverantwortliche

(1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der Praxisstudien. Sie greift hierfür auf die Ausbildungsverantwortlichen nach den Absätzen 2 bis 4 zurück.
(2) Die Hochschule bestellt eine hauptamtliche Lehrkraft als Praxiskoordinatorin oder Praxiskoordinator und eine Vertretung. Die Praxiskoordinatorin oder der Praxiskoordinator ist für die inhaltliche Abstimmung von Fach- und Praxisstudien und die Evaluation der Praxismodule verantwortlich.
(3) Die Einstellungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der Hochschule eine Zentraltutorin oder einen Zentraltutor und eine Vertretung. Die Zentraltutorin oder der Zentraltutor erstellt Ausbildungspläne nach den Vorgaben der Hochschule, gibt die Ausbildungspläne den Studierenden bekannt und weist die Studierenden während der Praxisstudien den Dienststellen zu, bei denen die Praxisstudien zu absolvieren sind.
(4) Bei Bedarf kann die Hochschule im Einvernehmen mit der Zentraltutorin oder dem Zentraltutor auf Vorschlag der betroffenen Dienststelle Praxistutorinnen oder Praxistutoren bestellen, die die Zentraltutorin oder den Zentraltutor unterstützen.
(5) Voraussetzung für eine Bestellung nach den Absätzen 2 bis 4 ist, dass die Person Berufserfahrung, didaktische Fähigkeiten sowie mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(6) Neben den Ausbildungsverantwortlichen können Ausbildende eingesetzt werden. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Die Ausbildenden werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Sie informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung.

Abschnitt 4

Prüfungen

§ 15 Laufbahnprüfung

Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. Sie besteht aus
1. den Modulprüfungen,
2. der Bachelorthesis,
3. der Verteidigung der Bachelorthesis und
4. der mündlichen Abschlussprüfung.

§ 16 Prüfungsamt

(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:
1. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts,
2. einer hauptamtlichen Lehrkraft und
3. einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.
Für die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sowie deren Vertretungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) Das Prüfungsamt hat insbesondere
1. sicherzustellen, dass die Prüfenden denselben Bewertungsmaßstab angelegen,
2. die Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und den Studierenden rechtzeitig bekannt zu geben; bei Prüfungen in den Praxisstudien kann das Prüfungsamt die Bestimmung und Bekanntgabe der Prüfungszeitpunkte den Ausbildungsverantwortlichen übertragen,
3. Vorgaben für die Form der Bachelorthesis festzulegen und
4. bei Vorliegen einer Behinderung über Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, bei der Bachelorthesis, der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung als Nachteilsausgleich zu entscheiden, wobei auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.

§ 17 Prüfende, Prüfungskommission

(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Durchführung und Bewertung der Modulprüfungen sowie für die Bewertung der Bachelorthesis. Für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis sowie der mündlichen Abschlussprüfung richtet es eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder.
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Werden für eine Prüfung zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden. Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer soll Kenntnis von der begründeten Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(4) Für eine Modulprüfung wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Wiederholung der Modulprüfung und für eine Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Praxisstudien, die Bachelorthesis, die Verteidigung der Bachelorthesis und die mündliche Abschlussprüfung können darüber hinaus die Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden.
(5) Für die Bachelorthesis werden zwei Prüfende bestellt. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.
(6) Eine Prüfungskommission für die Verteidigung der Bachelorthesis sowie die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prüfungskommission sein.

§ 18 Modulprüfungen

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.
(2) Zu einer Modulprüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Modulprüfung die Laufbahnprüfung bestehen kann. Wird festgestellt, dass eine Studierende oder ein Studierender die Laufbahnprüfung nicht mehr bestehen kann, so ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.
(3) Modulprüfungen während der Fachstudien werden durchgeführt in Form
1. einer Klausur,
2. einer Präsentation,
3. einer Seminararbeit,
4. eines Referats,
5. einer mündlichen Prüfung oder
6. einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren der in den Nummern 1 bis 5 genannten Prüfungsformen besteht; über die nähere Ausgestaltung entscheidet das Prüfungsamt.
(4) Modulprüfungen während der Praxisstudien werden durchgeführt in Form
1. eines Praktikumsberichts,
2. einer Präsentation,
3. eines Vermerks,
4. der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe oder
5. einer mündlichen Prüfung.
(5) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.
(6) Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. In die Bewertung gehen die Prüfungsleistung nach Absatz 4 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.
(7) Über die mündliche Prüfung sollen die Prüfenden ein Protokoll anfertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.
(8) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden.
(9) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
Fußnote
(+++ § 18 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5 u. § 21 Abs. 5 +++)

§ 19 Bachelorthesis

(1) Zur Bachelorthesis ist zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen der Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 bestanden hat.
(2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(3) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt. Die Studierenden können Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema der Bachelorthesis erörtern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.
(4) Bei der Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen.
(6) Der Termin für die Abgabe der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Das Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung vorgeben.
(7) Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.

§ 20 Verteidigung der Bachelorthesis

(1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.
(2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können.
(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(4) Die Verteidigung dauert 30 Minuten. Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. Anschließend werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Bachelorthesis und die Präsentation gestellt.
(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.

§ 21 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.
(2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Studierenden in einem interdisziplinären Prüfungsgespräch nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Fachstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung dauert 15 Minuten.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.
(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.

§ 22 Bewertung der Prüfungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
 Prozentualer Anteil
der erreichten Punkt-
zahl an der erreich-
baren Punktzahl
RangpunkteNoteNotendefinition
 1234
 1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 2 93,69 bis 87,5014
 3 87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 4 83,39 bis 79,2012
 5 79,19 bis 75,0011
 6 74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 7 70,89 bis 66,70 9
 8 66,69 bis 62,50 8
 9 62,49 bis 58,40 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 41,69 bis 33,40 3
14 33,39 bis 25,00 2
15 24,99 bis 12,50 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 12,49 bis  0,00 0
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Weichen die Bewertungen der Bachelorthesis oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt sind, um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird nach Satz 1 verfahren. Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. In diesem Fall wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und aus den vor dem Einigungsversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers berechnet wird. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben.
(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder bei einer Wiederholungsprüfung, die nicht ausschließlich in schriftlicher Form durchgeführt wird, nach erfolglosem Einigungsversuch eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen gebildet wird.
(5) Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung wird jeweils ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird.
(6) Nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
(7) Den Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
 RangpunktzahlNote
 12
115,00 bis 13,50sehr gut
213,49 bis 10,50gut
310,49 bis  7,50befriedigend
4 7,49 bis  5,00ausreichend
5 4,99 bis  1,50mangelhaft
6 1,49 bis  0,00ungenügend
(8) Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 23 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Prüfung nachgeholt wird.

§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder bei der Bachelorthesis entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Modulprüfung, nach Abgabe der Bachelorthesis, nach der Verteidigung der Bachelorthesis oder nach der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

§ 25 Wiederholung von Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form eine nicht bestandene Modulprüfung wiederholt wird.
(2) Ist die Bachelorthesis mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus.
(3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie jeweils einmal wiederholt werden.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen, die Bachelorthesis, die Verteidigung der Bachelorthesis und die mündliche Abschlussprüfung jeweils bestanden oder zuvor anerkannt worden sind.
(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
1. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Grundstudium mit 15 Prozent,
2. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Aufbaustudium mit 15 Prozent,
3. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1 mit 15 Prozent,
4. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2 mit 15 Prozent,
5. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module in den Praxisstudien mit 20 Prozent,
6. die Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent,
7. die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 3 Prozent sowie
8. die nach § 22 Absatz 5 und 6 ermittelte Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 5 Prozent.
(3) Die Rangpunktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 werden ermittelt, indem die in den Modulprüfungen erzielten Rangpunktzahlen entsprechend den in den Modulen erworbenen Leistungspunkten gewichtet werden. Die so ermittelten Rangpunktzahlen sind kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.
(4) Unberücksichtigt bleiben nach § 29 anerkannte Prüfungsleistungen, wenn eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden ist. Werden alle Prüfungsleistungen eines der in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Studienabschnitte anerkannt und ist jeweils eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden, so bleibt dieser Studienabschnitt bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unberücksichtigt.
(5) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

§ 27 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Bankdienst erlangt hat,
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Note sowie
3. das Thema der Bachelorthesis.
(3) Das Diploma Supplement enthält die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmenden Angaben. Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelorthesis, das Protokoll der Verteidigung der Bachelorthesis, das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. Sie wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

Abschnitt 5

Anerkennung anderer Studienleistungen

§ 29 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden vom Prüfungsamt anerkannt:
1. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind in akkreditierten Studiengängen
a) an anderen staatlichen Hochschulen,
b) an staatlich anerkannten Hochschulen oder
c) an damit vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland,
2. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht akkreditierten Studiengängen,
3. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen erbracht worden sind, die nicht unter Nummer 1 fallen,
4. gleichwertige nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen.
(2) Gleichwertig sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen, wenn sie den besonderen Anforderungen des Studiengangs „Zentralbankwesen / Central Banking“ in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften und Kooperationen mit einzubeziehen.
(3) Kompetenzen, Qualifikationen oder Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden nur modulweise und bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet. Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn die antragstellende Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleistung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, noch nicht teilgenommen hat.
(4) Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Studiengänge als Bachelorthesis, Verteidigung der Bachelorthesis oder mündliche Abschlussprüfung sowie die Anerkennung von Studienleistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen.
(5) Der Antrag auf Anerkennung ist beim Prüfungsamt unter Beifügung einer Aufstellung der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen oder der nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder sonstigen Qualifikationen einzureichen. Die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sollen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen:
1. die Bezeichnung und Inhalte des geprüften Moduls,
2. die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,
3. die Art der Modulprüfung,
4. die Bewertungen der Modulprüfungen und
5. das zugrunde liegende Bewertungssystem.
Für die nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen sind dem Antrag Nachweise beizufügen.
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen durch das Prüfungsamt anerkannt, sind die Bewertungen, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet.
(7) Liegt für eine anerkannte Prüfungsleistung keine Bewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so wird die anerkannte Prüfungsleistung im Diploma Supplement mit dem Vermerk „bestanden“ versehen.

Abschnitt 6

Schlussvorschriften

§ 30 Übergangsregelung

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem
1. Oktober 2017
mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist diese Verordnung mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318), die durch Artikel 4 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316) aufgehoben worden ist, treten und
2. in den §§ 16, 25 und 27 bis 29 an die Stelle der Bachelorthesis die Bachelorarbeit tritt.
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