Landesverordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung Vom 17. Februar 1997
Landesverordnung über die Entnahme von Wasser aus
oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung
Vom 17. Februar 1997
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung vom 17. Februar 1997 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Zweck der Verordnung | 01.01.2003 |
§ 2 - Anwendungsbereich | 01.01.2003 |
§ 3 - Zulässigkeit von Wasserentnahmen | 01.01.2003 |
§ 4 - Ausnahmen | 01.01.2003 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage 1: - Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile | 01.01.2003 |
Anlage 2: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 111 a des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 75/440/EWG
des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) sowie der
Richtlinie 79/869/EWG
des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für Entnahmen von Brackwasser sowie zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.
(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.
§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des
§ 2 Abs. 1
darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile
1.
in der
Anlage 1
zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 aufgeführt sind und
2.
den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der
Anlage 2
zu dieser Verordnung entsprechen.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der
Anlage 2
ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der
Richtlinie 75/440/EWG
sowie der Artikel 3 bis 7 der
Richtlinie 79/869/EWG
zu ermitteln. Die Überwachung erfolgt gemäß
§ 83 LWG
.
§ 4 Ausnahmen
Abweichungen von den Anforderungen des
§ 3
sind nur zulässig,
1.
wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,
2.
für die
Anlage 2
mit "(0)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
3.
wenn die in der
Anlage 2
festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
4.
bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in
Anlage 2
mit "*" gekennzeichneten Parameter.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1:
(zu
§ 3 Abs. 1 Nr. 1
)
Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile
1.
Oberirdische Gewässer der Kategorie A 1 z.Z. keine
2.
Oberirdische Gewässer der Kategorie A 2 z.Z. keine
3.
Oberirdische Gewässer der Kategorie A 3 z.Z. keine
Anlage 2:
(Zu
§ 3 Abs. 2
und
§ 4
)
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