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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über den Anschluß der Tierärztekammer Hamburg an die Tierärzteversorgung Niedersachsen Vom 17. Oktober 1997

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über den Anschluß der Tierärztekammer Hamburg an die Tierärzteversorgung Niedersachsen Vom 17. Oktober 1997
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über den Anschluß der Tierärztekammer Hamburg an die Tierärzteversorgung Niedersachsen vom 17. Oktober 199701.01.2003
Artikel 101.01.2003
Artikel 201.01.2003
Anlage: - Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte01.01.2003
Artikel 1 - Mitgliedschaft01.01.2003
Artikel 2 - Rechte und Pflichten01.01.2003
Artikel 3 - Übernahmebestand aus Hamburg01.01.2003
§ 1 - Anwendbare Vorschriften01.01.2003
§ 2 - Mitgliedschaft01.01.2003
§ 3 - Freiwillige Mitgliedschaft01.01.2003
§ 4 - Befreiung von der Mitgliedschaft01.01.2003
Artikel 4 - Berufsständische Selbstverwaltungsgremien01.01.2003
Artikel 5 - Aufsicht01.01.2003
Artikel 6 - Alterssicherungsordnung01.01.2003
Artikel 7 - Änderungen der Alterssicherungsordnung01.01.2003
Artikel 8 - Mitwirkung anderer Institutionen01.01.2003
Artikel 9 - Kündigung des Abkommens01.01.2003
Artikel 10 - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften01.01.2003

Artikel 1

(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über den Anschluß des Versorgungswerks der Tierärztekammer Hamburg an die Tierärzteversorgung Niedersachsen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage:

Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein,
und die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

Artikel 1 Mitgliedschaft

Alle Mitglieder der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg sind Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen, soweit Artikel 3 dieses Abkommens und die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen keine Ausnahmen bestimmen.

Artikel 2 Rechte und Pflichten

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg ergeben sich aus diesem Abkommen, der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.
(2) Soweit die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Tierärztekammer Niedersachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg aus der Zugehörigkeit zu ihren Kammern.

Artikel 3 Übernahmebestand aus Hamburg

§ 1 Anwendbare Vorschriften

Für die Tierärztinnen und Tierärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglieder der Tierärztekammer Hamburg sind, gelten die nachstehenden Besonderheiten.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens, wer nach dem 30. September 1952 geboren ist.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens berufsunfähig ist, gehört der Tierärzteversorgung Niedersachsen nicht an.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vorübergehend berufsunfähig ist, wird mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 3 Freiwillige Mitgliedschaft

Freiwilliges Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen kann werden, wer vor dem 1. Oktober 1952 und nach dem 30. September 1937 geboren ist. Die freiwillige Mitgliedschaft kann in den ersten zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens begründet werden. Freiwilliges Mitglied kann nicht werden, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens berufsunfähig ist. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vorübergehend berufsunfähig ist, kann innerhalb der Frist nach Satz 2 nach Wegfall der Berufsunfähigkeit die freiwillige Mitgliedschaft begründen.

§ 4 Befreiung von der Mitgliedschaft

(1) Von der Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
1.
eine private Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mit einer Versicherungssumme von mindestens 250000 Deutsche Mark abgeschlossen hat oder
2.
Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und keinen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch stellt.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 muß durch Vorlage der Originale oder amtlich beglaubigter Kopien der Versicherungsverträge oder eine Bescheinigung des Versicherungsträgers geführt werden. Bei Verträgen, die innerhalb von zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden, ist als weitere Voraussetzung die Zahlung der ersten Jahresprämie nachzuweisen. Die Versicherungsverträge müssen vor Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen sein.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens bei der Tierärzteversorgung Niedersachsen eingegangen ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag später als sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingeht.

Artikel 4 Berufsständische Selbstverwaltungsgremien

In den Aufsichtsausschuß der Tierärzteversorgung Niedersachsen sind die Mitglieder aus Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand, für die Mitglieder der Tierärztekammer Schleswig-Holstein jedoch mindestens zwei und für die Mitglieder der Tierärztekammer Hamburg mindestens ein Mitglied zu berufen. Die Berufung dieser Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt jeweils durch die Tierärztekammer Schleswig-Holstein und die Tierärztekammer Hamburg.

Artikel 5 Aufsicht

(1) Die von der zuständigen niedersächsischen Behörde ausgeübte Rechtsaufsicht über die Tierärzteversorgung Niedersachsen wird im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus Schleswig-Holstein und aus Hamburg oder deren Versorgungsberechtigten berührt sein können.
(2) Die Tierärzteversorgung Niedersachsen leitet den zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen, die versicherungsmathematische Bilanz und die Berichte der Wirtschaftsprüfung über die Prüfung der Tierärzteversorgung Niedersachsen zu.

Artikel 6 Alterssicherungsordnung

Für die Mitglieder der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg, die Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen werden, gilt die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen in der Fassung, die sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens hat.

Artikel 7 Änderungen der Alterssicherungsordnung

(1) Änderungen der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Schleswig-Holstein und in der Freien und Hansestadt Hamburg der Genehmigung der zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach Artikel 2 dieses Abkommens betroffen sind.
(2) Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen oder aus Gründen der Benachteiligung der Mitglieder aus Schleswig-Holstein und Hamburg gegenüber den niedersächsischen Mitgliedern versagt werden.
(3) Die Änderungen der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen werden nach ihrer Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg amtlich bekanntgegeben.

Artikel 8 Mitwirkung anderer Institutionen

Die Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg geben der Tierärzteversorgung Niedersachsen die Neueintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in den von ihnen geführten Mitgliederkarteien bekannt. Es werden folgende Angaben für die Mitgliederkarteien mitgeteilt: Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Arbeitsstätte, Beginn und Ende der Berufstätigkeit.

Artikel 9 Kündigung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen kann von jeder vertragschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen.
(2) Im Falle der Kündigung durch das Land Niedersachsen übernehmen die Tierärztekammern des Landes Schleswig-Holstein sowie der Freien und Hansestadt Hamburg als Rechtsnachfolger diejenigen Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen, die als ihre Mitglieder oder ihre ehemaligen Mitglieder oder als deren Angehörige versorgungsberechtigt sind. Auf die Tierärztekammern gehen alle Rechte und Pflichten der Tierärzteversorgung Niedersachsen gegenüber den übernommenen Versorgungsberechtigten über. Auf Vorschlag der Tierärztekammern des Landes Schleswig-Holstein oder der Freien und Hansestadt Hamburg kann durch das Land Schleswig-Holstein oder die Freie und Hansestadt Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist auch ein anderer geeigneter Gesamtrechtsnachfolger bestimmt werden, der an die Stelle der jeweiligen Tierärztekammer tritt. Im Falle der Kündigung durch das Land Schleswig-Holstein oder die Freie und Hansestadt Hamburg sind die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Übernahmeverpflichtungen und Rechte auf das kündigende Land und dessen Tierärztekammer entsprechend anzuwenden. Kündigt das Land Schleswig-Holstein oder die Freie und Hansestadt Hamburg, so wird das Abkommen zwischen den verbleibenden Beteiligten fortgesetzt.
(3) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Rechnungsgrundlagen für die Auseinandersetzung sind die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen und der technische Geschäftsplan in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geltenden Fassung. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein oder von der Tierärztekammer Hamburg oder von dem an ihrer Stelle nach Absatz 2 Satz 3 bestimmten Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei den Vermögenswerten ist die Tierärzteversorgung Niedersachsen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch die oberste Versicherungsaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen. Zuvor ist das Einvernehmen mit der dort zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen.

Artikel 10 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über den Anschluß des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Schleswig-Holstein an die Tierärzteversorgung Niedersachsen vom 19./20. Dezember 1985 außer Kraft. Sind bis zum 31. März 1998 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so wird das Abkommen gegenstandslos.
(3) Auf Leistungen, die auf Grund der Satzung des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Schleswig-Holstein vor dem 1. Januar 1986 erworben wurden, bleibt ein Rechtsanspruch erhalten. Zum 1. Januar 1986 übernommene beitragszahlende Mitglieder müssen mindestens Beiträge in gleicher Höhe zahlen, wie es die bis dahin geltende Satzung des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Schleswig-Holstein bestimmte.
(4) Die Übernahme der Mitglieder, sowie der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Schleswig-Holstein in die Tierärzteversorgung Niedersachsen zum 1. Januar 1986 erfolgt nach versicherungstechnischen Grundsätzen.
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