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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung von Hafenabgaben in den landeseigenen Häfen Brunsbüttel Vom 5. Dezember 1997

Landesverordnung über die Festsetzung von Hafenabgaben
in den landeseigenen Häfen Brunsbüttel
Vom 5. Dezember 1997
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festsetzung von Hafenabgaben in den landeseigenen Häfen Brunsbüttel vom 5. Dezember 199701.01.2003
Inhaltsverzeichnis01.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Abgabenerhebung01.01.2003
§ 3 - Anmeldung01.01.2003
§ 4 - Bemessungsbestimmungen01.01.2003
§ 5 - Güterklassen01.01.2003
§ 6 - Ballast01.01.2003
Abschnitt II - Abgaben01.01.2003
§ 7 - Allgemeine Befreiung von Hafenabgaben01.01.2003
§ 8 - Sonderregelungen01.01.2003
§ 9 - Hafengebühr01.01.2003
§ 10 - Kaigebühr01.01.2003
§ 11 - Liegegebühr01.01.2003
Abschnitt III - Schlußvorschriften01.01.2003
§ 12 - Inkrafttreten01.01.2003
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Abgabenerhebung
§ 3 Anmeldung
§ 4 Bemessungsbestimmungen
§ 5 Güterklassen
§ 6 Ballast
Abschnitt II Abgaben
§ 7 Allgemeine Befreiung von Hafenabgaben
§ 8 Sonderregelungen
§ 9 Hafengebühr
§ 10 Kaigebühr
§ 11 Liegegebühr
Abschnitt III Schlußvorschriften
§ 12 Inkrafttreten
Aufgrund des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 81, ber. 1993 S. 383), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr:

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des landeseigenen Elbehafens Brunsbüttel, des landeseigenen Ölhafens sowie des landeseigenen Hafens Brunsbüttel-Ostermoor werden folgende Abgaben erhoben:
1.
Hafengebühr,
2.
Kaigebühr,
3.
Liegegebühr.
(2) Die abgabenpflichtigen Hafengebiete umfassen die Gebiete der öffentlichen Häfen nach Maßgabe des
§ 1 Abs. 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 19. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676).

§ 2 Abgabenerhebung

(1) Die Abgaben werden im Auftrage des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr durch die Hafengesellschaft Brunsbüttel mbH erhoben.
(2) Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet. Die Abgaben sind sofort fällig, sofern nicht durch besondere Vereinbarung eine andere Regelung getroffen wird.
(3) Die in § 1 Abs. 1
genannten Gebühren werden einzeln berechnet. Sie sind in Deutscher Mark zu entrichten.
(4) Die Gebührensätze dieser Verordnung sind Nettosätze. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wird die Umsatzsteuer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinzugerechnet.
(5) Für die Gebühren sind die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Benutzerinnen bzw. Benutzer der Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper zahlungspflichtig und haften als Gesamtschuldner. Für den Umschlag von Gütern sind Verlader und Empfänger sowie Eigentümer der Güter und Benutzer der Anlagen als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

§ 3 Anmeldung

(1) Meldepflichtig für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper ist die Fahrzeug- oder Geräteführerin bzw. der Fahrzeug- oder Geräteführer oder seine Beauftragte bzw. sein Beauftragter. Er hat das Fahrzeug, Gerät oder den Schwimmkörper unmittelbar nach dem Einlaufen bei der Hafengesellschaft Brunsbüttel mbH anzumelden und dort rechtzeitig vor dem Auslaufen abzumelden.
(2) Meldepflichtig für den Umschlag und die Lagerung von Gütern sind Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer, Verladerin bzw. Verlader, Empfängerin bzw. Empfänger oder die Benutzerinnen bzw. Benutzer der Anlagen.
(3) Die für die Gebührenberechnung erforderlichen Unterlagen (Schiffsmeßbrief, Eichschein, Ladungspapiere usw.) sind bei der Anmeldung vorzulegen. Können solche Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird eine Schätzung auf Kosten der bzw. des Zahlungspflichtigen durch die Hafenbehörde vorgenommen.

§ 4 Bemessungsbestimmungen

(1) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.
(2) Bemessungsgrundlage für Seeschiffe ist die aus dem Schiffsmeßbrief ersichtliche Bruttoraumzahl (BRZ).
(3) Bemessungsgrundlage für Binnenschiffe ist die aus dem Eichschein ersichtliche maximale Tragfähigkeit in metrischen Tonnen (Eichtonnen).

§ 5 Güterklassen

Güter der Klasse I sind:
Stoffe, die unverpackt flüssig umgeschlagen werden
a)
Erdöl (roh)
b)
schweres Heizöl
c)
Ammoniak
d)
Äthylen, Butan, Propan
e)
andere Mineralölerzeugnisse
f)
Chemikalien
g)
alle übrigen flüssigen Stoffe.
Güter der Klasse II sind:
greiferfähige Massengüter.
Güter der Klasse III sind:
nicht greiferfähige Massengüter.
Güter der Klasse IV sind:
Harnstoffe, die im Hafen Ostermoor umgeschlagen werden (Schüttgut).
Güter der Klasse V sind:
Stückgüter, Container, Harnstoff (gesackt) und Fahrzeuge.
Güter der Klasse VI sind:
alle sonstigen nicht aufgeführten Güter.

§ 6 Ballast

Als Ballast gelten Stoffe, die nicht zu Handelszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur Herstellung der Stabilität des Fahrzeuges, Gerätes oder sonstigen Schwimmkörpers dienen.

Abschnitt II Abgaben

§ 7 Allgemeine Befreiung von Hafenabgaben

Von der Zahlung aller Abgaben sind befreit:
1.
Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein, die Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen;
2.
Güter, die dem Bund oder dem Land Schleswig-Holstein gehören, soweit sie in den Häfen für Bauzwecke verwendet werden;
3.
Fahrzeuge, Geräte und Güter privater Unternehmer, die in den Häfen zu Bauzwecken eingesetzt sind bzw. verwendet werden;
4.
Lotsen-, Festmacher-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge, jedoch nur im Einsatz;
5.
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
6.
Beiboote, die zu den in den Häfen liegenden Fahrzeugen und Geräten gehören;
7.
Fahrzeuge, die in den Häfen liegende Schiffe mit Proviant und/oder Frischwasser versorgen;
8.
Leichter von Lash-/Trägerschiffen, wenn für das Lash-/Trägerschiff die Hafengebühr entrichtet worden ist;
9.
Schlepper die in Ausübung einer Assistenztätigkeit Schiffe in den Elbehafen, den Ölhafen oder in den Hafen Brunsbüttel-Ostermoor bringen bzw. aus den genannten Häfen herausbegleiten, wenn sie unverzüglich nach Beendigung der Assistenztätigkeit das Hafengebiet verlassen;
10.
Schiffe, die ausschließlich zum Zwecke der Entsorgung die Häfen Brunsbüttel anlaufen oder vor Beginn oder im Anschluß an einen Umschlagsvorgang entsorgt werden, für die Dauer des Entsorgungsvorganges.

§ 8 Sonderregelungen

(1) Sind für den Umschlag von Gütern und durch den Aufenthalt eines Schiffes im Einzelfall besondere Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben, so sind die dadurch der Hafengesellschaft Brunsbüttel mbH entstehenden Kosten zu vergüten.
(2) Abgabenpflichtige Fahrzeuge, Geräte oder sonstige Schwimmkörper, die zwei oder drei der Häfen unmittelbar hintereinander zum Löschen oder Laden benutzen, haben die Hafengebühr für den Eingang im Eingangshafen, für den Ausgang im Ausgangshafen zu entrichten.
§ 9 Abs. 6 findet keine Anwendung.
(3) Für abgabenpflichtige Fahrzeuge, deren Abgangshafen unmittelbar vor dem Einlaufen in einen der landeseigenen Häfen Brunsbüttel ein Elbe- oder Weser-Seehafen war, und für abgabenpflichtige Fahrzeuge, deren Bestimmungshafen unmittelbar nach dem Auslaufen aus einem der landeseigenen Häfen Brunsbüttel ein Elbe- oder Weser-Seehafen ist, ermäßigt sich die Hafengebühr (
§ 9 ) unter der Voraussetzung um 50 %, daß in dem landeseigenen Hafen und in dem Elbe- oder Weser-Seehafen Teilladungen gelöscht oder geladen werden.
(4) Leichterfahrzeuge, die unmittelbar von Seeschiffen Ladung übernehmen oder an diese abgeben, sind von der Entrichtung der Hafen- und Kaigebühr befreit, sofern das leichternde oder Ladung übernehmende Seeschiff die volle tarifmäßige Hafen- und Kaigebühr entrichtet.
(5) Bei besonderen Tatbeständen können mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die Gebührensätze dieser Verordnung ermäßigt werden.

§ 9 Hafengebühr

(1) Die Hafengebühr ist für alle Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper zu entrichten, die in die Häfen einlaufen oder aus diesen auslaufen.
(2) Die Hafengebühr beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang für:
1.
Seeschiffe
Öltankschiffe über 700 BRZ und
Chemikalientankschiffe mit IOPP-Zeugnis
ohne Doppelhülle und
ohne getrennte Wasserballasttanks
mit Ladung 0,43 DM/BRZ
in Ballast oder leer 0,29 DM/BRZ
Öltankschiffe über 700 BRZ und
Chemikalientankschiffe mit IOPP-Zeugnis
mit getrennten Wasserballasttanks
mit Ladung 0,34 DM/BRZ
in Ballast oder leer 0,21 DM/BRZ
Öltankschiffe über 700 BRZ und
Chemikalientankschiffe mit
IOPP-Zeugnis mit Doppelhülle
mit Ladung 0,31 DM/BRZ
in Ballast oder leer 0,19 DM/BRZ
Trockengutschiffe bis 3.500 BRZ
und Öltankschiffe bis 700 BRZ
mit Ladung 0,21 DM/BRZ
in Ballast oder leer 0,11 DM/BRZ
Trockengutschiffe über 3.500 BRZ,
Chemikalientankschiffe ohne Gastanker
und sonstige Seeschiffe
mit Ladung 0,37 DM/BRZ
in Ballast oder leer 0,24 DM/BRZ
2.
Binnenschiffe
mit Ladung 0,20 DM/t Tragfähigkeit
in Ballast oder leer 0,11 DM/t Tragfähigkeit
3.
Schlepper und Bergungsfahrzeuge 0,10 DM/kW
Auf Antrag kann für Schlepper oder
Bergungsfahrzeuge
eine Jahresgebühr von 1,85 DM/kW
für ein Kalenderjahr entrichtet werden.
4.
Sonstige Wasserfahrzeuge
mit Ladung 0,37 DM/BRZ
ohne Ladung 0,24 DM/BRZ
(3) Bei Öltankschiffen im Sinne des Abs. 2 Nr. 1b) und 1c) muß die Eigenschaft als Öltankschiff durch den Schiffsmeßbrief der Schiffsvermessungsbehörde oder durch ein anerkanntes Zeugnis (International Oil Pollution Prevention Certificate - IOPP) der zuständigen Schiffssicherheitsbehörde bescheinigt werden.
(4) Bei Öltankschiffen mit getrennten Wasserballasttanks muß durch den Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) nachgewiesen werden, daß das Schiff mit getrennten Wasserballasttanks ausgerüstet ist. Übergangsweise können auch Bescheinigungen der zuständigen Schiffsvermessungsbehörde anerkannt werden. Die getrennten Wasserballasttanks müssen der Regel 13 der Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls vom 17. Februar 1978 entsprechen.
(5) Bei Öltankschiffen mit Doppelhülle muß die Bauweise der Regel 13 f der Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls vom 17. Februar 1978 entsprechen und durch ein anerkanntes Zeugnis (International Oil Pollution Prevention Certifikate - IOPP) der zuständigen Schiffssicherheitsbehörde bescheinigt werden. Übergangsweise gelten die ermäßigten Gebührensätze auch für Öltankschiffe, deren Bauauftrag vor dem Inkrafttreten der Regel 13 f am 6. Juli 1993 erteilt worden ist und deren Bauweise als Doppelhüllenschiff von der zuständigen Schiffssicherheitsbehörde bescheinigt wird.
(6) Der Ballastsatz ist auch bei beladen ein- oder ausgehenden Schiffen anzuwenden, wenn im Hafen Güter im Gewicht von weniger als 1/4 der Tragfähigkeit gelöscht werden oder geladen worden sind.
(7) Der Ballastsatz ist auch bei den beladen eingehenden Trockengutschiffen anzuwenden, die den Elbehafen aufgrund der dort bestehenden Tiefgangsverhältnisse nur teilbeladen anlaufen können und im Hafen Güter im Gewicht von weniger als 60 %. der Tragfähigkeit löschen oder laden.
(8) Während der Zeit des Eisdienstes ist zusätzlich zur Hafengebühr ein Eiszuschlag in Höhe von 15 % zu entrichten. Der Eisdienst wird von der Hafenbehörde angeordnet.
(9) Für Schiffe, die die Häfen ausschließlich für Reparaturzwecke anlaufen, wird keine Hafengebühr erhoben, sondern eine Liegegebühr nach
§ 11 Abs. 3 .
(10) Für Binnenschiffe, die ausschließlich Trockengut löschen oder laden, wird keine Hafengebühr erhoben.

§ 10 Kaigebühr

(1) Die Kaigebühr ist für die in den Häfen umgeschlagenen Güter zu entrichten.
(2) Die Kaigebühr beträgt für
Güter der Klasse I
Erdöl (roh) 0,25 DM
schweres Heizöl 0,25 DM
Ammoniak 2,08 DM
Äthylen, Butan, Propan 2,26 DM
andere Mineralölerzeugnisse 0,32 DM
Chemikalien 0,84 DM
alle übrigen flüssigen Stoffe 0,61 DM
Güter der Klasse II
Kohle 0,40 DM
alle übrigen greiferfähigen Massengüter N 0,45 DM
Güter der Klasse III 0,82 DM
Güter der Klasse IV 0,60 DM
Güter der Klasse V 1,19 DM
Güter der Klasse VI 2,70 DM
je angefangene Gütertonne (1.000 kg).
(3) Für Güter der Klasse 2 des International Maritime Dangerous Goods-Codes (BAnz. Nr. 170 vom 12. September 1987) wird, sofern sie nicht in
§ 5 aufgeführt sind, ein Zuschlag von 200% erhoben.
(4) Bei einem Erdölumschlag (roh) von mehr als 1,5 Mio. t p.a. je Hafen ermäßigt sich die Kaigebühr für Erdöl (roh) auf 0,21 DM je t.
(5) Für an Nebenläger des Verladers ausgehende Mineralölerzeugnisse ermäßigt sich die Kaigebühr um 60 %
(6) Bei einem Umschlag von Bord zu Bord, mit Ausnahme des
§ 8 Abs. 4 , sind für jedes Schiff 50% der Gebühren nach Absatz 2 zu entrichten.
(7) Bei einem erheblichen Umschlag von Massengut ist eine Ermäßigung der Gebühren nach Absatz 2 durch Sondervereinbarung möglich.

§ 11 Liegegebühr

(1) Die Liegegebühr ist für alle Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper, die in den Häfen liegen, nach Ablauf einer gebührenfreien Liegezeit zu entrichten. Die gebührenfreie Liegezeit beträgt, ausgenommen für Reparaturschiffe, für
1.
Tankschiffe 48 Stunden,
2.
Massengutschiffe
bis 12.000 BRZ 72 Stunden,
über 12.000 bis 30.000 BRZ 96 Stunden,
über 30.000 BRZ 120 Stunden,
3.
Stückgutschiffe 72 Stunden.
4.
Binnenschiffe 48 Stunden.
Folgende Zeiten werden nicht auf den Befreiungszeitraum angerechnet:
1.
Unterbrechungen des Umschlages, die die Betreiberin bzw. der Betreiber der Umschlagsstelle zu vertreten hat;
2.
wetterbedingte Verzögerungen beim Umschlag witterungsempfindlicher Güter;
3.
Sonn- und Feiertage, an denen kein Umschlag stattfindet.
Der Anspruch auf einen Liegeplatz erlischt, wenn durch entsprechende Umschlagsleistungen der Lösch- und Ladevorgang vor Ablauf der gebührenfreien Liegezeit abgeschlossen ist.
(2) Die Liegegebühr beträgt für jeden dem Befreiungszeitraum folgenden angefangenen Tag (24 Stunden)
1.
bei Seeschiffen und anderen
Wasserfahrzeugen, die nach
BRZ vermessen sind 0,28 DM/BRZ,
2.
bei Binnenschiffen 0,18 DM/t
Tragfähigkeit.
(3) Die Liegegebühr für Schiffe, die einen der Häfen ausschließlich zum Zwecke der Reparatur in Anspruch nehmen, beträgt
für die ersten 2 Liegetage 0,14 DM/BRZ,
für jeden weiteren angefangenen Tag
(24 Stunden) 0,06 DM/BRZ,
nach Ablauf von einer Woche (sieben Tage)
für jede weitere angefangene Woche
(sieben Tage) 0,26 DM/BRZ,
sofern die Kaianlagen nicht für Umschlagszwecke benötigt werden. Gebührenfreie Liegezeiten finden für Reparaturschiffe keine Berücksichtigung.
(4) Für die Zeit des Eisdienstes ist auf die Liegegebühr ein Eiszuschlag in Höhe von 15 % zu entrichten.

Abschnitt III Schlußvorschriften

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Festsetzung von Hafenabgaben in den landeseigenen Häfen Brunsbüttel vom 10. Februar 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 14), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), außer Kraft.
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