KDVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Deckung des Verwaltungsaufwandes bei der Durchführung abwasserabgaberechtlicher Vorschriften (Kostendeckungsverordnung - KDVO) Vom 17. Juli 1998

Landesverordnung zur Deckung des Verwaltungsaufwandes bei
der Durchführung abwasserabgaberechtlicher Vorschriften
(Kostendeckungsverordnung - KDVO)
Vom 17. Juli 1998
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 18 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Deckung des Verwaltungsaufwandes bei der Durchführung abwasserabgaberechtlicher Vorschriften (Kostendeckungsverordnung - KDVO) vom 17. Juli 199801.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erstattungsfähige Kosten01.01.2003
§ 2 - Umfang der Erstattung22.02.2019
§ 3 - Zahlungs- und Abrechnungsverfahren01.01.2003
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2003
Aufgrund des § 12 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545, ber. 1991 S. 257), zuletzt geändert am 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Erstattungsfähige Kosten

(1) Von den bei der Durchführung abwasserabgaberechtlicher Vorschriften entstehenden Kosten sind die Kosten für die Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe erstattungsfähig.
(2) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Aufwendungen der in
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 AG-AbwAG genannten Behörden (Festsetzungsbehörden), die im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit nach den wasserrechtlichen Vorschriften anfallen.

§ 2 Umfang der Erstattung

(1) Zur Abgeltung der in
§ 1 genannten Kosten erhalten die Festsetzungsbehörden für jeden die Abwasserabgabe für Schmutzwasser abschließend festsetzenden Abgabebescheid (
§ 10 Abs. 1 AG-AbwAG ) einen pauschalen Erstattungsbetrag. Dieser beträgt das fünffache der Personalkosten einschließlich der Personalgemeinkosten für eine Arbeitsstunde eines Beamten oder einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 10. Die Höhe dieses Stundensatzes richtet sich nach der jährlich vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein bekanntgegebenen Personalkostentabelle.
(2) Für die abschließende Festsetzung der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser ist für jeden Abgabepflichtigen ein die Abgabe abschließend festsetzender Abgabebescheid zu erteilen. Der pauschale Erstattungsbetrag für den Abgabebescheid beträgt das Dreifache des in Absatz 1 genannten Personalkostensatzes für eine Arbeitsstunde.
(3) Abweichend von Absatz 2 erhalten die Festsetzungsbehörden
1.
für Einleiter, in deren Einzugsgebiet sowohl abgabepflichtige als auch abgabefreie Einleitungen von Niederschlagswasser vorliegen, den sechsfachen,
2.
für Einleiter nach Nummer 1, bei denen mindestens 15 Einleitungen von Niederschlagswasser vorliegen, den neunfachen
Personalkostensatz nach Absatz 1 für eine Arbeitsstunde als pauschalen Erstattungsbetrag für den die Abgabe abschließend festsetzenden Bescheid. Wird in einem Veranlagungsjahr nach Maßgabe des
§ 8 AG-AbwAG Abgabefreiheit festgestellt, ist für dieses Veranlagungsjahr ein Abgabebescheid zu fertigen, der bei unverändert vorliegenden Voraussetzungen auch für die Folgejahre gilt. Der pauschale Erstattungsbetrag wird nur für das Kalenderjahr der Bescheiderteilung gewährt. Die Höhe des Erstattungsbetrages richtet sich nach Absatz 2.

§ 3 Zahlungs- und Abrechnungsverfahren

Die Erstattungsbeträge werden den Festsetzungsbehörden von der obersten Wasserbehörde überwiesen. Die Abrechnung wird quartalsweise vorgenommen. Erstattet wird jeweils der Verwaltungsaufwand für die der obersten Wasserbehörde bis Quartalsende angezeigten abschließenden Festsetzungen. Die Zahlung erfolgt fünfzehn Tage nach Ablauf des jeweiligen Quartals.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Sie gilt für die Veranlagungszeiträume ab dem Kalenderjahr 1996.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Deckung des Verwaltungsaufwandes bei der Durchführung abwasserabgaberechtlicher Vorschriften vom 5. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 368), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) außer Kraft.
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