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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Talwald Hahnenkoppel" Vom 14. Dezember 1998

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten
Naturschutzgebietes "Talwald Hahnenkoppel"
Vom 14. Dezember 1998
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Talwald Hahnenkoppel" vom 14. Dezember 199801.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Einstweilige Sicherstellung01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2003
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 21 Abs. 1
in Verbindung mit § 17 des Landesnaturschutzgesetzes
verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Einstweilige Sicherstellung

Eine Teilfläche des Forstortes Hahnenkoppel auf dem Gebiet der Stadt Reinbek, Kreis Stormarn, wird für die Dauer von drei Jahren einstweilig sichergestellt. Die Sicherstellung kann um ein Jahr verlängert werden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das sichergestellte Gebiet ist rund 39 ha groß und umfaßt unterschiedlich breite Waldbereiche auf beiden Seiten des den Forst Hahnenkoppel durchquerenden Baches.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des sichergestellten Gebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des sichergestellten Gebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des Kreises Stormarn - Untere Naturschutzbehörde -, 23843 Bad Oldesloe,
2.
Bürgermeister der Stadt Reinbek, 21465 Reinbek,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt, da das in
§ 2 beschriebene Gebiet später zum Naturschutzgebiet erklärt werden soll. Sie dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung regional seltener Edellaubholz- Mischwaldbestände einschließlich einzelner Feuchtwaldbestände entlang eines naturnahen, unverbauten Waldbaches.
(2) Insbesondere gilt es,
1.
die naturnah verbliebenen Laubwaldbestände durch Sicherung oder Wiederherstellung der natürlichen Standortfaktoren, insbesondere des natürlichen Wasserhaushaltes des Bodens als sich selbst regulierende Ökosysteme und
2.
den naturnahen und unverbauten Waldbach zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln sowie
3.
die natürlichen Waldgesellschaften auf den nadelbaumbestandenen Flächen unter Berücksichtigung der standörtlichen Verhältnisse
zu entwickeln.

§ 4 Verbote

(1) In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung oder Beschädigung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes
auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Nutzung
a)
der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Nadelwald genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß diese Bestände spätestens nach Hiebreife oder Kalamitätennutzung zu einem Naturwald zu entwickeln sind;
b)
der im Verzeichnis der Generhaltungsobjekte in der Försterei Reinbek, Forstort Hahnenkoppel, eingetragenen Baumarten Esche, Vogelkirsche und Wildapfel einschließlich der erforderlichen Pflegemaßnahmen;
2.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes ;
3.
der Betrieb und die Unterhaltung der im sichergestellten Gebiet verlaufenden Erdgasleitung
4.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes, die die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde durchführt oder durchführen läßt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes
Ausnahmen zulassen für
1.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 des Landeswassergesetzes ;
2.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des sichergestellten Gebietes;
3.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, daß er die in
§ 7 Abs. 1 genannten Handlungen im sichergestellten Gebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Schönningstedt vom 3. April 1970 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 71), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 26. August 1992 (Stormarner Tageblatt und Lübecker Nachrichten vom 3. 9. 1992), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage:

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