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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle Vom 28. Juli 2000

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen,
Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und
Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
Vom 28. Juli 2000
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Entsprechend der Bekanntmachung vom 24. August 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 570) tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 415) nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 am 01 Juli 2010 in Kraft und gemäß seines Artikels 9 Abs. 2 Satz der als Anlage zu diesem Gesetz vorliegende Staatsvertrag zum 09.07.2010 außer Kraft.
Fußnoten
*)
[Entsprechend Artikel 9 Abs. 2 Satz des Staatsvertrages zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten Vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 415) tritt der als Anlage zu diesem Gesetz vorliegende Staatsvertrag zum 09.07.2010 außer Kraft.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle vom 28. Juli 200001.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
Anlage: - Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle01.01.2003
Artikel 1 - Verkaufsstelle01.01.2003
Artikel 2 - Organisation01.01.2003
Artikel 3 - Aufgaben der Verkaufsstelle01.01.2003
Artikel 4 - Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle01.01.2003
Artikel 5 - Finanzierung01.01.2003
Artikel 6 - Haftung01.01.2003
Artikel 7 - Verfahren01.01.2003
Artikel 8 - Aufsicht01.01.2003
Artikel 9 - Kündigung des Staatsvertrages01.01.2003
Artikel 10 - Inkrafttreten01.01.2003

§ 1

(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage:

Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
*
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch die Ministerin für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein,
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Häfen,
und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
(im Folgenden: die Länder)
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*)
[Entsprechend Artikel 9 Abs. 2 Satz des Staatsvertrages zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten Vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 415) tritt der vorliegende Staatsvertrag zum 09.07.2010 außer Kraft.]

Artikel 1 Verkaufsstelle

(1) Die Länder richten eine Verkaufsstelle im Sinne des
§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der
Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBI. I S. 27) in der jeweils geltenden Fassung ein.
(2) Träger der Verkaufsstelle ist die Landwirtschaftskammer Hannover. Die Zulassung der Verkaufsstelle erfolgt durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Artikel 2 Organisation

Die Verkaufsstelle wird als eigenständige organisatorische Einheit innerhalb der Landwirtschaftskammer gebildet und betrieben. Ein Datenaustausch von der Verkaufsstelle zu den anderen Bereichen der Landwirtschaftskammer Hannover findet nicht statt, es sei denn, er ist nach der Zusatzabgabenverordnung vorgesehen.

Artikel 3 Aufgaben der Verkaufsstelle

(1) Die Verkaufsstelle führt die ihr nach der Zusatzabgabenverordnung zugewiesenen Aufgaben durch; insbesondere
a)
berechnet sie die Höhe des Einzuges im Fall der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach
§ 8 Abs. 1 der Zusatzabgabenverordnung
( § 7 Abs. 2 oder
§ 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung
),
b)
führt sie das Verfahren vor Gleichgewichtspreisermittlung durch (
§ 9 Zusatzabgabenverordnung ),
c)
ermittelt sie den Gleichgewichtspreis, nimmt die Abzüge bei jeder Übertragung zugunsten der Landesreserve vor und berechnet die Anlieferungs-Referenzmenge (
§ 10 Zusatzabgabenverordnung ),
d)
führt sie das Verfahren nach Gleichgewichtspreisermittlung durch (
§ 11 Zusatzabgabenverordnung ),
e)
gestattet sie das Betreten des Betriebes und gewährt die erforderliche Unterstützung bei der Überwachung (
§ 27 Abs. 1 Zusatzabgabenverordnung
) und
f)
führt sie Aufzeichnungen im Sinne des
§ 27 Abs. 2 der Zusatzabgabenverordnung
und bewahrt diese auf.
(2) Soweit in der Zusatzabgabenverordnung der Verkaufsstelle Mitteilungspflichten auferlegt werden, nimmt die Verkaufsstelle die notwendigen Unterrichtungen vor. Sie führt die eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Landesreserven ab. Dabei bilden die Länder Niedersachsen und Freie Hansestadt Bremen sowie Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg jeweils eine eigene Landesreserve entsprechend den Übertragungsbereichen nach der Anlage zu
§ 8 Abs. 2 und 3 der Zusatzabgabenverordnung
.
(3) Die Übertragungsbereiche der Verkaufsstelle sind
a)
Niedersachsen und Bremen und
b)
Schleswig-Holstein und Hamburg:
(4) Die Länder beschließen eine Geschäftsordnung für die Verkaufsstelle.

Artikel 4 Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle

Die Länder teilen der Verkaufsstelle die zuständigen Landesstellen und ihren räumlichen Tätigkeitsbereich mit. Soweit den Ländern oder den zuständigen Landesstellen Mitteilungspflichten gegenüber der Verkaufsstelle obliegen, übermitteln sie die erforderlichen Angaben.

Artikel 5 Finanzierung

(1) Die Verkaufsstelle erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren aufgrund einer Gebührenordnung. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren bedürfen der Zustimmung aller Länder.
(2) Soweit die Gebühren nach Absatz 1 nicht ausreichen, einen bis zum 31. Dezember 2002 entstandenen Fehlbetrag auszugleichen und der Fehlbetrag auch durch eine Gebührenanpassung in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden kann, stellen die Länder einen entsprechenden Betrag zur Verfügung. Unter den Ländern wird dieser Betrag im Verhältnis 67 (Niedersachsen) :29 (Schleswig-Holstein) :3 (Freie Hansestadt Bremen) : 1 (Freie und Hansestadt Hamburg) aufgeteilt.
(3) Im Fall der Kündigung nach
Artikel 9 Abs. 1 werden die Kosten entsprechend der Regelung des Absatzes 2 für die Wirtschaftsjahre. vor .der Kündigung aufgeteilt. Die Länder, die den Staatsvertrag fortsetzen, verhandeln den Schlüssel nach Absatz 2 neu.
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Niedersachsen alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten.
(5) Das Wirtschaftsjahr der Verkaufsstelle ist das Kalenderjahr.

Artikel 6 Haftung

Soweit Unregelmäßigkeiten im Einzelfall oder Systemfehler bei der Verkaufsstelle mit der Folge der Anlastung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Amtshaftung auftreten, haften unabhängig von
Artikel 5 Abs. 2 ausschließlich die Länder, in denen sich diese Verfahren auswirken:

Artikel 7 Verfahren

(1) Die Verwaltungsverfahren der Verkaufsstelle richten sich nach niedersächsischem Recht.
(2) Die Länder stellen der Verkaufsstelle die aufgrund der Artikel 2 und 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten' Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABI. EG Nr. L 355 S. 1) erhobenen Stammdatensätze zur Verfügung.

Artikel 8 Aufsicht

(1) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übt die Aufsicht über die Verkaufsstelle aus.
(2) Soweit die Aufsicht die Tätigkeit der Verkaufsstelle für andere Länder betrifft, stellt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das Einvernehmen mit den betroffenen Ländern her. Ebenso wird bei grundsätzlichen Fragen verfahren. Dabei übersendet das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den anderen Ländern die erforderlichen Unterlagen.

Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrages

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 13 Monaten gekündigt werden.
(2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages unter den übrigen Ländern nicht berührt.
(3) Die Kündigung des Staatsvertrages ist bis zum 30. November 2001 ausgeschlossen.

Artikel 10 Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Hinterlegung der letzten der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunde in Kraft.
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