Gesetz zur Einführung neuer Referenzzinssätze und zur Aufhebung des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze (Landesreferenzzinsgesetz- LRzG) Vom 13. Dezember 2002
Gesetz zur Einführung neuer Referenzzinssätze
und zur Aufhebung des Gesetzes über die Ersetzung des
Diskontsatzes und anderer Zinssätze
(Landesreferenzzinsgesetz- LRzG)
Vom 13. Dezember 2002
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Einführung neuer Referenzzinssätze und zur Aufhebung des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze (Landesreferenzzinsgesetz - LRzG) vom 13. Dezember 2002 | 01.01.2003 |
§ 1 - Ersetzung des Basiszinssatzes und anderer Bezugsgrößen | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 1 Ersetzung des Basiszinssatzes und anderer Bezugsgrößen
(1) In den Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes Schleswig-Holstein werden durch die jeweils in
§ 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219, 1220) genannten Bezugsgrößen und Zinssätze ersetzt:
1.
Der "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" oder der "Diskontsatz der Bank deutscher Länder" jeweils durch den "Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
",
2.
der "Basiszinssatz" durch den "Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
"
3.
die "Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR)" durch die "EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion",
4.
der "Lombardsatz der Deutschen Bundesbank" durch den "Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)",
5.
der "Zinssatz für Kassenkredite des Bundes" durch den "um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
".
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Verordnungen des Landes die Bezugsgrößen und Zinssätze entsprechend der im Bund geltenden Bestimmungen zu ersetzen, wenn die durch
§ 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
vom 26. März 2002 eingeführten Bezugsgrößen und Zinssätze geändert werden.
(3) Die auf
§ 1 Abs. 1
beruhenden Teile der damit geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
(4) Soweit eine Behörde in einem von ihr erlassenen und unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt hinsichtlich der Bezugsgröße und Zinssätze abweichende Regelungen trifft, darf die oder der Betroffene hierdurch keinen Vermögensnachteil erleiden.
(5) Soweit Bezugsgrößen und Zinssätze nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert werden, wird damit kein Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen, Verwaltungsakten oder Vollstreckungstiteln begründet. Das Recht der Beteiligten, einvernehmlich anderweitige Regelungen zu treffen, bleibt unberührt.
§ 2
§ 1 Abs. 4 und 5
gilt entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der Träger der öffentlichen Verwaltung nach
§ 2 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes
.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesdiskontsatzüberleitungsgesetz vom 18. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 338) außer Kraft.
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