Verordnung über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde Vom 15. Februar 1960, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
Verordnung über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde
Vom 15. Februar 1960, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: |
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde vom 15. Februar 1960, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
I. - Zur Anlandung und zum Ankauf freigegebene Küstenplätze | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
II. - Kennzeichnung der Fanggeräte sowie Kennzeichnung und Benutzung der Fangplätze | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 28.01.2005 |
III. - Fangarten und Fanggeräte | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
IV. - Mindestmaße und Schonzeiten | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 01.01.2003 |
§ 8 | 01.01.2003 |
V. - Kennzeichnung der Fischereifahrzeuge | 01.01.2003 |
§ 9 | 01.01.2003 |
VI. - Inhalt, Ausstellung und Kontrolle der Ausweise | 01.01.2003 |
§ 10 | 01.01.2003 |
VII. - Schlußbestimmungen | 01.01.2003 |
§ 11 | 01.01.2003 |
§ 12 | 01.01.2003 |
§ 13 | 01.01.2003 |
Aufgrund des
Artikels 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde
vom 29. Oktober 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1072) verordnet die Landesregierung:
I. Zur Anlandung und zum Ankauf freigegebene Küstenplätze
§ 1
(1) Fischer, die an der gemeinsamen Fischerei im Vertragsgebiet teilnehmen, können unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Lebensmittelüberwachungs-, Zoll- und Paßvorschriften ihre Fänge aus diesem Gebiet in Flensburg und Gravenstein (Graasten) anlanden und absetzen sowie dort ihren Fischereibedarf und Mundvorrat einnehmen und ergänzen.
(2) Teilnehmer an der Gemeinschaftsfischerei dürfen im anderen Lande nicht mit abgabefreiem Schiffsproviant beliefert werden. Sie dürfen auch solchen Schiffsproviant nicht beziehen.
II. Kennzeichnung der Fanggeräte sowie Kennzeichnung und Benutzung der Fangplätze
§ 2
(1) Die zur Fischerei im Vertragsgebiet verwendeten Fanggeräte sind in folgender Weise deutlich zu kennzeichnen:
a.
Bundgarne und andere an Pfählen befestigte Geräte sind nach den Bestimmungen jedes Landes innerhalb seines Hoheitsgebietes zu kennzeichnen.
b.
Reusen, die nicht an Pfählen befestigt sind, müssen, wenn sie einzeln ausliegen, je durch eine Boje oder eine Stange ohne Toppzeichen bezeichnet werden, die mindestens 1 m über den Wasserspiegel ragt. Liegen solche Reusen zu mehreren in einer Reihe aus, so kann sich die Kennzeichnung auf eine solche Stange für jede der beiden äußeren Reusen und eine kleinere Stange oder Boje für jede der übrigen beschränken.
c.
Kleine Aalreusen, deren größter Bügel nicht mehr als 75 cm Durchmesser hat, sind genügend gekennzeichnet, wenn an jedem Ende einer Lenke eine Stangenboje von mindestens 1,5 m Höhe angebracht wird, die mit einer Flagge von mindestens 30 cm im Quadrat versehen sein muß.
d.
Lenken von Stellnetzen und Schwimmnetzen sowie Angelschnüre müssen an beiden Enden durch je eine Stange mit dunkler Flagge, die mindestens 1,2 m über den Wasserspiegel ragt und im übrigen auf folgende Weise gekennzeichnet werden: Durch eine quadratische Flagge von 30 cm Kantenlänge an dem Ende, das im östlichen Halbkreis der Kompaßrose (von Nord über Ost nach Süd) steht, und durch eine dreieckige Flagge von 30 cm Lange an dem Ende, das im westlichen Halbkreis (von Süd über West nach Nord) steht. Ist die Netzlenke länger als 200 m, so sind zwischen den Endflaggen Stangen ohne Toppzeichen oder Bojen in der Art anzubringen, daß je zwei Zeichen nicht mehr als 200 m voneinander entfernt sind.
e.
Mit einem Boot treibende Netze sind am freien Ende durch eine Stangenboje von mindestens 1,20 m Höhe zu kennzeichnen. Nachts ist an dieser Stange ein weißes Licht zu führen, während vom Boot 2 oder 3 weiße Lichter in Übereinstimmung mit dem geltenden internationalen Seestraßenrecht gezeigt werden müssen. Schwojende Netze müssen am verankerten Ende eine Boje und am freien Ende eine Stange mit einer dreieckigen Flagge führen, die mindestens 1,20 m über den Wasserspiegel ragt.
f.
Zugwaden sind bei Tage durch eine rote viereckige Flagge von 40 cm Länge zu kennzeichnen, die am Ende des Sackes (Hamen) anzubringen ist, und bei Nacht durch eine weiße Leuchtboje an derselben Stelle. '
(2) Werden die Fanggeräte nicht nach den vorstehenden Bestimmungen gekennzeichnet, so schließt dies lediglich den Schutz des nachstehenden
§ 3
aus.
§ 3
(1) Hat ein Fischer einen Fangplatz eingenommen und sein Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet, so hat er vor allen ihm nachfolgenden Fischern das Vorrecht auf Benutzung des Platzes, solange er seine Geräte gehörig gekennzeichnet und in fangtüchtigem Zustand ausliegen hat. Er darf von den nachfolgenden Fischern nicht behindert werden, den Fischfang auszuüben.
(2) Beschädigt jemand die Geräte eines anderen Fischers, die vorher vorschriftsmäßig ausgesetzt und gekennzeichnet waren, so ist er für den angerichteten Schaden verantwortlich, wenn dieser weder durch einen Notstand verursacht ist noch aus irgendeinem anderen Grunde dem Urheber des Schadens zur Last gelegt werden kann.
§ 4
(1) Beim Einnehmen von Fischplätzen für Bundgarne oder andere an Pfählen befestigte Geräte sind die Bestimmungen jedes Landes innerhalb seines Hoheitsgebietes zu beachten
(2) Es ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes gestattet, neue Bundgarne und andere Gerate auszusetzen, die an Pfählen befestigt werden, solche Geräte von einem Platz auf einen anderen zu verlegen oder die ursprüngliche Wehrrichtung zu verändern. Entsprechende Anträge sind an die zuständige Behörde des Heimatlandes zu richten, diese setzt sich mit der zuständigen Behörde des anderen Landes in Verbindung.
(3) Hat ein Fischer einen Platz für ein Bundgarn oder ein anderes an Pfählen befestigtes Gerät rechtmäßig eingenommen oder übertragen bekommen, so ist er berechtigt, ihn dauernd zu besetzen, wenn er ihn jährlich in der Fangzeit ohne andere Unterbrechungen als für notwendige Reparaturen und für das Trocknen der Geräte benutzt.
(4) Das Recht, einen solchen Platz dauernd zu benutzen, geht verloren, wenn das Gerät nicht in der üblichen Fangzeit ausgesetzt wird. Stirbt der Inhaber eines solchen Rechtes, so dürfen die Erben noch bis zum Schluß des Kalenderjahres fischen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung unbilliger Härten der Ehegattin oder dem Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder dem eingetragenen Lebenspartner das Recht der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten, der verstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin oder des verstorbenen eingetragenen Lebenspartners übertragen werden.
(5) Die Wehre von Bundgarnen dürfen in der Regel nicht länger als 225 m sein. Die zuständigen Behörden sind befugt, eine geringere Länge vorzuschreiben oder eine größere Lange zu gestatten, wenn dies insbesondere mit Rücksicht auf die Schiffahrt geboten ist.
(6) Andere Fischereigeräte müssen von Bundgarnen einen seitlichen Abstand von 200 m und einen äußeren Abstand von 30 m haben.
(7) Bundgarne müssen voneinander einen seitlichen Abstand von mindestens 500 m haben. Bei Bundgarnen, die nicht mehr als 25 m Umfang messen, genügt während der Blankaalfangsaison (1. Juli bis 30. November) ein seitlicher Abstand von 250 m.
III. Fangarten und Fanggeräte
§ 5
(1) Es ist verboten, Waden mit oder ohne Vorrichtung zum Zusammenschnüren des Untersimms sowie jede Art von Netzen einschließlich der Schwimmschleppnetze (flydetrawl) zu verwenden, die an einem oder mehreren in Fahrt befindlichen Fahrzeugen befestigt sind und in fangtüchtigem Zustand geschleppt werden.
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind:
a.
Ringwaden, die nicht mehr als 200 m lang sind und in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September zum Fang von Makrelen verwendet werden,
b.
geschleppte Geräte zum Fang von Muscheln, wenn ihre Fangöffnung nicht breiter als 2 m ist und die Metallteile des Gerätes nicht mehr als 100 kg wiegen,
c.
geschleppte Geräte zum Fang von Garnelen für Köderzwecke, wenn ihre Fangöffnung nicht breiter als 2 m ist und die Metallteil jedes Gerätes nicht mehr als 10 kg wiegen.
(3) Beim Einholen der Waden darf keine Motorkraft angewendet werden; beim Aussetzen dieser Geräte darf jedoch der Motor benutzt werden.
(4) Handwaden müssen eine Maschenweite von mindestens 14 mm haben; dies gilt nicht für Handwaden bis zu 20 m Länge, wenn sie nur zum Fang von Köderfischen benutzt werden.
(5) Aalhaue (Alekam) und Stecheisen (Piglyster) dürfen nicht, Aalscheren (Savlvyter) nur vom 1. November bis zum 31. März benutzt werden.
IV. Mindestmaße und Schonzeiten
§ 6
Für die nachgenannten Fischarten werden folgende Mindestmaße festgesetzt (Kopfspitze bis Ende der Schwanzflosse).
Aal (Anguilla vulgaris)
mit Ausnahme von Blankaal 345 mm
Lachs (Salmo salar) 400 mm
Meerforelle (Salmo trutta) 400 mm
Scholle (Pleuronectes platessa) 260 mm
Flunder (Pleuronectes flesus) 255 mm
Dorsch (Gadus callarias) 330 mm
Steinbutt (Bothus maximus) 325 mm
§ 7
Für die nachgenannten Fischarten werden folgende Schonzeiten festgesetzt:
a.
Weibliche Schollen, bei denen sich der Rogensack weiter als bis zur Mitte des gesamten Fisches erstreckt, vom 15. Januar bis zum 15. März.
b.
Weibliche Flundern vom 1. März bis zum 15. Mai.
c.
Aalmuttern über 200 mm Länge vom 1. Oktober bis zum 31. Januar. Doch ist der Fang von trächtigen Aalmuttern in diesem Zeitraum verboten, auch wenn sie kleiner sind als 200 mm
§ 8
(1) Lebend gefangene untermaßige Fische sind sofort ins Wasser zurückzusetzen. Das gleiche gilt für Fische während ihrer Schonzeit.
(2) Untermaßige Fische dürfen im Vertragsgebiet weder aufbewahrt, angelandet, feilgeboten noch verkauft werden. Das gleiche gilt für Fische während ihrer Schonzeit.
V. Kennzeichnung der Fischereifahrzeuge
§ 9
(1) Sämtliche zur Fischerei im Vertragsgebiet benutzten Fahrzeuge haben die Kennzeichen und die Nummern zu führen, die im Heimatlande vorgeschrieben sind.
(2) Fischereifahrzeuge, die im Vertragsgebiet beheimatet sind, haben außer diesen Merkmalen das Merkmal "FF" zu führen; es ist hinter dem allgemein vorgeschriebenen Heimatmerkmal anzubringen.
(3) Die Merkmale müssen gut sichtbar und deutlich auf jeder Seite des Buges des Fahrzeuges mit weißer Ölfarbe auf schwarzem Grunde angebracht sein. Buchstaben und Zahlen müssen an Fahrzeugen von über 6 m Lange mindestens 20 cm hoch und im Strich mindestens 4 cm breit, an kleineren Fahrzeugen mindestens 10 cm hoch und im Strich mindestens 2 cm breit sein.
(4) Dieselben Merkmale, die am Schiffskörper angebracht sind, müssen am Großsegel oberhalb des obersten Reffbandes auf jeder Seite angebracht sein, und zwar auf hellen Segeln mit schwarzer Farbe, auf dunklen Segeln mit weißer Farbe. Buchstaben und Zahlen auf den Segeln müssen mindestens 30 cm hoch und im Strich mindestens 6 cm breit sein.
(5) Die Fahrzeuge dürfen weder am Schiffskörper noch auf den Segeln andere Buchstaben und Zahlen führen. Die an Fahrzeugen und Segeln angebrachten Merkmale dürfen nicht beseitigt, unkenntlich gemacht, verdeckt oder sonst verheimlicht werden.
(6) Als Ausweis für die Fahrzeuge gelten die in jedem Lande ausgestellten Bescheinigungen oder Fischereizertifikate. Diese Bescheinigungen oder Zertifikate sind nicht übertragbar und während des Fischens stets an Bord zu führen. Sie sind auf Verlangen den Beamten sowohl der deutschen als auch der dänischen Fischerei-, Zoll- und Polizeibehörden vorzuzeigen.
VI. Inhalt, Ausstellung und Kontrolle der Ausweise
§ 10
(1) Die nach
Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens
auszustellenden persönlichen Ausweise sind in beiden Sprachen auszustellen, für Deutschland von dem Fischereiamt in Kiel und für Dänemark von den Zollbehörden. Sie müssen Vor- und Zunamen. Tag und Ort der Geburt und den Wohnort des Fischers angeben. Jeder Ausweis erhält eine laufende Nummer; sie wird von den ausstellenden Behörden in einer besonderen Liste vermerkt.
(2) Die Fischer haben diese persönlichen Ausweise bei der Ausübung der Fischerei stets bei sich zu führen und sie auf Verlangen den Beamten sowohl der deutschen als auch der dänischen Fischerei-, Zoll- und Polizeibehörden vorzulegen.
VII. Schlußbestimmungen
§ 11
Für alle die in
Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens
genannten Fälle, für die in diesen Bestimmungen keine besonderen Regeln festgesetzt sind, gelten die für die Fischerei erlassenen Gesetze und Verordnungen des betreffenden Landes innerhalb seines Hoheitsgebietes.
§ 12
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäß Artikel 6
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde
vom 29. Mai 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 1073) bestraft.
§ 13
*)
Diese Verordnung tritt am 1. März 1960 in Kraft.
Fußnoten
*)
Satz 2 Aufhebungsvorschrift
Feedback