Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der E.ON Hanse AG, Quickborn, in Plön (Wasserschutzgebietsverordnung Plön-Stadtheide) Vom 2. Februar 2000
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der E.ON Hanse AG, Quickborn, in Plön (Wasserschutzgebietsverordnung Plön-Stadtheide) Vom 2. Februar 2000
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 1, 2, 3 und 9 geändert (LVO v. 20.11.2006, GVOBl. S. 293) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der E.ON Hanse AG, Quickborn, in Plön (Wasserschutzgebietsverordnung Plön-Stadtheide) vom 2. Februar 2000 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 22.12.2006 |
§ 2 - Anlage | 22.12.2006 |
§ 3 - Schutz der Zone III | 22.12.2006 |
§ 4 - Schutz der Zone II | 01.01.2003 |
§ 5 - Schutz der Zone I | 01.01.2003 |
§ 6 - Genehmigung | 01.01.2003 |
§ 7 - Ausnahmen | 01.01.2003 |
§ 8 - Duldungspflichten | 01.01.2003 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 22.12.2006 |
§ 10 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage 1 | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der E.ON Hanse AG, Quickborn, in Plön das Wasserschutzgebiet Plön-Stadtheide festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in eine weitere Schutzzone (Zone III), in eine engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet Plön-Stadtheide und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III äußere Grenze zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes.
Die Grenze der Zone III verläuft
a)
im Norden entlang des Ufers des Behler Sees bis zur Grenze der Flurstücke 11/3 und 7, Flur 8 der Stadt Plön;
b)
im Osten entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 11/3, Flur 8 der Stadt Plön, die Straße nach Niederkleveez querend, auf der südlichen Straßenseite entlang der Grenze des Flurstückes 23/2 bis zum Graben zwischen Suhrer See und Behler See, in südwestlicher Richtung entlang des Grabens bis zum Ufer des Suhrer Sees;
c)
im Süden entlang des Ufers des Suhrer Sees, in westlicher Richtung entlang der Straße nördlich des Paul-Jürs-Platzes bis zum Ufer des Großen Madebrökensees;
d)
im Westen entlang des Ufers des Großen Madebrökensees, des Grabens zwischen Großem Madebrökensee und Höftsee und des Ufers des Höftsees bis zum Behler See.
2.
Zone III innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zone II.
Die Grenze der Zone III verläuft
a)
im Norden vom Ufer des Behler Sees in südöstlicher Richtung über die Wegegabelung nördlich des Brunnenfeldes bis zu einem Punkt am Weg oberhalb des Hanges, 30 m nordöstlich einer Seitenwegeinmündung;
b)
im Osten entlang des Weges oberhalb des Hanges bis zu einem Punkt 100 m entlang des Weges südwestlich der Grundwassermeßstelle;
c)
im Südwesten von dem Punkt 100 m südwestlich der Grundwassermeßstelle den Hang hinunter zum Ufer des Höftsees, den Uferweg 100 m südlich des Förderbrunnens querend.
d)
Zone II äußere Grenze, zugleich (teilweise) innere Grenze der Zone III.
Die Grenze der Zone II verläuft
a)
im Norden wie unter Nummer 2 a) beschrieben;
b)
im Osten wie unter Nummer 2 b) beschrieben;
c)
im Süden wie unter Nummer 2 c) beschrieben;
d)
im Westen entlang des Ufers des Höftsees und des Behler Sees.
3.
Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone II.
Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen.
4.
Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken gelegen:
a)
Flurstück 11/2, Flur 8, Gemarkung Plön
b)
Flurstück 11/3, Flur 8, Gemarkung Plön
In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5 000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
1.
der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Plön,
2.
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Plön
aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 2 Anlage
Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 Schutz der Zone III
(1) In der Zone III ist es genehmigungspflichtig,
1.
Kohle- oder Ölkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142 a vom 30. Juli 2005) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,
3.
Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
7.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,
8.
Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
9.
Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,
10.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,
11.
Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,
12.
Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,
13.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,
14.
Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,
15.
Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern,
16.
Flächen von mehr als 0,3 ha Größe landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch zu nutzen.
(2) In der Zone III ist es verboten,
1.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (§ 19a WHG) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,
4.
Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,
5.
Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen. Dies gilt nicht für Niederschlagswasser und für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist,
6.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19 g Abs. 1 WHG der Wassergefährdungsstufe D im Sinne des § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448 ber. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 555), zu errichten oder zu erweitern.
(3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 VAwS hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. § 11 VAwS gilt entsprechend.
§ 4 Schutz der Zone II
(1) In der Zone II ist es verboten,
1.
die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern,
3.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Beweidung durchzuführen,
5.
Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser durchzuleiten,
6.
Dräne herzustellen oder wesentlich zu ändern,
7.
gesammeltes verunreinigtes Niederschlagswasser zu versickern,
8.
Zeltlager, Campingplätze oder Sportanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
9.
Sprengungen vorzunehmen,
10.
mit Stoffen der WGK 2 und 3 umzugehen oder diese zu transportieren. Ausgenommen ist der Transport, die oberirdische Lagerung von bis zu 5 m³ sowie die Verwendung von Heizöl und Dieselkraftstoff für den häuslichen und gewerblichen Bedarf der Bewohner sowie der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Betriebe in der Zone II.
(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 5 Schutz der Zone I
(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen,
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen,
4.
Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
5.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.
§ 6 Genehmigung
Über die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die untere Wasserbehörde des Kreises Plön. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, so entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von § 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann. § 7 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 7 Ausnahmen
Die untere Wasserbehörde des Kreises Plön kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 zulassen, wenn
1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht
und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. § 6 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.
§ 8 Duldungspflichten
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken in den Wasserschutzgebieten haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (§ 83, § 110 Abs. 1 LWG und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG) und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung der Wasserschutzgebiete oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß § 6 vornimmt sowie, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, und § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Ausnahme gemäß § 7 vornimmt.
(2) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 kein Anlagenkataster erstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Anlage 1
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback