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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bekämpfung der Kartoffelnematoden Vom 1. August 1980

Landesverordnung zur Bekämpfung der Kartoffelnematoden
Vom 1. August 1980
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert (LVO v. 06.12.2007, GVOBl. S. 543)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bekämpfung der Kartoffelnematoden vom 1. August 198001.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2008
§ 201.01.2008
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 8, 9, 14 und 16 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591), geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 749), sowie des § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes vom 6. August 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), geändert durch Landesverordnung vom 29. September 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 263), wird verordnet:

§ 1

(1) Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden dürfen nicht angebaut werden
1.
in Betrieben, die verholzende Pflanzen anbauen, einschlagen oder lagern, um sie bewurzelt zu vertreiben, und
2.
auf Grundstücken, auf denen verholzende Pflanzen angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden, um sie bewurzelt zu vertreiben.
(2) Kartoffelnematoden sind der Gelbe Kartoffelnematode (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens) und der Weiße Kartoffelnematode (Globodera pallida (Stone) Behrens). Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden sind die Kartoffel und die Tomate.

§ 2

(1) Verholzende Pflanzen, die bewurzelt vertrieben werden sollen, dürfen nur auf Grundstücken angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden, die von der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde untersucht und auf denen Kartoffelnematoden nicht festgestellt worden sind.
(2) Sind auf einem Grundstück Kartoffelnematoden festgestellt worden, kann die für Pflanzenschutz zuständige Behörde zulassen, verholzende Pflanzen auf den nicht befallenen Grundstücksteilen anzubauen, einzuschlagen oder zu lagern, wenn diese von den befallenen Grundstücksteilen so getrennt sind, daß keine Gefahr der Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.

§ 3

Ordnungswidrig nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1
Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden anbaut oder
2.
entgegen § 2 Abs. 1
verholzende Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden vom 3. Januar 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) außer Kraft.
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