VogKojV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Betrieb der Vogelkojen auf Föhr Vom 23. Dezember 1994

Landesverordnung über den Betrieb der Vogelkojen auf Föhr
Vom 23. Dezember 1994
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (LVO v. 21.12.2007, GVOBl. S. 633)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Betrieb der Vogelkojen auf Föhr vom 23. Dezember 199401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2008
§ 301.01.2003
Aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 7 des Landesjagdgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 453) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der EG-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in der Fassung vom 2. April 1979 (Amtsbl. der EG Nr. L 103 S. 1) wird verordnet:

§ 1

In den Vogelkojen auf Föhr
1.
Neue Oevenumer Koje,
2.
Alte Oevenumer Koje,
3.
Oldsumer Koje und
4.
Borgsumer Koje
darf wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung und zur Erhaltung der schutzwürdigen Funktion als Ruheinseln in der Kulturlandschaft auf Föhr der Fang von Enten im Rahmen der bei der Verkündung dieser Verordnung gültigen Satzung der Interessengemeinschaft "Föhrer Entenkojen" nach Maßgabe des
§ 2 durchgeführt werden.

§ 2

(1) Die Jagdbehörde erteilt auf Antrag eine schriftliche Erlaubnis zum Fang von Enten. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(2) In der Erlaubnis ist die Anzahl der Enten, die jährlich in den in
§ 1 genannten Vogelkojen insgesamt gefangen und verwertet werden dürfen, festzulegen. Diese darf 1.000 nicht überschreiten.
(3) Die Fangzeit ist innerhalb der Jagdzeit der Enten vom 1. September bis 15. Dezember zu befristen.
(4) Gefangene Stockenten dürfen verwertet werden. Alle sonstigen Enten sind auf Anforderung zu beringen und umgehend unversehrt freizulassen.
(5) Die Jagdbehörde überwacht in Absprache mit dem Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz die Einhaltung der Fangbedingungen.
(6) Jagdbehörde und Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz erhalten einen jährlichen Bericht über Fangbedingungen und Ergebnisse.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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