Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung (Gaslastverteilungs-Verordnung - GasLastV)
GasLastV
Ausfertigungsdatum: 21.07.1976
Vollzitat:
"Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 264 V v. 31.8.2015 I 1474
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 25.7.1976 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2 u. 3 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.
(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.
(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.
§ 2
Die Lastverteilung obliegt
1. den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.
§ 3
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
Bundeslastverteilerstelle für Gas,
Gebietslastverteilerstelle für Gas.
(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
Gruppenlastverteilerstelle für Gas,
Bezirkslastverteilerstelle für Gas,
Bereichslastverteilerstelle für Gas.
§ 4
(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.
(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.
§ 5
(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen
1. an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, über
a) die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas;
b) die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind;
c) die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind;
2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.
(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.
(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.
(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.
(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.
§ 6
Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk
1. die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;
2. die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.
§ 6a
(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.
(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Gasversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gasversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.
(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.
§ 7
Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.
§ 8
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
§ 9
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.
§ 10
Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.
Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-Verordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 390 - 394
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen:
Lastverteilungsgebiet I | ||||
Die Länder | ||||
Bremen, | ||||
Hamburg, | ||||
Schleswig-Holstein, | ||||
Niedersachsen | ||||
mit den Regierungsbezirken | ||||
Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören), | ||||
Hannover, | ||||
Lüneburg, | ||||
Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück), | ||||
Hessen | ||||
mit dem Regierungsbezirk | ||||
Kassel | ||||
mit dem Kreis/Landkreis | ||||
Kassel | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden, | ||||
Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen), | ||||
Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen, | ||||
Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar, | ||||
Wahlsburg | ||||
(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III), | ||||
Mecklenburg-Vorpommern | ||||
mit dem Landkreis |
Nordwestmecklenburg | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen | ||||
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII) | ||||
mit dem Landkreis | ||||
Ludwigslust | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow |
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), | ||||
Sachsen-Anhalt | ||||
mit dem Regierungsbezirk | ||||
Magdeburg | ||||
mit dem Bördekreis | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt | ||||
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), | ||||
mit dem Landkreis | ||||
Halberstadt | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly | ||||
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), |
mit dem Ohrekreis | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen | ||||
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), | ||||
mit dem Landkreis | ||||
Quedlinburg | ||||
mit der Gemeinde | ||||
Westerhausen | ||||
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), | ||||
mit dem Landkreis | ||||
Wernigerode | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode | ||||
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). | ||||
Lastverteilungsgebiet II |
Die Länder | ||||
Nordrhein-Westfalen | ||||
mit den Regierungsbezirken | ||||
Arnsberg, | ||||
Detmold, | ||||
Düsseldorf, | ||||
Köln, | ||||
Münster, | ||||
Niedersachsen | ||||
mit dem Regierungsbezirk | ||||
Weser-Ems | ||||
mit der kreisfreien Stadt | ||||
Osnabrück | ||||
und dem Landkreis | ||||
Osnabrück | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I), | ||||
Rheinland-Pfalz | ||||
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke | ||||
Koblenz | ||||
mit der kreisfreien Stadt | ||||
Koblenz | ||||
und den Landkreisen | ||||
Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), |
Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört), | ||||
Rhein-Hunsrück-Kreis | ||||
Rhein-Lahn-Kreis | ||||
mit der großen kreisangehörigen Stadt | ||||
Lahnstein und der | ||||
Verbandsgemeinde | ||||
Braubach | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III), | ||||
Trier | ||||
mit den Landkreisen | ||||
Daun, | ||||
Bitburg-Prüm | ||||
mit der Verbandsgemeinde | ||||
Prüm, | ||||
Hessen | ||||
mit den Regierungsbezirken | ||||
Gießen | ||||
mit dem Kreis/Landkreis | ||||
Marburg-Biedenkopf | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg | ||||
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III), |
Kassel | ||||
mit den Kreisen/Landkreisen | ||||
Kassel | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Breuna, Wolfhagen | ||||
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III), | ||||
Waldeck-Frankenberg | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Allendorf (Eder), Arolsen, | ||||
Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland) | ||||
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III). | ||||
Lastverteilungsgebiet III | ||||
Die Länder | ||||
Hessen | ||||
mit den Regierungsbezirken | ||||
Darmstadt | ||||
mit den kreisfreien Städten | ||||
Darmstadt, Frankfurt am Main, | ||||
Offenbach am Main, Wiesbaden |
und den Kreisen/Landkreisen | ||||
Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim), | ||||
Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis, | ||||
Gießen | ||||
mit den Kreisen/Landkreisen | ||||
Gießen, Lahn-Dill-Kreis, | ||||
Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), | ||||
Kassel | ||||
mit der kreisfreien Stadt | ||||
Kassel | ||||
und den Kreisen/Landkreisen | ||||
Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte), | ||||
Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis, |
Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte), | ||||
Niedersachsen | ||||
mit dem Regierungsbezirk | ||||
Braunschweig | ||||
mit dem Landkreis | ||||
Göttingen | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Friedland, Göttingen, Rosdorf | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I), | ||||
Rheinland-Pfalz | ||||
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke | ||||
Koblenz | ||||
mit dem Landkreis | ||||
Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden) | ||||
Rheinhessen-Pfalz | ||||
mit der kreisfreien Stadt | ||||
Mainz | ||||
und den Landkreisen | ||||
Alzey-Worms | ||||
mit der verbandsfreien Gemeinde | ||||
Osthofen (Stadt) | ||||
und den Verbandsgemeinden |
Eich, Westhofen, Wörrstadt mit | ||||
der Ortsgemeinde Partenheim | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), | ||||
Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört), | ||||
Bayern | ||||
mit dem Regierungsbezirk | ||||
Unterfranken | ||||
mit der kreisfreien Stadt | ||||
Aschaffenburg | ||||
und dem Landkreis | ||||
Aschaffenburg | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Alzenau i. Ufr., Bessenbach, | ||||
Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl, | ||||
Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff, | ||||
Westerngrund | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), |
Thüringen | ||||
mit dem Landkreis | ||||
Eichsfeld. | ||||
Lastverteilungsgebiet IV | ||||
Die Länder | ||||
Saarland, | ||||
Rheinland-Pfalz | ||||
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke | ||||
Koblenz | ||||
mit den Landkreisen | ||||
Bad Kreuznach, Birkenfeld, | ||||
Cochem-Zell | ||||
mit der Verbandsgemeinde | ||||
Zell (Mosel) | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II) | ||||
Trier | ||||
mit der kreisfreien Stadt | ||||
Trier | ||||
und den Landkreisen | ||||
Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, | ||||
Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört) | ||||
Rheinhessen-Pfalz | ||||
mit den kreisfreien Städten | ||||
Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, | ||||
Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, | ||||
Pirmasens, Speyer, Zweibrücken, |
Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH, | ||||
Frankenthal (Pfalz) versorgt, | ||||
und den Landkreisen | ||||
Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, | ||||
Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße, | ||||
Ludwigshafen, Pirmasens, | ||||
Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden), | ||||
Mainz-Bingen | ||||
mit der Verbandsgemeinde | ||||
Sprendlingen-Gensingen | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III). | ||||
Lastverteilungsgebiet V | ||||
Die Länder | ||||
Baden-Württemberg | ||||
mit den Regierungsbezirken | ||||
Freiburg, | ||||
Tübingen, | ||||
Karlsruhe, | ||||
Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören), | ||||
Bayern | ||||
mit den Regierungsbezirken | ||||
Schwaben | ||||
mit den Landkreisen |
Lindau (Bodensee), | ||||
Neu-Ulm | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), | ||||
Unterfranken | ||||
mit dem Landkreis | ||||
Würzburg | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), | ||||
Rheinland-Pfalz | ||||
mit dem Regierungsbezirk | ||||
Rheinhessen-Pfalz | ||||
mit der kreisfreien Stadt | ||||
Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung | ||||
Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke | ||||
Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt, | ||||
Hessen | ||||
mit dem Regierungsbezirk | ||||
Darmstadt | ||||
mit dem Kreis/Landkreis | ||||
Bergstraße | ||||
mit der Stadt | ||||
Viernheim. | ||||
Lastverteilungsgebiet VIa |
Die Länder | ||||
Baden-Württemberg | ||||
mit dem Regierungsbezirk | ||||
Stuttgart | ||||
mit dem Main-Tauber-Kreis | ||||
mit den Gemeinden | ||||
Freudenberg, Wertheim, | ||||
Bayern | ||||
mit den Regierungsbezirken | ||||
Oberbayern | ||||
mit dem Landkreis | ||||
Eichstätt | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Adelschlag, Altmannstein, Beilngries, | ||||
Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil, | ||||
Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten, | ||||
Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting, | ||||
Walting, Wellheim | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), | ||||
Niederbayern | ||||
mit den Landkreisen | ||||
Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden) | ||||
Freyung-Grafenau | ||||
Kelheim | ||||
mit dem Markt Painten, |
Regen | ||||
Straubing-Bogen | ||||
mit den Gemeinden | ||||
Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach, | ||||
Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), | ||||
Oberpfalz | ||||
mit den kreisfreien Städten | ||||
Amberg, Weiden i. d. Opf. | ||||
und den Landkreisen | ||||
Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört), | ||||
Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf, | ||||
Tirschenreuth, | ||||
Regensburg | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Beratzhausen, Brunn, Deuerling, | ||||
Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber |
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), | ||||
Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg) | ||||
Mittelfranken und | ||||
Unterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg), | ||||
Thüringen | ||||
mit dem Saale-Orla-Kreis | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga | ||||
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). | ||||
Lastverteilungsgebiet VIb | ||||
Das Land | ||||
Bayern | ||||
mit den Regierungsbezirken | ||||
Oberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt), | ||||
Niederbayern |
mit den kreisfreien Städten | ||||
Landshut, Passau, Straubing | ||||
und den Landkreisen | ||||
Deggendorf | ||||
mit den Gemeinden/Städten | ||||
Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing, | ||||
Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling, | ||||
Stephansposching, Wallerfing | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), | ||||
Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn, | ||||
Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden), | ||||
Oberpfalz | ||||
mit der kreisfreien Stadt | ||||
Regensburg | ||||
und den Landkreisen | ||||
Cham | ||||
mit der Gemeinde | ||||
Rettenbach | ||||
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), |
Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden), | ||||
Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm). | ||||
Lastverteilungsgebiet VII | ||||
Die Länder | ||||
Berlin, | ||||
Brandenburg, | ||||
Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust), | ||||
Sachsen | ||||
mit den Regierungsbezirken | ||||
Dresden, | ||||
Chemnitz, | ||||
Leipzig, | ||||
Sachsen-Anhalt | ||||
mit den Regierungsbezirken | ||||
Dessau, | ||||
Halle, | ||||
Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode), | ||||
Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld) |
(ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis), | ||||
Bayern | ||||
mit dem Regierungsbezirk | ||||
Oberfranken | ||||
mit dem Landkreis | ||||
Coburg | ||||
mit der Stadt | ||||
Rodach b. Coburg, | ||||
Hessen | ||||
mit dem Regierungsbezirk | ||||
Kassel | ||||
mit dem Werra-Meißner-Kreis | ||||
mit der Gemeinde/Stadt | ||||
Herleshausen | ||||
mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg | ||||
mit der Gemeinde/Stadt | ||||
Wildeck-Obersuhl. |
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