Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau
GartenKundenBerPrV
Ausfertigungsdatum: 12.07.1994
Vollzitat:
"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1593), die durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 23.7.2001 I 1663
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24.7.1994 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Kundenberater/zur Kundenberaterin - Gartenbau erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Kundenberaters - Gartenbau sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
1. Präsentieren von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln, Gestalten von gärtnerischen Verkaufsanlagen,
2. Beraten von Kunden über Ansprüche, Verwendung und Pflege von Pflanzen,
3. Beraten von Kunden über handelsübliche Gartenbedarfsartikel, deren Eigenschaften und sachgerechten Einsatz,
4. Verkaufen von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln, Durchführen der damit zusammenhängenden Dienstleistungen,
5. Pflege von Pflanzen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nachweist oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin, Winzer/Winzerin, Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin - Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder Forstwirt/Forstwirtin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nachweist oder
3. eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nachweist oder
4. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Betrieben der Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Hauswirtschaft - Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder der Forstwirtschaft und danach eine mindestens zweijährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
1. Warenkunde und Dienstleistungen,
2. Kundenberatung und Verkauf,
3. Markt und Betrieb.
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
§ 4 Prüfungsteil Warenkunde und Dienstleistungen
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die für die Kundenberatung und den Verkauf erforderlichen Kenntnisse über gartenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel sowie deren Einsatz und Pflege besitzt. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er Sortimente gestalten und gärtnerische Dienstleistungen im Rahmen seines Aufgabenbereiches ausführen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1. Pflanzen für den Innen- und Außenbereich:
a) Arten und Sorten handelsüblicher Pflanzen,
b) Qualitätsmerkmale und Verwendungsmöglichkeiten von Pflanzen sowie deren Ansprüche an Standort und Pflege,
c) Pflanzenschäden und -krankheiten, deren Schadbilder und Ursachen, tierische und pflanzliche Schaderreger,
d) Pflanzenschutz und Düngung unter besonderer Beachtung des Umweltschutzes,
e) Versorgen und Pflegen von Pflanzen,
f) der Garten als Lebensraum,
g) Pflanzen und ihre Wirkung auf das menschliche Umfeld;
2. Gartenbedarfsartikel:
a) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Erden, Substraten, Bodenverbesserungsmitteln, Kompost sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
b) Einsatzmöglichkeiten und Handhabung von Gartengeräten, -maschinen und Pflanzgefäßen, Artikel zur Gartenausstattung,
c) Berücksichtigung des Umweltschutzes bei Ein- und Verkauf sowie bei Einsatz und Verwendung von Gartenbedarfsartikeln,
d) Rechtsvorschriften und Regelungen für Einsatz und Verwendung von Gartenbedarfsartikeln;
3. Sortimentsgestaltung:
a) Grundsätze der Sortimentsgestaltung,
b) Auswahl von Warengruppen und Artikeln,
c) Gestalten von Sortimenten gartenbaulicher Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikeln;
4. Dienstleistungen:
a) Grundlagen der floristischen Gestaltung,
b) Herstellen einfacher Sträuße und Gestecke, Bepflanzen von Schalen,
c) Grundlagen der Gestaltung von Pflanzungen,
d) Anlegen und Pflegen von Pflanzungen,
e) Verpacken und Liefern von Gartenbauerzeugnissen und Gartenbedarfsartikeln.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5.
(4) Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe aus dem Bereich Dienstleistungen selbständig zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die praktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgesprächs soll nicht länger als 90 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf Inhalte, die nicht Gegenstand der praktischen Arbeit sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 5 Prüfungsteil Kundenberatung und Verkauf
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er gartenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel entsprechend den Verbraucherbedürfnissen auswählen und fachgerecht präsentieren sowie Beratungs- und Verkaufsgespräche führen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1. psychologische Grundlagen für Beratung und Verkauf:
a) Bedürfnisse und Kaufmotive von Kunden,
b) Kundentypologien und Kundenverhalten,
c) Verhalten bei Beratung und Verkauf;
2. Gesprächsführung:
a) persönliche Wirkungsmittel und Rhetorik,
b) situationsgerechte Gesprächsführung,
c) Ablauf und Gestaltung des Kundengespräches,
d) Fragetechnik und Einwandsbehandlung,
e) Behandlung von Reklamationen und Umtausch;
3. Verkaufsvorbereitung und -abwicklung:
a) Annahme, Kontrolle und Lagerung von Ware,
b) Kennzeichnung, Versorgung und Pflege von Verkaufsware,
c) Auftragsannahme,
d) Erstellung von Lieferscheinen und Rechnungsbelegen,
e) Kassenbedienung und -abrechnung;
4. Verkaufsförderung und Werbung:
a) Funktionen des Verkäufers im Rahmen des betrieblichen Marketing,
b) Erscheinungsbild von Personal und Betrieb,
c) verkaufsfördernde Maßnahmen, insbesondere Gestaltung von Verkaufsräumen, Warenpräsentation und Produktinformation,
d) Ziele, Wirkung und Grenzen der Werbung,
e) Werbemittel, -träger und -maßnahmen.
(3) Die Prüfung umfaßt ein Beratungs- und Verkaufsgespräch nach Absatz 4 und eine Beurteilung eines Verkaufsbereiches nach Absatz 5.
(4) Das Beratungs- und Verkaufsgespräch bezieht sich auf eine praxisbezogene Situation. Es ist selbständig vorzubereiten, durchzuführen und anschließend mündlich zu erläutern. Das Beratungs- und Verkaufsgespräch einschließlich der Vorbereitung und der mündlichen Erläuterung soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Bei der Beurteilung eines Verkaufsbereiches ist ein gärtnerischer Verkaufsbereich zu erfassen, zu analysieren und zu beurteilen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Beurteilung des Verkaufsbereiches stehen insgesamt bis zu 90 Minuten zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 6 Prüfungsteil Markt und Betrieb
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge in der Gartenbauwirtschaft unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ökologischer Gesichtspunkte analysieren und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er über die erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten Warenbeschaffung, Rechnungswesen und Umweltschutz verfügt und diese anwenden kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1. Markt und Absatz von gartenbaulichen Produkten und von Gartenbedarfsartikeln:
a) Nachfrage und ihre Bestimmungsgründe,
b) Bezugs- und Absatzwege, ihre Funktion und Bedeutung,
c) Preisbildung bei unterschiedlichen Marktbedingungen,
d) Stellung des Betriebes im Wettbewerb,
e) für Markt und Absatz bedeutsame Behörden und Organisationen;
2. Betrieb und Rechnungswesen:
a) Betriebsstruktur und -funktionen,
b) Kosten und Preise, Kalkulation,
c) Kassenführung, Zahlungsverkehr, Belegwesen,
d) Einsatz elektronischer Datenverarbeitung im Verkauf,
e) gesetzliche Regelungen für Warenlieferungen und Verkauf, insbesondere Vertragsrecht und Wettbewerbsrecht;
3. Warenbeschaffung:
a) Informationsquellen für die Warenbeschaffung,
b) Form von Angeboten,
c) Einkaufskonditionen einschließlich Bezugsnebenkosten und Liefertermine,
d) Bestellverfahren und Umgang mit Lieferanten;
4. Personalwesen:
a) verfassungsrechtliche Grundlagen,
b) Arbeits- und Sozialrecht,
c) Betrieb als Sozialgefüge,
d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
5. Umweltschutz im Betrieb:
a) betriebsbedingte Umweltbelastungen,
b) umweltgerechter Einsatz von Maschinen und Geräten,
c) umweltschonende Verfahren sowie rationelle Material- und Energieverwendung,
d) Abfallvermeidung, -trennung und sachgerechte Entsorgung,
e) umweltbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere für die Bereiche Artenschutz, Pflanzenschutz sowie Verpackung und Abfallbeseitigung.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
(4) Bei der Lösung der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispiels nachweisen, daß er die marktwirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge in seinem Funktionsbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe stehen 120 Minuten zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Aufgabe sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Warenkunde und Dienstleistungen" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil "Kundenberatung und Verkauf" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil "Markt und Betrieb" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 5 zu bilden.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die drei Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung eine der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Prüfungsleistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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