Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Öko-Landbaugesetz auf Kontrollstellen (Ökokontrollstellenverordnung - ÖKontrollstVO) Vom 14. März 2003
Landesverordnung
zur Übertragung von Aufgaben nach dem Öko-Landbaugesetz auf Kontrollstellen
(Ökokontrollstellenverordnung - ÖKontrollstVO)
Vom 14. März 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 8 geändert, §§ 1 und 5 neu gefasst (Art. 1 LVO v. 29.09.2016, GVOBl. S. 836) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Öko-Landbaugesetz auf Kontrollstellen (Ökokontrollstellenverordnung - ÖKontrollstVO) vom 14. März 2003 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
Erster Teil: - Beleihung | 01.01.2003 |
§ 1 - Rechtsstellung der Kontrollstellen | 28.10.2016 |
§ 2 - Voraussetzungen der Beleihung | 01.01.2003 |
§ 3 - Beleihung | 28.10.2016 |
§ 4 - Erlöschen der Beleihung | 01.01.2003 |
Zweiter Teil: - Rechte und Pflichten der Kontrollstellen | 01.01.2003 |
§ 5 - Aufgaben der Kontrollstellen | 28.10.2016 |
§ 6 - Rechtsschutz gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen | 01.01.2003 |
§ 7 - Datenschutz | 01.01.2003 |
§ 8 - Pflichten der Kontrollstellen | 28.10.2016 |
§ 9 - Gebühren | 01.01.2003 |
§ 10 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 2 Abs. 3 des Öko-Landbaugesetzes
vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit
§ 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Öko-Landbaugesetz
vom 19. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz:
Erster Teil: Beleihung
§ 1 Rechtsstellung der Kontrollstellen
Die für Schleswig-Holstein zugelassenen Kontrollstellen führen Aufgaben nach
§ 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG)
durch, soweit sie nach dieser Verordnung von der für den ökologischen Landbau zuständigen obersten Landesbehörde (beleihende Behörde) mit der Durchführung beliehen wurden. Die beliehenen Kontrollstellen nehmen die Aufgaben in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr und unterstehen der Fachaufsicht der beleihenden Behörde nach
§ 15 Absatz 2
und
§ 16 Absatz 1 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes
.
§ 2 Voraussetzungen der Beleihung
(1) Die Beleihung ist schriftlich bei der beleihenden Behörde zu beantragen.
(2) Voraussetzungen für die Beleihung sind:
1.
Der Nachweis einer gültigen Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß
§ 4 Abs. 1 ÖLG
,
2.
der Nachweis, dass die ordnungsgemäße Durchführung der mit der Tätigkeit der Kontrollstelle verbundenen Verwaltungsverfahren gewährleistet ist,
3.
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist im Regelfall erbracht, wenn die Kontrollstelle
1.
jedenfalls eine Person in ausreichendem Umfang beschäftigt, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensrechts verfügt, oder
2.
eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Rechtsberatung bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren beauftragt hat.
§ 3 Beleihung
(1) Wenn die Voraussetzungen des
§ 2
erfüllt sind, spricht die beleihende Behörde die Beleihung aus.
(2) Die Beleihung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Nach der Beleihung wird unverzüglich die Leiterin oder der Leiter der Kontrollstelle gemäß
§ 1 des Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben verpflichtet. In begründeten Ausnahmefällen kann anstelle der Leiterin oder des Leiters der Kontrollstelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Satz 1 verpflichtet werden. Die Verpflichtung aller übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstelle erfolgt im Anschluss und unverzüglich durch die verpflichtete Person.
§ 4 Erlöschen der Beleihung
Die Beleihung erlischt
1.
mit Ablauf der im Beleihungsbescheid festgesetzten Frist,
2.
mit dem Wegfall der Zulassung gemäß
§ 4 Abs. 1 ÖLG
,
3.
durch Rücknahme oder Widerruf der Beleihung,
4.
Zweiter Teil: Rechte und Pflichten der Kontrollstellen
Zweiter Teil: Rechte und Pflichten der Kontrollstellen
§ 5 Aufgaben der Kontrollstellen
(1) Die beliehenen Kontrollstellen führen das Kontrollverfahren nach Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und Absatz 12 bis 14 der
Verordnung Nummer 834/2007
2)
in Verbindung mit Titel IV „Kontrolle“ der
Verordnung Nummer 889/2008
3)
sowie unter Beachtung der Vorgaben der
§§ 5
bis
11 ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung
vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044) durch.
(2) Die beliehenen Kontrollstellen nehmen die Meldungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung Nummer 834/2007
entgegen und leiten sie an die beleihende Behörde weiter.
(3) Stellt eine beliehene Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Abweichungen von den Vorschriften der
Verordnung Nummer 834/2007
und der
Verordnung Nummer 889/2008
fest, trifft sie eine angemessene Maßnahme und berücksichtigt dabei insbesondere die Schwere der Abweichung. Sie entscheidet über die Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von einer betroffenen Partie oder Erzeugung nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung Nummer 834/2007
sowie über ein vorläufiges Vermarktungsverbot nach Artikel 91 der
Verordnung Nummer 889/2008
.
(4) Die beliehenen Kontrollstellen erteilen Genehmigungen zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nummer 889/2008
, soweit es sich nicht um einen Fall des Artikels 45 Absatz 8 dieser Verordnung handelt.
Fußnoten
2)
Verordnung (EG) Nummer 834/2007
des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 (ABl. L 189 S. 1, ber. ABl. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 1)
3)
Verordnung (EG) Nummer 889/2008
der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nummer 834/2007
des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 359 S. 77), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2016/673 vom 29. April 2016 (ABl. L 116 S. 8)“
§ 6 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen
Über einen Widerspruch gegen die Entscheidung einer beliehenen Kontrollstelle entscheidet die Kontrollstelle, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist ebenfalls gegen diese zu richten.
§ 7 Datenschutz
(1) Die beliehenen Kontrollstellen stellen sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen den mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Personen bekannt sind.
(2) Soweit dies in Fällen von Verstößen zur Gewährleistung eines insgesamt wirksamen Kontrollsystems erforderlich ist, können die beliehenen Kontrollstellen auch personenbezogene Daten miteinander austauschen. Die Kontrollstelle, die einen solchen Informationsaustausch initiiert, teilt dies zugleich der beleihenden Behörde mit.
§ 8 Pflichten der Kontrollstellen
(1) Über die im Öko-Landbaugesetz bestimmten Pflichten hinaus, haben die beliehenen Kontrollstellen gemäß Artikel 27 Absatz 14 der
Verordnung Nummer 834/2007
jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen. Dabei sind insbesondere alle festgestellten Abweichungen, Unregelmäßigkeiten und Verstöße sowie die getroffenen Maßnahmen und die verhängten Sanktionen sowie die erteilten Ausnahmegenehmigungen in der von der beleihenden Behörde bestimmten Form zu dokumentieren.
(2) Erhält eine beliehene Kontrollstelle als Ergebnis ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 13 ÖLG
begangen wurde, so hat sie dies unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der von dieser bestimmten Form zu melden.
§ 9 Gebühren
Die beliehenen Kontrollstellen erheben für Amtshandlungen im Rahmen der ihnen aufgrund dieser Verordnung übertragenen Aufgaben Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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