Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429) Vom 15. Dezember 1919, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
Ausführungsgesetz
zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919
(Reichsgesetzbl. S. 1429)
Vom 15. Dezember 1919, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert (Art. 4 Abs. 9 Ges. v. 17.04.2018, GVOBl. S. 231) |
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429) vom 15. Dezember 1919, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
Erster Abschnitt - Enteignung ( §§ 3, 15, 24 des Reichssiedlungsgesetzes) | 01.01.2003 |
§ 1 | 28.10.2005 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 28.10.2005 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 28.10.2005 |
§ 8 | 28.10.2005 |
§ 9 | 01.06.2018 |
§ 10 | 28.10.2005 |
§ 11 | 28.10.2005 |
Zweiter Abschnitt - Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter ( §§ 22 bis 24 des Reichssiedlungsgesetzes) | 01.01.2003 |
§ 12 | 01.01.2003 |
§ 13 | 28.10.2005 |
Dritter Abschnitt | 01.01.2003 |
§ 14 | 01.01.2003 |
§ 15 | 01.01.2003 |
§ 16 | 01.01.2003 |
§ 17 | 01.01.2003 |
§ 18 | 01.01.2003 |
§ 19 | 01.01.2003 |
§ 20 | 01.01.2003 |
§ 21 | 01.01.2003 |
§ 22 | 01.01.2003 |
§ 23 | 01.01.2003 |
§ 24 | 01.01.2003 |
§ 25 | 01.01.2003 |
§ 26 | 01.01.2003 |
§ 27 | 01.01.2003 |
§ 28 | 01.01.2003 |
§ 29 | 01.01.2003 |
§ 30 | 01.01.2003 |
§ 31 | 01.01.2003 |
§ 32 | 01.01.2003 |
§ 33 | 01.01.2003 |
Vierter Abschnitt - Schlußvorschriften | 01.01.2003 |
§ 34 | 01.01.2003 |
§ 35 | 01.01.2003 |
§ 36 | 28.10.2005 |
§ 37 | 01.01.2003 |
§ 38 | 01.01.2003 |
§ 39 | 01.01.2003 |
§ 40 | 01.01.2003 |
Gl.-Nr.: 7814-3 Fundstelle: GS. 1920 S. 31
Erster Abschnitt Enteignung ( §§ 3, 15, 24 des Reichssiedlungsgesetzes)
§ 1
(1) Auf Antrag
1.
des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens (
§ 3 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes
),
2.
(gegenstandslos)
3.
der Landgemeinde (
§ 24 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes
)
spricht im Falle zu 1 und 3 das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durch Beschluß die Zulässigkeit der Enteignung aus, sobald deren Voraussetzungen gegeben sind. In dem Beschluß ist das Grundstück zu bezeichnen, das im Wege der Enteignung erworben werden soll, und zugleich die Zeit festzusetzen, innerhalb deren längstens vom Enteignungsrecht Gebrauch zu machen ist.
(2) Der Beschluß ist dem Antragsteller und dem Eigentümer des abzutretenden Grundstücks sowie den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten durch Zustellung, im übrigen durch das Amtsblatt sowie ortsüblich bekannt zu machen.
(3)
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum
vom 11. Juni 1874 (Gesetzessamml. S. 221) gilt entsprechend.
§ 2
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos durch staatsrechtliche Entwicklung
§ 3
(1) Die Enteignung erstreckt sich auf das Zubehör des Grundstücks, wenn nicht ein anderes vereinbart ist. Auf Verlangen des Eigentümers ist das zur Bewirtschaftung des enteigneten Grundstücks nicht unbedingt erforderliche Zubehör von der Enteignung auszuschließen. Das gleiche gilt von einer auf dem Grundstück gehaltenen Stammherde.
(2) Rechte an dem Grundstück sind von der Enteignung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer (
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3
) die Ausschließung beantragt. Gegenüber einem Pächter oder Mieter des Grundstücks ist der Unternehmer berechtigt, anstelle des Verpächters oder Vermieters in das Vertragsverhältnis einzutreten; macht er von diesem Recht Gebrauch, so gelten die für den Fall der freiwilligen Veräußerung maßgebenden Vorschriften entsprechend.
§ 4
(1) Die Entschädigung für das enteignete Grundstück erfolgt nach Wahl des Entschädigungsberechtigten in Geld oder in Rentenbriefen.
(2) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften der
§§ 8 Abs. 2
,
9
,
10 Abs. 2
,
11
und
13 des Enteignungsgesetzes.
(3) Haben die im
§ 11 des Enteignungsgesetzes
bezeichneten Nebenberechtigten ihr Recht erst erworben, nachdem dem Eigentümer der Beschluß (
§ 1
) zugestellt worden ist, so steht ihnen ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu, wenn ihnen der Beschluß zur Zeit des Erwerbes bekannt war.
§ 5
Soweit in diesem Gesetz für das Enteignungsverfahren die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für anwendbar erklärt werden, tritt an Stelle des Regierungspräsidenten und des Bezirksausschusses und an Stelle des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
§ 6
(1) Für die Feststellung der Entschädigung gelten die Vorschriften der
§§ 24 bis 30 des Enteignungsgesetzes
mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
*)
2.
Die Erklärungen des Unternehmers über die Ausübung der ihm nach
§ 3 Abs. 2
zustehenden Befugnisse sind dem Kommissar gegenüber spätestens in dem Termin (
§ 25 des Enteignungsgesetzes
) abzugeben;
3.
In dem Gutachten (
§ 28 des Enteignungsgesetzes
) ist der Zustand des Grundstücks und des Zubehörs genau festzustellen;
4.
Der Beschluß über die Entschädigung (
§ 29 des Enteignungsgesetzes
) hat genaue Angaben über den Zustand des Grundstücks und des Zubehörs zu enthalten, der der Entschädigung zugrunde gelegt ist. Auch ist darin auszusprechen, welche Rechte an dem Grundstück von der Enteignung ausgeschlossen sind und ob der Unternehmer in ein bestehendes Pacht- oder Mietverhältnis eintritt (
§ 3 Abs. 2
).
5.
**)
(2)
***)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos infolge Aufhebung der bezogenen Vorschrift
**)
Gegenstandslos infolge Aufhebung der Spruchkammer
***)
Gegenstandslos durch staatsrechtliche Entwicklung
§ 7
(1) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers von dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ausgesprochen, wenn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte oder festgestellte Entschädigungssumme (
§§ 26
29, des Enteignungsgesetzes
) rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.
(2) Die Enteignungserklärung schließt die Einweisung in den Besitz in sich.
§ 8
(1) Vor der Übernahme des Grundstücks durch den Unternehmer hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume auf Antrag durch einen Kommissar, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, feststellen zu lassen, inwieweit an dem Grundstück und dem Zubehör seit der Erstattung des Gutachtens Änderungen eingetreten sind, die eine Berichtigung des Beschlusses über die Entschädigung erforderlich machen. Gegebenenfalls ist die Entscheidung über die Entschädigung abzuändern, über diese Änderung beschließt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
(2) Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
(3) Die Vorschriften der
§§ 26
,
30 des Enteignungsgesetzes
in Verbindung mit
§ 6 Nr. 5
dieses Gesetzes gelten entsprechend.
§ 9
(1) Die Vollziehung und die Wirkungen der Enteignung richten sich im übrigen nach den
§§ 33
,
36 bis 38
,
44 bis 49
des Enteignungsgesetzes
(2) Desgleichen gelten unbeschadet des
§ 1 Abs. 1 Satz 2
dieses Gesetzes der
§ 42
und unbeschadet des
§ 29 des Reichssiedlungsgesetzes
der
§ 43 des Enteignungsgesetzes
entsprechend.
§ 10
Bei bewohnten Grundstücken muß dem abziehenden Wohnberechtigten für eine angemessene, nicht unter drei Monaten zu bemessende Frist eine ausreichende Wohnung belassen werden. Der Umfang des Wohnrechts ist auf Antrag des Wohnberechtigten oder des Unternehmers vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zu regeln.
§ 11
(1) Als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des
§ 1 des Reichssiedlungsgesetzes
gilt auch das Kulturamt.
(2) Stellt das Kulturamt oder eine von dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen bezeichnete öffentliche Behörde oder Anstalt für einen Dritten den Antrag nach
§ 1 Abs. 1
dieses Gesetzes, so tritt der Dritte in alle aus dem Enteignungsverfahren sich ergebenden Rechte und Pflichten des Siedlungsunternehmens ein.
Zweiter Abschnitt Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter ( §§ 22 bis 24 des Reichssiedlungsgesetzes)
§ 12
(1) Der Vorsteher des Kulturamts erläßt die Anordnungen nach
§ 22 des Reichssiedlungsgesetzes
durch Beschluß gemäß § 21 des Gesetzes über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (Gesetzessamml. S. 101)
(2) Wird eine solche Anordnung erlassen, so sind die Landgemeinden oder Gutsbezirke verpflichtet, den Arbeitern das Land gegen angemessene Entschädigung zur Pacht oder sonstige Nutzung zu überlassen. Das den Arbeitern zur Verfügung zu stellende Land muß nach Beschaffenheit und örtlicher Lage dazu geeignet sein. In dem Überlassungsvertrag darf den Arbeitern eine Arbeitsverpflichtung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber nicht auferlegt werden.
§ 13
(1) Für die Zwangspachtung gelten die Vorschriften der
§§ 1
,
2
dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Nach Anstellung der erforderlichen Ermittlungen erläßt auf Antrag der Gemeinde das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume einen Bescheid, der die Zwangspachtung für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses ausspricht und die sonstigen Pachtbedingungen festsetzt.
(3) Mangels Einigung der Beteiligten gilt der Pachtvertrag mit der Zustellung des Bescheids an den Zwangsverpächter unter den darin festgesetzten Bedingungen als geschlossen.
(4) Bei Streit der Beteiligten gelten die Vorschriften des
§ 6 Nr. 5 Abs. 1
entsprechend.
Dritter Abschnitt
§ 14
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 15
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 16
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 17
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 18
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 19
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 20
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 21
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 22
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 23
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 24
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 25
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 26
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 27
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 28
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 29
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 30
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 31
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 32
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 33
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; siehe Fußnote zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 34
*)
Fußnoten
*)
Aufgehoben durch § 60 Nr. 62, Ges. v. 28.8.1969, BGBl. I S. 1513)
§ 35
*)
Fußnoten
*)
Aufgehoben durch Ges. v. 28.7.1961, BGBl. I S. 1091
§ 36
(1) Bei der Besiedlung von Gütern oder Domänen soll das Siedlungsunternehmen die dort in Familienwohnungen wohnenden oder daselbst länger als zwei Jahre beschäftigten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten auf Wunsch nach Möglichkeit in Eigen- oder Pachtstellen ansiedeln.
(2) Werden die Arbeiter und Angestellten infolge der Besiedlung von Gütern oder Domänen vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos, so hat ihnen das Siedlungsunternehmen, sofern sie nicht nach Abs. 1 angesiedelt werden oder sofern ihnen nicht angemessenen Arbeit nachgewiesen werden kann, bis zu einem halben Jahr eine Unterstützung zu gewähren, die nicht weniger betragen darf als Dreiviertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. Wird ein Wohnungswechsel notwendig, so hat das Siedlungsunternehmen den vorgenannten Arbeitern und Angestellten die Kosten des Umzugs zu ersetzen.
(3) Über die Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Die Hälfte der dem Siedlungsunternehmen hieraus erwachsenden Kosten werden aus der Staatskasse erstattet.
§ 37
*)
Fußnoten
*)
§ 37 gegenstandslos durch Neuordnung des Siedlungswesens;
§ 38
*)
Fußnoten
*)
§ 38 Änderungs- und Aufhebungsvorschriften
§ 39
*)
Fußnoten
*)
§ 39 Änderungs- und Aufhebungsvorschriften
§ 40
Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die zuständigen Ministerien führen das Gesetz aus.
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