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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wulfsfelder Moor“ Vom 27. Juli 1962

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wulfsfelder Moor“
Vom 27. Juli 1962
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wulfsfelder Moor“ vom 27. Juli 196201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 222.02.2019
§ 322.02.2019
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichs-naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichs-naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) wird in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet:

§ 1

Das in der Gemarkung Wulfsfelde, Kreis Segeberg, liegende Moor wird als Natur-schutzgebiet „Wulfsfelder Moor“ unter Nummer 65 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 6,3133 ha und umfaßt in der Gemarkung Wulfsfelde die Fläche:
Flur 2, Flurstück 107.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einem Meßtischblatt 1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 2.000 rot eingetragen, die beim Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als obersten und höheren Naturschutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Segeberg als unteren Naturschutzbehörde in Bad Segeberg und bei dem Amt in Pronstorf niedergelegt sind.

§ 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstatten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;
c)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
d)
Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;
e)
Aufforstungen oder Abholzungen vorzunehmen;
f)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
g)
Bauwerke zu errichten und Drahtleitungen anzulegen;
h)
Abfälle, Müll oder Schutt im oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern;
i)
zu lagern oder zu zelten.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.

§ 4

Unberührt von dem Verbot des
§ 3 Abs. 1 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.

§ 5

Wer den Vorschriften des
§ 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und nach dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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