WessSeeOldNatSchGV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wesseker See“ im Landkreis Oldenburg/Holstein Vom 3. Februar 1961

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wesseker See“ im Landkreis Oldenburg/Holstein
Vom 3. Februar 1961
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wesseker See“ im Landkreis Oldenburg/Holstein vom 3. Februar 196101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 222.02.2019
§ 322.02.2019
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und der §§ 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) wird in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet:

§ 1

Der Wesseker See und die angrenzenden Landstreifen im Landkreis Oldenburg/Holstein werden unter Nr. 58 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 245,8878 ha und umfaßt folgende Parzellen:
Gemarkung Weißenhaus Flur 2 Flurstücke 5/1 tlw. und 3 tlw.;
Gemarkung Farve Flur 2 Flurstücke 24/1, 25/1 tlw. und 15 tlw.;
Gemarkung Farve Flur 3 Flurstücke 1, 2, 3, 4, 7/5, 8/5 und 6;
Gemarkung Farve Flur 4 Flurstücke 1, 2 und 3;
Gemarkung Ehlerstorf Flur 1 Flurstück 1/4 tlw.;
Gemarkung Ehlerstorf Flur 2 Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6 tlw. und 18 tlw.;
Gemarkung Dannau Flur 5 Flurstück 3/2.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:25.000 und in einer Katasterkarte rot eingetragen, die bei dem Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als obersten und höheren Naturschutzbehörde in Kiel und bei dem Landrat des Kreises Oldenburg/Holstein als unteren Naturschutzbehörde in Oldenburg/Holstein niedergelegt sind.

§ 3

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Ruhe der Natur zu stören, das Landschaftsbild zu verändern oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen. Im besonderen ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;
c)
Bäume und Gehölze zu beseitigen oder zu beschädigen;
d)
Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen;
e)
Drahtleitungen aller Art anzulegen;
f)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
g)
Stacheldraht- und Maschendrahtzäune zu errichten;
h)
zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
i)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
k)
in dem See zu baden.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 zulassen.

§ 4

Unberührt von dem Verbot des
§ 3 Abs. 1 bleiben:
a)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, die Reetwerbung sowie das Befahren des Sees bei Ausübung dieser Tätigkeiten;
b)
das gelegentliche Aufstauen des Sees und sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen seitens des Deichverbandes Grube-Wessek, soweit sie dem Zweck der Verordnung nicht widersprechen.

§ 5

Wer den Vorschriften des
§ 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und nach dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht