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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wattenmeer nördlich des Hindenburgdammes" Vom 1. November 1980

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
"Wattenmeer nördlich des Hindenburgdammes"
Vom 1. November 1980
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wattenmeer nördlich des Hindenburgdammes" vom 1. November 198001.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14, 57 Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 Satz 3 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Das Wattenmeer nördlich des Hindenburgdammes, Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet "Wattenmeer nördlich des Hindenburgdammes" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird unter Nummer 14 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 20.188 ha groß. Es wird begrenzt:
1.
Im Norden und Nordosten durch die deutsch-dänische Grenze,
2.
im Osten durch die seeseitige Kante der Krone des im Rahmen der "Vordeichung Tonderner Marsch" gebauten Landesschutzdeiches zwischen der deutsch-dänischen Grenze und dem Hindenburgdamm; bis zur Fertigstellung des Landesschutzdeiches ergibt sich die Ostgrenze aus der Karte nach Absatz 2,
3.
im Süden durch den Dammfuß der nördlichen Böschung des Hindenburgdammes und
4.
im Westen vom Ansatzpunkt des nördlichen Dammfußes des Hindenburgdammes an die Ostspitze der Nösse-Halbinsel auf der Mitteltide Hochwasserlinie, entlang der Ostküste der Insel Sylt, um die Halbinsel Ellenbogen herum bis zum Schnittpunkt der Nordwestküste der Halbinsel Ellenbogen mit dem Längengrad 8 23' 20" und von dort aus in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt dieses Längengrades mit der deutsch-dänischen Grenze.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 rot eingetragen. Die Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Landschaftspflegebehörde, bei den Amtsvorstehern der Ämter Landschaft Sylt und Wiedingharde sowie beim Bürgermeister der Gemeinde List niedergelegt und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:100.000 ist das Naturschutzgebiet schraffiert dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung einer Wattlandschaft mit einer zahl- und artenreichen Tier- und Pflanzenwelt. Es zeichnet sich durch die Vielfalt seiner erdgeschichtlichen und landeskundlichen Merkmale aus. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
die Insel Uthörn und gekennzeichnete Brutgebiete in den Vorländereien zu betreten,
2.
Pflanzen einzubringen oder zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
3.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
4.
Bodenbestandteile abzubauen oder feste Körper oder Bodenbestand teile einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
5.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
7.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Freileitungen zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
8.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
9.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu machen, Hunde frei umherlaufen zu lassen und
10.
die Jagd auszuüben mit Ausnahme der Bejagung von Kaninchen und Raubwild sowie der Bekämpfung wildernder Hunde, Katzen und des Bisams.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben.
1.
die übliche Beweidung der im Naturschutzgebiet liegenden Grünflächen,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei,
3.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes und der Wasserwirtschaft in der bisherigen Art mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
4.
die Maßnahmen zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
5.
ein 100 m breiter, dem nördlichen Dammfuß des Hindenburgdammes unmittelbar vorgelagerter Streifen im Watt für die Belange der Deutschen Bundesbahn,
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten und
7.
die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Strandamtes, die Maßnahmen des Seenot-Rettungswesens und zur Gefahrenabwehr.
(2) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben auch die im Planfeststellungsbeschluß "Vordeichung Tonderner Marsch" mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Maßnahmen des Küstenschutzes, der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen, Vermessungen und ähnlichen Arbeiten.

§ 6

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die zur Gewährleistung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen durchzuführen.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 die Insel Uthörn und gekennzeichnete Brutgebiete in den Vorländereien betritt,
2.
§ 4 Nr. 2 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
3.
§ 4 Nr. 3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
4.
§ 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder feste Körper oder Bodenbestandteile einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
5.
§ 4 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 6.
§ 4 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
§ 4 Nr. 7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Freileitungen verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
7.
§ 4 Nr. 8 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
8.
§ 4 Nr. 9 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Feuer macht, Hunde frei umherlaufen läßt oder
9.
§ 4 Nr. 10 die Jagd ausübt mit Ausnahme der Bejagung von Kaninchen und Raubwild sowie der Bekämpfung wildernder Hunde, Katzen und des Bisams.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Wattenmeer östlich Sylt" vom 6. Februar 1937 (Reg.Amtsbl. S. 67), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 15. September 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), außer Kraft.

Anlage:

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