ÖVAnstG SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten in Schleswig-Holstein Vom 15. Juni 1995

Gesetz über öffentlich-rechtliche
Versicherungsanstalten in Schleswig-Holstein
Vom 15. Juni 1995
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 20 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten in Schleswig-Holstein vom 15. Juni 199501.01.2003
§ 1 - Anwendungsbereich und Rechtsstellung01.01.2003
§ 2 - Aufgaben und Geschäftsgrundsätze01.01.2003
§ 3 - Träger01.01.2003
§ 4 - Unternehmensverfassung01.01.2003
§ 5 - Vorstand01.01.2003
§ 6 - Verwaltungsrat01.01.2003
§ 7 - Trägerversammlung01.01.2003
§ 8 - Stammkapital01.01.2003
§ 9 - Verzinsung des Stammkapitals, Gewinnausschüttung01.01.2003
§ 10 - Haftung01.01.2003
§ 11 - Auflösung01.01.2003
§ 12 - Umwandlung01.01.2003
§ 13 - Aufsicht22.02.2019
§ 14 - Aufhebung bisherigen Rechts01.01.2003
§ 15 - Übergangsregelungen, Bestandsgarantie01.01.2003
§ 16 - Inkrafttreten01.01.2003

§ 1 Anwendungsbereich und Rechtsstellung

(1) Dieses Gesetz gilt für die Provinzial Brandkasse Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein (Provinzial Brandkasse) und die Provinzial Leben Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein (Provinzial Leben). Sie sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz in Kiel.
(2) Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, das kleine Landessiegel zu führen.
(3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertreterinnen und Vertretern der Anstalten ausgestellten und mit dem Siegel der Anstalten versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

§ 2 Aufgaben und Geschäftsgrundsätze

Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten betreiben das Versicherungsgeschäft nach kaufmännischen, betriebs- und versicherungswirtschaftlichen Grundsätzen im Interesse ihrer Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und des gemeinen Nutzens; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebes. Sie stehen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der Versicherungswirtschaft.

§ 3 Träger

Träger der Provinzial Brandkasse und der Provinzial Leben ist das Land Schleswig-Holstein. Es kann seine Trägerschaften ganz oder anteilig auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Dieser bedarf der Zustimmung des Landtages. Die vollständige oder anteilige Weiterübertragung der Trägerschaften bedarf ebenfalls der Zustimmung des Landtages.

§ 4 Unternehmensverfassung

(1) Die Rechtsverhältnisse der Versicherungsanstalten bestimmen sich nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften.
(2) Die Satzungen müssen mindestens Bestimmungen enthalten über
1.
Name der Versicherungsanstalt,
2.
Unternehmensgegenstand,
3.
Geschäftsgebiet,
4.
Träger,
5.
Stammkapital,
6.
Bildung der Organe,
7.
Satzungsänderungen.
(3) Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind öffentlich bekanntzumachen.
(4) Organe einer Versicherungsanstalt sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Trägerversammlung.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften.
(2) Der Vorstand vertritt die öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam ausgeübt, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.

§ 6 Verwaltungsrat

(1) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder regelt die Satzung. Ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates wird von den Beschäftigten gewählt.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt die Vorstandsmitglieder mit Einwilligung der Trägerversammlung. Er kann mit Einwilligung der Trägerversammlung ein Vorstandsmitglied zum vorsitzenden Mitglied ernennen.
(3) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum vorsitzenden Vorstandsmitglied mit Einwilligung der Trägerversammlung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(4) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und kann ihn beraten. Er bestellt die Abschlußprüfer und stellt den Jahresabschluß fest.
(5) Aufgaben der Geschäftsführung dürfen dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates vorgenommen werden dürfen.

§ 7 Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung setzt sich aus den von dem Träger oder den Trägern entsandten Personen zusammen; die Zahl der von jedem Träger zu entsendenden Personen bestimmt die Satzung.
(2) Die Trägerversammlung beschließt insbesondere über
1.
Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates, soweit es sich nicht um die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten handelt,
2.
Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
3.
Bestätigung des Jahresabschlusses,
4.
Verwendung des Jahresüberschusses,
5.
Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
6.
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
7.
Satzung und Satzungsänderungen,
8.
Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung,
9.
Begründung oder Veränderung des Stammkapitals,
10.
Auflösung oder Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.
(3) Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach Absatz 2 Nr. 6 bis 10 hat der Verwaltungsrat Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten.

§ 8 Stammkapital

(1) Das Stammkapital ist ein bestimmter Betrag, der von dem Träger oder den Trägern in das Vermögen der Versicherungsanstalt eingebracht werden kann. Die Höhe des Stammkapitals bestimmt die Satzung.
(2) Sind mehrere Träger vorhanden, so ist die Gesamtzahl der Stimmen in der Trägerversammlung so auf sie zu verteilen, wie es ihrem Anteil am Stammkapital entspricht. Veränderungen der Anteile am Stammkapital sind mit einer entsprechenden Veränderung der Stimmenverhältnisse zu verbinden.

§ 9 Verzinsung des Stammkapitals, Gewinnausschüttung

(1) Aus verfügbaren Jahresüberschüssen ist vor Dotierung der freien Rücklagen das eingezahlte Stammkapital in angemessenem Umfang zu verzinsen.
(2) Aus verfügbaren Jahresüberschüssen kann vor Dotierung der freien Rücklagen an den oder die Träger in angemessenem Umfang ein Gewinn ausgeschüttet werden. Das Nähere regeln die Satzungen.
(3) Über die Verwendung des Jahresüberschusses einschließlich der Verzinsung des eingezahlten Stammkapitals beschließt die Trägerversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und des Verwaltungsrates.

§ 10 Haftung

(1) Jede Versicherungsanstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
(2) Jeder Träger haftet für die Verbindlichkeiten der von ihm getragenen Versicherungsanstalt, soweit sich die Gläubiger nicht aus dem jeweiligen Vermögen der Versicherungsanstalt befriedigen können.
(3) Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Träger oder den Trägern die nach Absatz 2 erbrachten Leistungen zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sind.
(4) Bei den Versicherungsanstalten ist ein Insolvenzverfahren nicht zulässig.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung einer Versicherungsanstalt ist nur mit Zustimmung des Landtages zulässig.
(2) Nach Auflösung einer Versicherungsanstalt ist das nach Abwicklung der bestehenden Verbindlichkeiten und Rückzahlung des eingebrachten Stammkapitals verbleibende Restvermögen an den Träger auszukehren. Sind mehrere Träger vorhanden, bestimmt sich ihre Beteiligung am Restvermögen nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital.

§ 12 Umwandlung

Die Versicherungsanstalten können mit Zustimmung des Landtages in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Der oder die Träger gelten als Gründer der Aktiengesellschaft und erhalten die Aktien entsprechend ihren Anteilen an der Trägerschaft. Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Trägerversammlung festgestellt.

§ 13 Aufsicht

(1) Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Versicherungsanstalten unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen der Organe der Versicherungsanstalten teilnehmen; sie kann auch verlangen, daß die Organe der Versicherungsanstalten zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorsitzenden der Organe der Versicherungsanstalten anweisen, Beschlüsse und Anordnungen der Organe, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Sie kann diese Beschlüsse auch selbst beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(4) Erfüllt eine Versicherungsanstalt die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Versicherungsanstalt anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Versicherungsanstalt der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Versicherungsanstalt selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
(5) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Versicherungsanstalt es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Versicherungsanstalt auf Kosten der Versicherungsanstalt wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Versicherungsanstalt.

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (GS. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 S. 241), zuletzt geändert durch Artikel XIV Nr. 3 des Gesetzes vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), wird aufgehoben.

§ 15 Übergangsregelungen, Bestandsgarantie

(1) Die Satzungen der Versicherungsanstalten sind bis zum 1. Juli 1995 diesem Gesetz anzupassen. Das bei der Provinzial Brandkasse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildete Stammkapital ist den Rücklagen zuzuführen. Das bei der Provinzial Leben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingezahlte Stammkapital ist an die Provinzial Brandkasse und den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein zurückzuführen.
(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Versicherten sind, soweit das Versicherungsverhältnis bei Auflösung einer Versicherungsanstalt noch fortbesteht, so zu stellen, als ob § 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Provinzial Brandkasse (Stand: 1. März 1994) und § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Provinzial Leben (Stand: 1. März 1994) noch unverändert zugunsten aller bei Auflösung der Versicherungsanstalt vorhandenen Versicherten fortbestünden. Dem nach
§ 11 Abs. 2 dieses Gesetzes verteilbaren Restvermögen sind dabei die nach
§ 9 Abs. 2 an die Träger ausgezahlten Gewinne mit einer angemessenen Verzinsung hinzuzurechnen. Der oder die bei Auflösung der Versicherungsanstalt vorhandenen Träger haften für die Erfüllung etwaiger sich hiernach ergebender Ansprüche der Versicherten.

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht