Gesetz zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz - NPG) Vom 17. Dezember 1999
Gesetz zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz - NPG) Vom 17. Dezember 1999
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz - NPG) vom 17. Dezember 1999 | 01.01.2003 |
§ 1 - Errichtung eines Nationalparks | 01.01.2003 |
§ 2 - Schutzzweck und andere Zwecke | 01.01.2003 |
§ 3 - Grenzen des Nationalparks | 22.02.2019 |
§ 4 - Schutzzonen | 01.10.2003 |
§ 5 - Schutzbestimmungen | 01.10.2003 |
§ 6 - Zulässige Maßnahmen und Nutzungen, Ausnahmen, Befreiungen | 21.12.2007 |
§ 7 - Zuständigkeiten | 22.02.2019 |
§ 8 - Kuratorien | 21.12.2007 |
§ 9 - Entschädigung, Härteausgleich | 01.01.2003 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 11 - Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2003 |
Übersichtskarte | 01.01.2003 |
§ 1 Errichtung eines Nationalparks
(1) An der schleswig-holsteinischen Nordseeküste ist ein Nationalpark errichtet worden. Er trägt den Namen "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" und umfaßt eine Fläche von ca. 441.500 ha.
Er besteht aus
1.
dem eigentlichen Wattenmeer mit den Wattflächen, Rinnen und anderen Unterwasserbereichen,
2.
den Salzwiesen, Prielen, Strandwällen, Dünen und Sandbänken,
3.
den Halligen Habel, Norderoog, Süderoog, Südfall, Helmsand und der Hamburger Hallig,
4.
den vom Watt umgebenen Außensänden Japsand, Norderoogsand, Süderoogsand und Blauort sowie der Insel Trischen,
5.
den sonstigen entstandenen und entstehenden kleinen Inseln sowie
6.
der Nordsee bis zur westlichen Grenze des Nationalparkes.
(2) Der Nationalpark erfüllt
1.
die Kriterien im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist,
2.
die Auswahlkriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 geändert worden ist,
3.
die Kriterien eines besonders empfindlichen Seegebiets im Sinne der Resolution der International Maritime Organization A.720(17) vom 6. November 1991 (IMO PUBLICATION, Sales Number: IMO 142E) sowie eines seltenen und empfindlichen Ökosystems im Sinne des Artikels 194 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1799).
§ 2 Schutzzweck und andere Zwecke
(1) Der Nationalpark dient dem Schutz und der natürlichen Entwicklung des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres und der Bewahrung seiner besonderen Eigenart, Schönheit und Ursprünglichkeit. Es ist ein möglichst ungestörter Ablauf der Naturvorgänge zu gewährleisten. Der Nationalpark ist als Lebensstätte der dort natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten und der zwischen diesen Arten und den Lebensstätten bestehenden Lebensbeziehungen zu erhalten. Die Gesamtheit der Natur in ihrer natürlichen Entwicklung mit allen Pflanzen, Tieren und Ökosystemen besitzt einen zu schützenden Eigenwert.
(2) Die Maßnahmen des Küstenschutzes einschließlich der Vorlandsicherung und Vorlandgewinnung sowie der Binnenlandentwässerung werden nicht eingeschränkt. Soweit es der Küstenschutz erfordert, bleiben die Schafgräsung und die Klei- und Sandentnahme zulässig.
(3) Unzumutbare Beeinträchtigungen der Interessen und herkömmlichen Nutzungen der einheimischen Bevölkerung sind zu vermeiden. Jegliche Nutzungsinteressen sind mit dem Schutzzweck im allgemeinen und im Einzelfall gerecht abzuwägen. Der Erhalt der Natur durch den Nationalpark soll auch durch positive Rückwirkungen auf den Tourismus und das Ansehen der Region der nachhaltigen Entwicklung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der im Umfeld lebenden Menschen dienen.
(4) Die Bestimmungen des Landeswassergesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, soweit nicht § 11 Abs. 1 eine Übergangsregelung trifft.
§ 3 Grenzen des Nationalparks
(1) Die Grenzen des Nationalparks bilden
1.
im Norden: die deutsch-dänische Grenze,
2.
im Osten: eine Linie im Abstand von 150 m von der seewärtigen Kante der Krone der Deiche an der Festlandküste, von der Mitteltidehochwasserlinie (MThw - Linie) bei Geesthängen und vom Dünenfuß bei Dünen; vor Sankt Peter - Ording im Norden von der Grenze des Naturschutzgebietes "Nordfriesisches Wattenmeer" (GVOBl. 1982, S. 198) Richtung Westen an der seeseitigen Grenze des Deichschutzstreifens bis zum Strandweg/Köhlbrand; ausgenommen sind Parkplätze und bebaute Areale; zwischen Strandweg/Köhlbrand und der Badbuhne an der Seeseite des Hitzlöperweges; zwischen der Badbuhne und dem Böhler Leuchtturm an der seeseitigen Grenze des Deichschutzstreifens; ausgenommen ist die Parkfläche an der Überfahrt Süd; im Bereich der gemäß Generalplan Deichverstärkung, Deichverkürzung und Küstenschutz geplanten Deichverstärkung des Landesschutzdeiches südöstlich des Böhler Leuchtturmes seeseitig der hierfür benötigten Salzwiesenfläche; im Süden bis zur Eigentumsgrenze der Gemeinde Sankt Peter - Ording beginnend an der seeseitigen Grenze des Deichschutzstreifens;
3.
im Süden: die nördliche Wattkante des Hauptfahrwassers der Elbe, der Medemrinne, der Neufelder Rinne sowie deren Verbindungslinien,
4.
im Westen: vom Schnittpunkt der nördlichen Grenzlinie des deutschen Wattenmeeres mit der 12 Seemeilen-Grenze in Richtung Süden bis zur Breite 54° 30' N, von dort nach Nordosten bis zur Breite 54° 35'04”N, von dort nach Osten bis zur 3-Seemeilen-Grenze ab der Basislinie auf der Breite 54° 35' 04”N, von dort nach Süden der 3-Seemeilen-Grenze folgend,
5.
um die nordfriesischen Inseln Sylt, Amrum, Föhr und Pellworm sowie die Halligen Oland, Langeneß, Gröde, Hooge und Nordstrandischmoor eine Linie im Abstand von 150 m seeseitig von der seewärtigen Kante der Krone der Deiche; bei unbedeichten Uferstrecken, je nach Vorhandensein, 150 m seeseitig vom Böschungsfuß der Deckwerke, vom Dünenfuß, von der Abbruchkante oder von der MThw-Linie; bei den Weststränden der Inseln Sylt und Amrum verläuft die Grenze des Nationalparkes 150 m seeseitig der MThw-Linie.
(2) Nicht zum Gebiet des Nationalparks gehören unbeschadet des Absatzes 1 die zu den Inseln und Halligen führenden Dämme mit einem beidseitigen 150 m breiten Streifen, die Häfen und die Hafenanlagen sowie diejenigen Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind.
(3) Bei einmündenden Gewässern mit Ausnahme der Elbe gilt deren seewärtige Grenze.
(4) In der diesem Gesetz beigefügten Übersichtskarte ist das Gebiet des Nationalparks schwarz umrandet dargestellt.
(5) Die genauen Grenzen des Nationalparks sind in Karten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:150.000, im übrigen im Maßstab 1:50.000 und für die Elbmündung im Maßstab 1: 30.000 mit einer roten Grenzlinie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieses Gesetzes. Ausfertigungen der Karten werden beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (Ministerium) in Kiel, der für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ zuständigen Behörde, bei den Landrätinnen und Landräten der Kreise Nordfriesland in Husum und Dithmarschen in Heide sowie bei den Ämtern Landschaft Sylt, Amrum, Föhr-Land und Pellworm aufbewahrt. Sie können während der Dienststunden eingesehen werden.
(6) Bei Veränderungen der Begrenzungsmerkmale nach Absatz 1 gegenüber Darstellungen in den Karten sind die veränderten Begrenzungsmerkmale maßgebend. Das Ministerium kann durch Verordnung im Einvernehmen mit den zuständigen Kuratorien die Eintragungen in den Karten nach Absatz 5 Satz 1 den Veränderungen der Begrenzungsmerkmale des Nationalparkes anpassen. § 53 Abs. 1 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 4 Schutzzonen
Der Nationalpark wird in zwei Schutzzonen eingeteilt, die in den Karten als Schutzzone 1 und Schutzzone 2 dargestellt sind. Die Schutzzone 1 beinhaltet ein nutzungsfreies Gebiet. Die Lage der in den Karten nach § 3 Abs. 5 dargestellten Fahrwasser richtet sich nach den amtlichen Seekarten; diese Fahrwasser gehören mit Ausnahme des im nutzungsfreien Gebiet befindlichen Fahrwassers nicht zur Schutzzone 1. Für die Gebiete des Klotzenlochfahrwassers, des Flackstromfahrwassers und des Fahrwassers im Wesselburener Loch sollen freiwillige Vereinbarungen über Nutzungsbeschränkungen zum Schutz der dort mausernden Vögel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 15. September eines Jahres abgeschlossen werden. Für den Fall, daß über diese freiwilligen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2003 nicht der notwendige Schutz der mausernden Vögel erreicht werden kann, wird das Ministerium ermächtigt, das Nähere über die erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Kuratorium zu bestimmen. Die übrigen Flächen einschließlich des Walschutzgebietes (§ 5 Abs. 4) sind Schutzzone 2. Die Grenzen der Schutzzonen ergeben sich aus den Karten nach § 3 Abs. 5. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 5 Schutzbestimmungen
(1) Im Nationalpark sind über die ausdrücklich zugelassenen Maßnahmen und Nutzungen hinaus alle Handlungen unzulässig, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können. Insbesondere ist es nicht zulässig,
1.
Eingriffe im Sinne des § 7 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
2.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder zu verändern, Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen sowie Pflanzen standortfremder Arten einzubringen oder Tiere solcher Arten auszusetzen, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum haben,
3.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu verletzen, zu töten oder sie, ihre Eier oder ihre sonstigen Entwicklungsformen zu beschädigen oder an sich zu nehmen oder Hunde unangeleint laufen zu lassen,
4.
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufzustellen sowie Sachen aller Art zu lagern sowie Wohnmobile zu Übernachtungszwecken aufzustellen,
5.
die Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen aller Art im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes sowie mit Kutschen und Fahrrädern oder mit Luftkissen- oder Amphibienfahrzeugen zu befahren oder zu reiten,
6.
die Jagd auszuüben, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen des Jagdschutzes oder des Küstenschutzes,
7.
Herz- und Schwertmuscheln zu gewinnen; außerdem ist es nicht zulässig, sonstige Muscheln ohne Erlaubnis nach § 40 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes auf der Grundlage des Programmes zur Bewirtschaftung der Muschelressourcen zu fischen,
8.
Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben.
(2) Darüber hinaus ist es nicht zulässig, die Schutzzone 1 und die mit Verbotshinweisen gekennzeichneten Flächen der Schutzzone 2 zu betreten oder zu befahren. Ausgenommen hiervon sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind. Die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Verbote nach Satz 1 in der Schutzzone 2 erläßt die für den Nationalpark zuständige Behörde in schriftlichem Benehmen mit den betroffenen Gemeinden. Die jeweils betreuenden Naturschutzverbände sind anzuhören. Die für den Nationalpark zuständige Behörde bestimmt auch die Art der Kennzeichnung der Verbote nach Satz 1.
(3) In dem nutzungsfreien Gebiet ist über die Schutzbestimmungen der Absätze 1 und 2 hinaus jegliche Ressourcennutzung unzulässig. Das Fahrwasser darf lediglich befahren werden.
(4) Im Walschutzgebiet ist es über die Schutzbestimmungen des Absatzes 1 hinaus untersagt, Wale erheblich zu beeinträchtigen. Das Nähere über weitere Schutzmaßnahmen bestimmt das Ministerium durch Verordnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Kuratorium. Es handelt sich hierbei um zusätzliche Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 45 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1) sowie der Nr. 2.2 des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in Nord- und Ostsee vom 21. März 1992 (BGBl. II 1993, S. 1114).
§ 6 Zulässige Maßnahmen und Nutzungen, Ausnahmen, Befreiungen
(1) Im Nationalpark bleiben neben den Maßnahmen und Nutzungen nach § 2 Abs. 2 zulässig:
1.
Maßnahmen zur Versorgung und Entsorgung der Inseln und Halligen;
2.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen;
3.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie die Maßnahmen der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens und des Katastrophenschutzes;
4.
Maßnahmen zur Post und Fernmeldeversorgung;
5.
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der für den Nationalpark zuständigen Behörde und die von ihm zugelassenen Langzeitbeobachtungen einschließlich der Forschungsarbeiten;
6.
Nutzung und Unterhaltung rechtmäßig errichteter baulicher Anlagen, touristischer Einrichtungen, Straßen und Wege;
7.
das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften;
8.
Räumung der Priele, die der Binnenentwässerung oder der Hafenzufahrt dienen, mit technischem Gerät.
(2) In der Schutzzone 1 sind über die Maßnahmen und Nutzungen nach Absatz 1 hinaus zulässig:
1.
das Betreten des küstennahen Watts an der Festlandsküste, um die Inseln und die Halligen Oland, Langeneß, Gröde, Hooge und Nordstrandischmoor auch zum Zwecke des Badens sowie zum Zwecke der nicht erwerbsmäßigen Fischerei in einem von der für den Nationalpark zuständigen Behörde im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden genehmigten Bereich; über diesen Bereich hinaus können Routen für Wattwanderungen auf Vorschlag der Gemeinden oder im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden durch die für den Nationalpark zuständigen Behörde festgelegt werden;
2.
die erwerbsmäßige Fischerei auf Fische und Krabben in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang außer im nutzungsfreien Gebiet sowie die Fischerei von Miesmuscheln im Rahmen einer Erlaubnis nach § 40 Abs. 1 und 41 des Landesfischereigesetzes; die Fischerei hat sich an dem Schutzzweck des Nationalparkes zu orientieren;
3.
die nicht erwerbsmäßige Fischerei außerhalb des in Nummer 1 genannten Bereichs mit dem Boot, wobei für die Benutzung von Baumkurren eine Genehmigung der Oberen Fischereibehörde im Einvernehmen mit der für den Nationalpark zuständigen Behörde erforderlich ist;
4.
das Reiten, das Fahren mit Kutschen und Fahrrädern in den von der für den Nationalpark zuständigen Behörde genehmigten Bereichen;
5.
das Betreten von Tritt-Steinen für Kanufahrer auf den von der für den Nationalpark zuständigen Behörde genehmigten Bereichen.
(3) In der Schutzzone 2 sind über die Maßnahmen und Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus zulässig:
1.
die Fischerei in bisheriger Art und in bisherigem Umfang auf Krabben und Fische, in der Walschutzzone unter Beachtung des § 5 Abs. 4,
2.
die Muschelfischerei unterhalb der mittleren Springtide-Niedrigwasserlinie nach Maßgabe der §§ 40 und 41 des Landesfischereigesetzes; innerhalb der 3 - Seemeilen - Zone sind nur die Miesmuschelfischerei sowie in der Wasserwechselzone die Nutzung der bestehenden Austernaquakultur zulässig,
3.
die Sand- und Kiesfischerei für die Versorgung der Halligen und Inseln in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Genehmigung der für den Nationalpark zuständigen Behörde,
4.
die Entnahme von Schlick, Sole und Seewasser für den persönlichen Bedarf und für Kurzwecke in Tourismuseinrichtungen in den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen in bisheriger Art und im bisherigen Umfang in einem von der für den Nationalpark zuständigen Behörde zugelassenem Bereich; eine darüber hinausgehende Entnahme bedarf der Genehmigung der für den Nationalpark zuständigen Behörde,
5.
der Bau und die Unterhaltung von Häfen einschließlich der damit räumlich zusammenhängenden Ablagerung von Baggergut,
6.
die Erdölbohrung und -förderung ausschließlich von der genehmigten Bohr- und Förderinsel Mittelplate A im Benehmen mit der für den Nationalpark zuständige Behörde,
7.
die Errichtung von baulichen Anlagen für den Badebetrieb im Bereich der konzessionierten Strände,
8.
die dem Königreich Dänemark zustehende Nutzung im Bereich der Nordgrenze der Schutzzone 2.
(4) Von den Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie Abs. 2 Satz 1 kann die für den Nationalpark zuständige Behörde Ausnahmen zulassen, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 verbunden ist. Im übrigen gilt § 54 des Landesnaturschutzgesetzes sinngemäß. Ausnahmegenehmigungen der Jagdbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 ergehen im Einvernehmen mit der für den Nationalpark zuständigen Behörde.
(5) Soweit mit den zugelassenen Maßnahmen und Nutzungen ein Eingriff oder eine Beeinträchtigung in Natur und Landschaft verbunden ist, finden die §§ 7 bis 15 a des Landesnaturschutzgesetzes Anwendung. Ausgleichszahlungen nach § 8 b des Landesnaturschutzgesetzes können für gebietsberuhigende Maßnahmen der Besucherlenkung eingesetzt werden.
(6) Das Ministerium kann im Benehmen mit den zuständigen Kuratorien durch Verordnung
1.
weitere Maßnahmen und Nutzungen in der Schutzzone 2 für die Erholung sowie für den Tourismus und andere wirtschaftliche Zwecke generell oder regional begrenzt zulassen, soweit dies mit dem Schutzzweck zu vereinbaren ist und sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen;
2.
den Umfang der Maßnahmen und Nutzungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 hinsichtlich der Straßen und Wege und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 5 und 7 bestimmen, soweit dies der Schutzzweck erfordert.
§ 7 Zuständigkeiten
(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung bestimmt durch Verordnung die zuständige Landesbehörde, die für den Nationalpark auch die Zuständigkeiten der oberen und unteren Naturschutzbehörde wahrnimmt.
(2) Die für den Nationalpark zuständige Behörde hat über die Zuständigkeit der §§ 45 b und 45 c des Landesnaturschutzgesetzes hinaus insbesondere:
1.
die Öffentlichkeit über den Nationalpark zu unterrichten und Bildungsarbeit zu betreiben sowie den Besucher- und Erholungsverkehr zu lenken; unberührt bleiben die Tätigkeiten privater Vereine ohne Betreuungsvertrag sowie der nach Absatz 3 beliehenen Person,
2.
ökologische Umweltbeobachtungen (Monitoring) durchzuführen und zu koordinieren sowie wissenschaftliche Planungsgrundlagen zu schaffen; unberührt bleibt die Tätigkeit der nach Absatz 3 beliehenen Person,
3.
die Betreuung durch Naturschutzvereine im Sinne von § 21 d des Landesnaturschutzgesetzes für den Nationalpark zu regeln, wobei in Ausnahmefällen auch mehrere Naturschutzvereine für dasselbe Betreuungsgebiet als verantwortlich benannt werden können.
(3) Einer juristischen Person des Privatrechts können mit deren Einverständnis nach § 24 des Landesverwaltungsgesetzes die Verwaltungsaufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die juristische Person die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Aufgabenübertragung und deren Widerruf erfolgen durch das Ministerium. Die Aufsicht wird durch die für den Nationalpark zuständige Behörde ausgeübt. Sie ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt und umfaßt durch das Auskunftsrecht, das Anordnungsrecht, die Ersatzvornahme sowie die Bestellung von Beauftragten.
§ 8 Kuratorien
(1) Bei der für den Nationalpark zuständigen Behörde wird für die den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen zugehörigen und vorgelagerten Gebiete des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeeres je ein Kuratorium errichtet. Die Grenze zwischen den Gebieten der Kuratorien ist die Mitte des Hauptfahrwassers in der Eidermündung. Jedes Kuratorium besteht aus den folgenden Mitgliedern:
1.
der Landrätin oder dem Landrat als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
zwei von dem Kreistag zu benennenden Personen,
3.
fünf Personen aus den Gemeinden, deren Gebiete an das Nationalparkgebiet angrenzen; sie sind von dem Kreisverband des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten zu benennen,
4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wasser- und Bodenverbände des Kreises, die oder der vom Marschenverband Schleswig-Holstein benannt wird,
5.
der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für Naturschutz,
6.
einer Kreisbeauftragten oder einem Kreisbeauftragten für Naturschutz, die oder der von der unteren Naturschutzbehörde zu benennen ist,
7.
zwei Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern, die vom Ministerium bestellt werden;
8.
einer vom Landesnaturschutzverband e.V. zu benennenden Person,
9.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fremdenverkehrs, des Sports, der Landwirtschaft und der Fischerei, die vom Nordseebäderverband Schleswig-Holstein e.V., dem Kreissportverband e.V. und den Berufsverbänden zu benennen sind,
10.
je einer oder einem möglichst im Kreisgebiet ansässigen Vertreterin oder Vertreter der gewerblichen Wirtschaft und der Gewerkschaften, die vom Ministerium bestellt werden,
11.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter von betreuenden Naturschutzvereinen, die vom Ministerium bestellt werden.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen können je ein Mitglied in die Kuratorien entsenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, zu bestellen oder zu entsenden. Unter den nach den Nummern 2, 7, 10 und 11 zu benennenden oder zu bestellenden Mitgliedern sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein. Von den fünf Personen, die nach Nummer 3 zu benennen sind, sollen mindestens zwei Frauen sein. Von den vier Personen, die nach Nummer 9 zu benennen sind, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für nur eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für ihre Stellvertretungen.
(2) Das Ministerium kann durch Verordnung das Nähere über Berufung, Amtsdauer und Entschädigung der Mitglieder der Kuratorien sowie die Grundzüge der Geschäftsordnung regeln.
(3) Die Kuratorien haben neben der Mitwirkung an dem Erlaß der Verordnungen nach § 3 Abs. 6, § 4, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 6 die für den Nationalpark zuständige Behörde zu beraten. Die für den Nationalpark zuständige Behörde hat über Grundsatzfragen und langfristige Planungen im Einvernehmen mit den Kuratorien zu entscheiden. Soweit ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, entscheidet das Ministerium.
§ 9 Entschädigung, Härteausgleich
Die §§ 42 und 43 des Landesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. Entschädigungszahlungen leistet das Land.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe im Sinne des § 7 des Landesnaturschutzgesetzes, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
2.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder verändert oder Pflanzen oder Pflanzenbestandteile entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt oder Tiere solcher Arten aussetzt, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum haben,
3.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig beunruhigt, sie verletzt oder tötet oder sie, ihre Eier oder ihre sonstigen Entwicklungsformen beschädigt oder an sich nimmt oder Hunde unangeleint laufen läßt,
4.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufstellt oder Sachen aller Art lagert oder Wohnmobile zu Übernachtungszwecken aufstellt,
5.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 die Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen aller Art im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes sowie mit Kutschen oder Fahrrädern oder mit Luftkissen - oder Amphibienfahrzeugen befährt oder auf den Land- und Wattflächen unbefugt reitet,
6.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 die Jagd ausübt,
7.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Muscheln ohne Erlaubnis fischt,
8.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Windkraftanlagen errichtet oder betreibt,
9.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 die Schutzzone 1 außerhalb der zugelassenen Flächen oder die mit Verbotshinweisen gekennzeichneten Flächen der Schutzzone 2 betritt oder befährt,
10.
§ 5 Abs. 3 im nutzungsfreien Gebiet Ressourcen nutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark,
2.
des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6, 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) § 57 Abs. 2 und § 57 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend.
§ 11 Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Pachtverträge zur Beweidung der Vorländereien werden in bisheriger Art und in bisherigem Umfang solange verlängert, wie die Pachtbetriebe in ihrer wirtschaftlichen Existenz auf die Flächen angewiesen sind.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1.
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Hallig Norderoog" in dem Gemeindebezirk Hooge, Kreis Nordfriesland, vom 1. Juli 1939 (Reg. Amtsbl. S. 208), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
2.
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Südfall" im Kreis Nordfriesland vom 22. Januar 1959 (GVOBl. Schl.-H. S. 1), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
3.
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Insel Trischen" im Kreise Dithmarschen vom 28. Oktober 1959 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
4.
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Süderoog" vom 28. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652).
Übersichtskarte
Anlage gemäß § 3 Absatz 4 Nationalparkgesetz
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