NeßSandNatSchGV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neßsand“ (Unterelbe), im schleswig-holsteinischen Teil, zum Landkreis Pinneberg gehörig Vom 30. August 1952

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neßsand“ (Unterelbe),
im schleswig-holsteinischen Teil, zum Landkreis Pinneberg gehörig
Vom 30. August 1952
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neßsand“ (Unterelbe), im schleswig-holsteinischen Teil, zum Landkreis Pinneberg gehörig vom 30. August 195201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Zweiten und des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), des § 7 Abs. 1 und 5 und § 17 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), des § 36 Abs. 5 der Ausführungsverordnung vom 27. März 1935 (RGBl. I 431) zum Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) sowie des Artikels 129 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wird im Benehmen mit der Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen folgendes verordnet:

§ 1

(1) Der schleswig-holsteinische Teil der Insel und Wasserfläche „Neßsand“, die im Stromlauf der Unterelbe, querab Blankenese - Schulau, von Stromkilometer 635 bis zum Stromkilometer 640 liegt, wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung unter Nummer 48 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
(2) Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 20 ha und wird nach Norden durch die Leitdämme zwischen Stromkilometer 639 und 640,
nach Süden durch die Landesgrenze mit Niedersachsen,
nach Osten durch die Landesgrenze mit der Hansestadt Hamburg,
nach Westen durch die Leitdämme auf der Höhe des Stromkilometers 640
begrenzt.
Zum Schutzgebiet gehört außer der Insel die zwischen den Leitdämmen liegende Wasserfläche einschließlich der Durchfahrt bei Stromkilometer 640.
(3) Gleiche Verordnungen werden von der Hansestadt Hamburg und vom Lande Niedersachsen für ihre Gebietsanteile an der Insel „Neßsand“ erlassen.
(4) Die Grenzen der Schutzgebiete sind in einer Karte 1:10.000 farbig eingetragen. Eine Ausfertigung der Karte ist bei dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein - oberste Naturschutzbehörde -, bei dem Regierungspräsidenten in Stade - untere Naturschutzbehörde - und bei dem Landkreis Stade - untere Naturschutzbehörde - niedergelegt. Weitere Ausfertigungen der Karte befinden sich beim Senat der Hansestadt Hamburg als oberste Naturschutzbehörde und beim niedersächsischen Kultusminister - oberste Naturschutzbehörde des Landes Niedersachsen -, beim Landkreis Pinneberg - untere Naturschutzbehörde -, beim Naturschutzamt Hamburg, bei der Bundesstelle für Naturschutz in Egestorf im Lüneburgischen, dem Wasser- und Schiffahrtsamt Hamburg, dem Strom- und Hafenbau Hamburg, den Bezirksämtern Hamburg-Harburg und Hamburg-Altona und bei der Wasserschutzpolizei Hamburg.

§ 2

(1) Im Bereich des als natürlicher Auwald zu pflegenden Schutzgebietes ist verboten:
a)
jede Störung der freilebenden Tierwelt einschließlich ihrer Baue und Brutstätten;
b)
jede Störung der Pflanzenwelt, insbesondere das Pflücken von Blumen und Schmuckreisig, das Schneiden von Stecken und Stöcken und das Gewinnen von Brennholz;
c)
das Einführen von Tieren und Pflanzen;
d)
jede Veränderung des Bodens durch Abbau, Einbringen von Schutt und dergleichen;
e)
die Errichtung von Bauten aller Art;
f)
jede Störung des Naturgenusses, besonders durch Lärmen, Musizieren, Anbieten von Waren oder Leistungen, ungebührliches Betragen, Anlanden außerhalb der gekennzeichneten Landeplätze;
g)
das Anbringen von störenden Bild- und Schrifttafeln;
h)
das Baden, Lagern und Zelten außerhalb der dafür freigegebenen Plätze;
i)
das Verlassen der markierten Wege im Banngebiet;
k)
die Ausübung jagdlicher Nutzung;
l)
die Benutzung der Erholungsflächen und des Banngebietes entgegen den aushängenden Weisungen.
(2) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Naturschutzamtes Hamburg und der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege als Pächterin des Naturschutzgebietes.

§ 3

Unberührt bleiben:
a)
Maßnahmen der Strombauämter;
b)
Pflegemaßnahmen und Nutzungen der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege;
c)
fischereirechtliche Nutzung.
Die Nutzungen und Maßnahmen zu Buchstabe b und c bleiben nur soweit unberührt, als sie dem Zwecke der Verordnung nicht zuwiderlaufen.

§ 4

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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