Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Mittlerer Stocksee und Umgebung" Vom 3. April 1974
Landesverordnung
über das Naturschutzgebiet "Mittlerer Stocksee und Umgebung"
Vom 3. April 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Mittlerer Stocksee und Umgebung" vom 3. April 1974 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 22.02.2019 |
§ 2 | 22.02.2019 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) wird verordnet:
§ 1
(1) Der in den Gemarkungen Stocksee, Damsdorf und Hornsmühlen, Kreis Segeberg, gelegene Teil des Stocksees wird mit den Inseln Großrethberg und Lange Insel, der Halbinsel Kleinrethberg und den südlich anschließen den Landschaftsteilen um den "Lütten See" zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Mittlerer Stocksee und Umgebung" wird unter Nr. 81 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 99 ha groß. Es wird wie folgt begrenzt:
1.
Die Grenze verläuft von der Südspitze des in der Gemarkung Damsdorf gelegenen Flurstückes 9 der Flur 3 entlang der Südostseite dieses Flurstückes und des Flurstückes 18/1 bis zur Südwestecke des Flurstückes 21, folgt dieser Flurstücksgrenze über 110 m in nordwestlicher Richtung, knickt dann nach Südwesten ab und verläuft 50 m parallel zum Ufer des Stocksees bis zur südwestlichen Grenze des Flurstückes 9. Bis zum Ufer des Stocksees wird das Gebiet von den Südwestgrenzen der Flurstücke 9 und 10 begrenzt. Die Grenze verläuft von dort in westlicher Richtung bis zu einem im Stocksee gelegenen Punkt 10 m westlich der Südwestspitze des Flurstückes 10 der Flur 6 in der Gemarkung Stocksee (Lange Insel) und von dort 1090 m in gerader Linie in nordöstlicher Richtung durch den Stocksee bis zu einem Punkt, 25 m von der Nordwestspitze des Flurstückes 104/1 der Flur 5 in der Gemarkung Stocksee (Halbinsel Blindenberg) entfernt. Die Grenze knickt dann in einem stumpfen Winkel nach Nordosten ab und verläuft 355 m in gerader Linie bis zu einem Punkt 6 m nördlich der Nordwestspitze des Flurstückes 98 der Flur 5 in der Gemarkung Stocksee (Insel Großrethberg). Von diesem nördlichsten Punkt des Naturschutzgebietes verläuft sie 280 m in südöstlicher Richtung bis zu einem im Stocksee 32 m von der Nordspitze des Flurstückes 102 der Flur 5 in der Gemarkung Stocksee gelegenen Punkt. Von hier aus verläuft sie in südlicher Richtung entlang der Ostküste der Insel Großrethberg und der Ostgrenze der Flur 5 in der Gemarkung Stocksee und der Flur 1 in der Gemarkung Hornsmühlen bis zum gemeinsamen Berührungspunkt der Flurstücke 4/1 und 205/5 der Flur 1 in der Gemarkung Hornsmühlen und 124/1 der Flur 5 in der Gemarkung Stocksee.
2.
Die Grenze folgt dann in südöstlicher Richtung 230 m der Grenzlinie der Flurstücke 205/5 und 4/1 und in westlicher Richtung der Flurstücksgrenze 205/5 bis 30 m nördlich des Polygonpunktes 99; sie verläuft vor dort in westlicher Richtung über das Flurstück 107/95 der Flur 3 in der Gemarkung Damsdorf den südlicher und westlichen Flurstücksgrenzen 51/1, 50, 33 und 13 entlang bis zum südlichsten Punkt des Flurstücks 13 in der Flur 3 der Gemarkung Damsdorf. Hier biegt die Grenze nach Nordosten ab und folgt 50 m der Grenzlinie zwischen den Flurstücken 13 und 94 der Flur 3 in der Gemarkung Damsdorf bis zu einem Punkt, von dem die Grenze des Naturschutzgebietes in nordwestlicher Richtung verlaufend auf den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung trifft.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und einer Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Sie sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Segeberg als unterer Landschaftspflegebehörde in Bad Segeberg, den Amtsvorstehern der Ämter Bornhöved und Wensin in Garbek sowie bei den Gemeinden Stocksee, Damsdorf und Seedorf niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines hervor ragenden Rückzugsgebiets für eine artspezifische, teilweise in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen- und Tierwelt. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten.
§ 4
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder auf andere Weise zu beschädigen,
2.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
3.
Bodenvertiefungen auszufüllen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserfläche auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche Hinweistafeln,
6.
aufzuforsten,
7.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
8.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
9.
zu zelten; dem Zelten nach dieser Verordnung steht das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleicht.
10.
Feuer zu machen;
11.
die Wasserfläche mit Motorbooten zu befahren.
§ 5
Unberührt von den Vorschriften des
§ 4
bleiben
1.
die bisher übliche Nutzung und üblichen Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
3.
die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd,
4.
das Befahren der Wasserfläche mit Motorbooten durch die Fischereiberechtigten.
§ 6
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 4 Nr. 1
Pflanzen einbringt, entnimmt oder auf andere Weise beschädigt,
2.
entgegen
§ 4 Nr. 2
Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
3.
entgegen
§ 4 Nr. 3
Bodenvertiefungen ausfüllt oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserfläche auf andere Weise verändert oder beschädigt,
4.
entgegen
§ 4 Nr. 4
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
entgegen
§ 4 Nr. 5
Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
6.
entgegen
§ 4 Nr. 6
aufforstet,
7.
entgegen
§ 4 Nr. 7
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
8.
entgegen
§ 4 Nr. 8
sonstige Eingriffe nach § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
9.
entgegen
§ 4 Nr. 9
zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet,
10.
entgegen
§ 4 Nr. 10
Feuer macht oder
11.
entgegen
§ 4 Nr. 11
die Wasserfläche mit Motorbooten befährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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