MarkschO SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Markscheiderordnung

Markscheiderordnung
*)
Vom 23. März 1923 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
**)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 20 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)
Fußnoten
*)
Die MarkscheiderO ist im RAnz. Nr. 105 nur mit den §§ 1 bis 15 und 93 verkündet worden
**)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182. Die §§ 16 bis 92 sind nicht erfaßt; sie gelten als Verwaltungsvorschrift fort!

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Markscheiderordnung vom 23. März 1923 i.d.F.d.B. v. 31.12.197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
I. - Berechtigung zum Markscheidergewerbe, Markscheiderarbeiten01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
II. - Erteilung der Markscheiderkonzession01.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 522.02.2019
III. - Zurücknahme der Markscheiderkonzession01.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
§ 1001.01.2003
§ 1101.01.2003
§ 1201.01.2003
§ 1301.01.2003
§ 1401.01.2003
§ 1501.01.2003
V.-IX.01.01.2003
§ 16 bis 9201.01.2003
X. - Schlußbestimmungen01.01.2003
§ 9301.01.2003
Aufgrund des § 34 Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung vom 26. Juli 1900 und des § 190 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 wird
*)
folgendes verordnet:
Fußnoten
*)
Auslassung Aufhebungsvorschrift

I. Berechtigung zum Markscheidergewerbe, Markscheiderarbeiten

§ 1

*)
Das Gewerbe der Markscheider darf nur von Personen betrieben werden, die als solche von einem Oberbergamt oder von dem Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld konzessioniert sind. Nur diese sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Markscheider" zu führen.
Fußnoten
*)
Geändert infolge Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse

§ 2

(gegenstandslos)

II. Erteilung der Markscheiderkonzession

§ 3

Die Konzession wird nur Personen erteilt, die die Markscheiderprüfung bestanden haben und unbescholten sind. Sie ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den Betrieb des Markscheidergewerbes dartun.

§ 4

(1) Die Konzession wird vom Oberbergamt erteilt.
(2) (gegenstandslos)

§ 5

(1) Dem Markscheider steht die Wahl des Ortes seiner gewerblichen Niederlassung innerhalb der Grenzen des Landes frei. Seine Niederlassung in anderen Bundesländern bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.
(2) Er hat dem Oberbergamt sowohl von dem Ort seiner Niederlassung als auch von jedem Wechsel dieses Ortes sowie von der Aufgabe seines Geschäfts Anzeige zu erstatten.
(3) Die Erteilung der Konzession und der Ort seiner Niederlassung sowie Veränderungen des Ortes der Niederlassung sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

III. Zurücknahme der Markscheiderkonzession

§ 6

Die Konzession kann zurückgenommen werden:
1.
wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, aufgrund deren sie erteilt worden ist,
2.
*)
wenn dem Inhaber die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkannt ist, für die Dauer der Aberkennung,
3.
wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Markscheiders der Mangel derjenigen Eigenschaften klar erhellt, welche bei der Erteilung der Konzession vorausgesetzt werden mußten, insbesondere wenn er gegen die Vorschriften über das Markscheidewesen wiederholt oder in grober Weise verstößt.
Fußnoten
*)
Geändert gem. Art. 28 LStrAnpG, Gl.Nr. 450-1

§ 7

*)
Für die Zurücknahme der Konzession ist das Oberbergamt zuständig.
Fußnoten
*)
Auslassung gegenstandslos infolge Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse.

§ 8

Für das Verfahren der Konzessionsentziehung gelten die nachstehenden Vorschriften:
1.
Die Einleitung erfolgt durch das Oberbergamt. Dieses ernennt einen Kommissar, der den Sachverhalt zu erörtern, den Markscheider unter Mitteilung der gegen ihn zur Sprache gebrachten Tatsachen zu hören, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbeizuschaffen hat (Untersuchungskommissar). Die Ladung des Markscheiders erfolgt unter der Warnung, daß im Falle seines Ausbleibens gleichwohl mit der Erörterung der Sache werde vorgegangen werden. Bei seiner Vernehmung und bei dem Verhör der Zeugen und Sachverständigen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.
2.
Gleichzeitig mit der Ernennung des Untersuchungskommissars bestimmt das Oberbergamt einen Beamten zum Vertreter des öffentlichen Interesses. Der Untersuchungskommissar hat diesem Beamten Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zugegen zu sein und, sobald er die Ermittlungen für abgeschlossen erachtet, ihm die Akten zur Stellung geeigneter Anträge vorzulegen.
3.
*)
Nach Eingang dieser Anträge und im Falle der Fortsetzung
4.
der Ermittlungen durch den Untersuchungskommissar nach Abschluß dieser Untersuchung beschließt das Oberbergamt entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann das Oberbergamt auch eine Ergänzung des Vorverfahrens anordnen. In dem auf Eröffnung des Hauptverfahrens gerichteten Beschlusse sind diejenigen Umstände anzugeben, welche den Gegenstand des Hauptverfahrens bilden sollen.
5.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird der Markscheider unter Mitteilung einer Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses zur mündlichen Verhandlung unter der Verwarnung vorgeladen, daß im Falle seines Ausbleibens gleichwohl mit der Verhandlung der Sache werde vorgegangen werden. Der Markscheider kann sich in der Verhandlung des Beistandes eines Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes bedienen, auch sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Jedoch kann das Oberbergamt jederzeit das persönliche Erscheinen des Markscheiders unter der Warnung anordnen, daß bei dessen Ausbleiben ein Vertreter nicht werde zugelassen werden.
6.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Oberbergamts. Die Öffentlichkeit kann unter entsprechender Anwendung der
§§ 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes
ausgeschlossen oder beschränkt werden. Zu der Verhandlung ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.
7.
Die mündliche Verhandlung wird durch den Vortrag eines Mitgliedes des Oberbergamts über den Sachverhalt eingeleitet. Der Markscheider wird vernommen und hat, nachdem der mit der Vertretung des öffentlichen Interesses beauftragte Beamte seine Anträge gestellt hat, das Recht der Erwiderung; ihm steht das letzte Wort zu. Das Oberbergamt kann, bevor es die Entscheidung fällt, die Aufnahme weiterer Beweise beschließen.
8.
Die Entscheidung kann nur auf Entziehung der erteilten Konzession oder auf Einstellung des Verfahrens lauten. Im ersteren Falle sind dem Markscheider die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung ist dem Markscheider vor dem Schluß der Verhandlungen oder in einer weiteren Sitzung, die sofort anzuberaumen ist, zu eröffnen. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung der Entscheidung ist unter Hinweis auf das dagegen zulässige Rechtsmittel dem Markscheider zuzustellen.
9.
**)
10.
***)
11.
Die Beitreibung der Kosten (Ziffer 7) erfolgt im Wege des Verwaltungsverfahrens.
Fußnoten
*)
Auslassung gegenstandslos
**)
Aufgehoben; vgl. § 77 VwGO, BGBl. III 340-1
***)
Aufgehoben durch § 317 Abs. 2 LVwG, Gl.Nr. 20-1

§ 9

*)
Die Entziehung der Konzession wird im Bundesanzeiger und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.
Fußnoten
*)
Geändert infolge der staatsrechtlichen Verhältnisse

§ 10

(gegenstandslos)

§ 11

(gegenstandslos)

§ 12

(gegenstandslos)

§ 13

(gegenstandslos)

§ 14

(gegenstandslos)

§ 15

*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos für Schl.-H.

V.-IX.

§ 16 bis 92

*)
Fußnoten
*)
Die §§ gelten als Verwaltungsvorschrift fort

X. Schlußbestimmungen

§ 93

*)
Fußnoten
*)
Neu geregelt
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