LwSiedlFinG SH 1971
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Finanzierung der landwirtschaftlichen Siedlung in Schleswig-Holstein Vom 13. August 1951, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971

Gesetz über die Finanzierung der
landwirtschaftlichen Siedlung in Schleswig-Holstein
Vom 13. August 1951, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Finanzierung der landwirtschaftlichen Siedlung in Schleswig-Holstein vom 13. August 1951, i.d.F.d.B.v. 31.12.197101.01.2003
§ 1 - Finanzierungsmittel01.01.2003
§ 2 - Leistungen des Siedlers01.01.2003
§ 3 - Zins- und Tilgungsbeihilfen01.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 6 - Ausführungsbestimmungen und Richtlinien22.02.2019
§ 7 - Inkrafttreten des Gesetzes01.01.2003

§ 1 Finanzierungsmittel

Die landwirtschaftliche Siedlung wird durch die im Haushalt des Landes hierfür vorgesehenen öffentlichen Mittel und durch Mittel des Bundes gefördert, soweit solche bereitgestellt werden.

§ 2 Leistungen des Siedlers

(1) Der Siedler soll für die Siedlerstelle eine 10- bis 33prozentige Eigenleistung auf den Gestehungspreis erbringen. Ausnahmen sind nach Maßgabe der Richtlinien für die landwirtschaftliche Siedlung (
§ 6 ) zulässig.
(2) Als Verzinsung und Tilgung der übernommenen Vorlasten, Restkaufgeldforderungen und der auf die Siedlerstelle aufgewendeten Kredite zahlt der Siedler die von der Siedlungsbehörde festzusetzende tragbare Rente.
(3) Die tragbare Rente soll der nachhaltigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Stelle entsprechen. Das Nähere über die Gewährung von Frei- und Schonjahren wird in den Richtlinien gemäß
§ 6 bestimmt.
(4) Die ihm aus Mitteln des Landes gewährten Kredite kann der Siedler auch vorzeitig tilgen. Er bedarf hierzu der Genehmigung der Siedlungsbehörde.

§ 3 Zins- und Tilgungsbeihilfen

(1) Bleiben auf einem Siedlungsgut dingliche Lasten bestehen, deren Jahresleistungen 4 v.H. überschreiten, so können diese durch Zins- und Tilgungsbeihilfen zu den Jahresleistungen bis auf diesen Satz jährlich verbilligt werden.
(2) Nach Übernahme der Siedlerstelle durch den Siedler sind die Leistungen für die übernommenen Lasten, soweit sie auf die einzelne Siedlerstelle entfallen, bis auf die im Rahmen der tragbaren Rente aufzubringenden Jahresleistungen zu verbilligen.
(3) Das gleiche gilt für die Jahresleistungen auf die dem Siedler gewahrten Kredite. Soweit die Kredite aus Landesmitteln gewährt werden, sind die Jahresleistungen durch die Richtlinien (
§ 6 ) so festzusetzen, daß sie vom Siedler im Rahmen der tragbaren Rente aufgebracht werden können.
(4) Ist die auf der Siedlungsfläche ruhende dingliche Belastung mit weniger als 4 v.H. zu verzinsen und zu tilgen, so hat der Siedlungsträger den Unterschiedsbetrag bis zu einer Jahresleistung in Höhe von 4 v.H. dem Lande zu erstatten.
(5) Werden zu den Zins- und Tilgungsleistungen des Siedlers Zuschüsse aus Mitteln des Landes dergestalt gewährt, daß seine Jahresleistungen im Rahmen der tragbaren Rente weniger als 4 v.H. betragen (Abs. 2), so hat der Siedler den Unterschiedsbetrag bis zu einer Jahresleistung in Höhe von 4 v.H. dem Lande zu erstatten. Der Siedler und seine Rechtsnachfolger sind deshalb verpflichtet, nach Tilgung oder Rückzahlung der dinglichen Lasten oder Kredite ihre bisherigen Jahresleistungen auf diese Lasten oder Kredite weiter an das Land abzuführen, bis auch die dem Lande zu erstattenden Beträge abgedeckt sind.

§ 4

Das Siedlungsvermögen wird aufgelöst und in den allgemeinen Haushalt des Landes überführt.

§ 5

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Fußnoten
*)
Gegenstandslos infolge Aufhebung d. BodenreformG. durch Ges. v. 24.12.1960, GVOBl. S. 2

§ 6 Ausführungsbestimmungen und Richtlinien

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.

§ 7 Inkrafttreten des Gesetzes

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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