Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Lütjenholmer Süderheide" Vom 10. Mai 2001
Landesverordnung
zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten
Naturschutzgebietes "Lütjenholmer Süderheide"
Vom 10. Mai 2001
[1]
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Fußnoten
[1])
Fristablauf 31.12.2004
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Lütjenholmer Süderheide" vom 10. Mai 2001 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Einstweilige Sicherstellung | 01.01.2003 |
§ 2 - Geltungsbereich | 22.02.2019 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2003 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2003 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2003 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2003 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 21 Abs. 1
in Verbindung mit
§ 17 des Landesnaturschutzgesetzes
verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
§ 1 Einstweilige Sicherstellung
(1) Der Standortübungsplatz Lütjenholmer Süderheide auf dem Gebiet der Gemeinden Langenhorn und Bargum wird für die Dauer von drei Jahren einstweilig sichergestellt. Die Sicherstellung kann um ein Jahr verlängert werden.
(2) In dem sichergestellten Gebiet befinden sich Lebensräume im Sinne des Anhangs I der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62 EG vom 27. Oktober 1997 (ABI. EG Nr. L 305 S. 42), darunter auch solche, die in den Anlagen als prioritär bezeichnet sind.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das sichergestellte Gebiet ist rund 214 ha groß und umfasst in wesentlichen Teilen den Standortübungsplatz Lütjenholmer Süderheide.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des sichergestellten Gebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des sichergestellten Gebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat
des Kreises Nordfriesland
- Untere Naturschutzbehörde -, 25813 Husum,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher
des Amtes Stollberg,
25842 Langenhorn,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt, da das in
§ 2
beschriebene Gebiet später zum Naturschutzgebiet erklärt werden soll. Sie dient dem Schutz, der Erhaltung und Entwicklung der geologisch bedeutsamen Binnendünen-, Flugsanddecken-, Heide- und Trockenrasenlandschaft als Lebensraum charakteristischer, teilweise besonders gefährdeter Lebensgemeinschaften der an diesen Standort gebundenen Pflanzen und Tiere.
(2) Insbesondere gilt es,
1.
die trockenen Sandheiden, Feuchtheiden, Borstgrasrasen und Trockenrasen einschließlich vegetationsfreier Bereiche und Pionierlebensräume,
2.
die überwiegend großflächige Offenlandschaft mit eingestreuten gehölzbestandenen Bereichen und die zum Teil kleinräumig wechselnden ineinandergreifenden Lebensräume mit den dazugehörenden Kontaktzonen,
3.
die natürlichen Standortfaktoren, insbesondere den natürlichen Wasserhaushalt des Bodens und die nährstoff- und konkurrenzarmen Verhältnisse,
4.
die Kleingewässer und Heideweiher mit Zwergbinsen-Fluren und Strandlingsgesellschaften als prioritäre Lebensräume gemäß "Natura 2000" sowie vermoorte Senken, Moore und Wasserläufe,
5.
die naturnahen Wälder,
6.
die naturraumcharakteristischen, teilweise gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Pflanzen- und Tiergesellschaften der Trocken- und Feuchtlebensräume, Wälder und Stillgewässer und
7.
das naturraumtypische Landschaftsbild zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln.
§ 4 Verbote
(1) In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung oder Beschädigung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des
§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes
auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig ´zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4
bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Acker oder Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
2.
die den Schutzzweck berücksichtigende naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
der als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 15a des Landesnaturschutzgesetzes
;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes
;
4.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach
§ 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes
oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes
;
5.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes nach Maßgabe der Empfehlungen der oberen Naturschutzbehörde, die die untere Naturschutzbehörde durchführt.
6.
die bestimmungsgemäße Nutzung des Standortübungsplatzes "Lütjenholm" im Sinne des
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und von geophysikalischen Messungen;
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 des Landeswassergesetzes
;
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des sichergestellten Gebietes und
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten:
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13
sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 1
Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 4
Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 5
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 6
Gewässer im Sinne des
§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 7
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 8
sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 9
Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 10
Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 11
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 12
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 13
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 14
gentechnisch veränderte Organismen einbringt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, dass er die in
§ 7 Abs. 1
genannten Handlungen im sichergestellten Gebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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