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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hörnum-Odde/Sylt" Vom 2. Dezember 1972

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hörnum-Odde/Sylt"
Vom 2. Dezember 1972
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hörnum-Odde/Sylt" vom 2. Dezember 197201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 222.02.2019
§ 322.02.2019
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 4 des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 15 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), in Verbindung mit
Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes wird verordnet:

§ 1

Das Naturschutzgebiet "Hörnum-Odde/Sylt" wird unter Nummer 79 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet "Hörnum-Odde/Sylt" ist 157 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Hörnum, Kreis Nordfriesland, folgenden südlichen Teil der Insel Sylt:
Die nördliche Grenze des Naturschutzgebietes beginnt dort, wo die Mitteltidehochwasserlinie die Südgrenze des Flurstückes "Weiße Düne" schneidet. Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft von hier aus auf der Süd- und Westgrenze des Flurstückes "Weiße Düne". Bei der Gabelung des Weges, der vom Ortskern der Gemeinde Hörnum in das Tal der festgelegten Wanderdüne "Val Nielsklent" führt, folgt die Grenze dem Weg, der die am Südhang einer Düne gelegenen Sommerhäuser erschließt. Am Ende des Weges setzt sich die Grenze als gedachte, in Ost-West-Richtung verlaufende Linie fort. Die westliche, südliche und östliche Grenze des Naturschutzgebietes ist die Mitteltidehochwasserlinie.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Katasterkarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen, die beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und bei Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Naturschutzbehörde in Husum, bei dem Amtsvorsteher des Amtes "Landschaft Sylt" in Keitum und bei dem Bürgermeister der Gemeinde in Hörnum niedergelegt sind. In dem als
Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Naturschutzgebiet schraffiert dargestellt.

§ 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten. Es ist verboten,
1.
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben,
2.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
3.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen, Grabungen oder Anschüttungen vorzunehmen, Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
4.
Kultivierungs- oder größere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,
5.
aufzuforsten,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, die nicht auf amtliche Anordnungen besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
7.
bauliche Anlagen und Einfriedigungen zu errichten oder Drahtleitungen frei zu verlegen,
8.
Abfälle, Müll oder Schutt in oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern und
9.
zu zelten oder Lager jeder Art außerhalb der hierfür ausgewiesenen Plätze einzurichten.
(2) Von dem Verbot nach Abs. 1 sind ausgenommen:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
2.
die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Meeresküste und der Dünen sowie Anlage und Unterhaltung der für die Sicherheit der Schiffahrt erforderlichen und vorhandenen landfesten Seezeichen und
3.
der Betrieb und die Unterhaltung der am Freikörperkulturstrand Hörnum in Höhe der ehemaligen Wanderdüne "Val Nielsklent" gelegenen Gaststätte und der sanitären Anlagen.
(3) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 zulassen.

§ 4

Wer den Verboten nach § 3 Abs. 1
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes und nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184), bestraft.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Gemarkung Hörnum auf Sylt vom 30. Juni 1965 (Amtsbl. Schl.-H. S. 179), soweit sie das in
§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.

Anlage:

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