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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Helgoländer Felssockel" Vom 24. April 1981

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Helgoländer Felssockel"
Vom 24. April 1981
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Helgoländer Felssockel" vom 24. April 198101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Der Helgoländer Felssockel, Kreis Pinneberg, wird mit Ausnahme der Insel Helgoland und der Helgoländer Düne zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Helgoländer Felssockel" wird unter Nummer 91 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 5.138 ha groß und umfaßt den Felssockel um Helgoland mit Ausnahme der Insel, der Düne und der Häfen innerhalb der folgenden Koordinaten:
a)
Gebiet um die Insel Helgoland:
54°09'0" nördl. Breite / 7°53'6" ö.L.v. Greenwich,
54°10'6" nördl. Breite / 7°48'2" ö.L.v. Greenwich,
54°13'4" nördl. Breite / 7°49'0" ö.L.v. Greenwich,
54°12'2" nördl. Breite / 7°51'8" ö.L.v. Greenwich,
54°11'5" nördl. Breite / 7°53'1" ö.L.v. Greenwich,
54°11'4" nördl. Breite / 7°53'1" ö.L.v. Greenwich,
54°10'2" nördl. Breite / 7°53'8" ö.L.v. Greenwich,
54°10'1" nördl. Breite / 7°54'3" ö.L.v. Greenwich,
b)
Gebiet um die Düne:
54°09,5" nördl. Breite / 7°56'0" ö.L.v. Greenwich,
54°09,9" nördl. Breite / 7°54'3" ö.L.v. Greenwich,
54°10,2" nördl. Breite / 7°54'5" ö.L.v. Greenwich,
54°10,5" nördl. Breite / 7°54'6" ö.L.v. Greenwich,
54°10,9" nördl. Breite / 7°54'6" ö.L.v. Greenwich,
54°11,4" nördl. Breite / 7°54'0" ö.L.v. Greenwich,
54°11,6" nördl. Breite / 7°53'6" ö.L.v. Greenwich,
54°13,4" nördl. Breite / 7°50'6" ö.L.v. Greenwich,
54°14,4" nördl. Breite / 7°49'8" ö.L.v. Greenwich,
54°13,5" nördl. Breite / 7°56'0" ö.L.v. Greenwich,
54°10,9" nördl. Breite / 7°56'2" ö.L.v. Greenwich.
(2) Zur Insel und Düne hin (landseitig) wird das Naturschutzgebiet durch die Mitteltiede-Hochwasserlinie begrenzt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Seekarte im Maßstab 1:12.500 rot eingetragen. Die Karten sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Pinneberg als unterer Landschaftspflegebehörde und beim Bürgermeister der Gemeinde Helgoland niedergelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(4) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:50.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung der Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungen des Helgoländer Felssockels mit seinen Lebensräumen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen oder zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
2.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
3.
Bestandteile des Meeresgrundes abzubauen oder feste Körper oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
4.
in das Wasser eingebrachte oder auf dem Meeresgrund aufgebaute, der ökologischen Forschung dienende, wissenschaftliche Untersuchungsanordnungen und Geräte zu verändern, zu beschädigen oder zu entnehmen,
5.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
6.
bauliche Anlagen zu errichten,
7.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
8.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
9.
im Naturschutzgebiet mit Tauchgeräten zu tauchen.

§ 5

Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die Maßnahmen zur Ver- und Entsorgung der Insel einschließlich der Baggerungen aus Verkehrsgründen,
2.
die Maßnahmen der Forschung und Lehre an der Biologischen Anstalt Helgoland sowie an der Vogelwarte Helgoland einschließlich der hierfür erforderlichen Versuchsanordnungen,
3.
die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet Helgoland,
4.
die Maßnahmen des Küstenschutzes und der Wasserwirtschaft in dem bisherigen Umfang einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind,
5.
die Maßnahmen zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
6.
die Maßnahmen der Landesverteidigung,
7.
die Maßnahmen des Lebens- und des Seenot-Rettungswesens,
8.
das Verlegen von Leitungen auf dem Meeresboden,
9.
der ordnungsgemäße Fischfang mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland sowie der Fischfang mit der Handangel vom Boot aus durch Personen mit Hauptwohnung in Helgoland,
10.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, das Baden und
11.
das Tauchen mit Tauchgeräten innerhalb der Gebiete, die in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 50.000 schraffiert dargestellt sind, sofern die untere Landschaftspflegebehörde in Einzelfällen der Nummern 1, 2, 8, 10 und 11 keine einschränkenden Anordnungen trifft.

§ 6

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die zur Gewährleistung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen durchzuführen.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
2.
§ 4 Nr. 2 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
3.
§ 4 Nr. 3 Bestandteile des Meeresgrundes abbaut oder feste Körper oder Bodenbestandteile einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
4.
§ 4 Nr. 4 in das Wasser eingebrachte oder auf dem Meeresgrund aufgebaute, der ökologischen Forschung dienende, wissenschaftliche Untersuchungsanordnungen und Geräte verändert, beschädigt oder entnimmt,
5.
§ 4 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
6.
§ 4 Nr. 6 bauliche Anlagen errichtet,
7.
§ 4 Nr. 7 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
8.
§ 4 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln
9.
§ 4 Nr. 9 im Naturschutzgebiet mit Tauchgeräten taucht.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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