Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
FzgLackAusbV
Ausfertigungsdatum: 03.07.2003
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1083, 1548)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2003 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung und des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die Berufsausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:
1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12 der Anlage,
2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 7 bis 10 der Anlage,
3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 8 bis 10 der Anlage.
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Kundenorientierung,
6. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7. Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
8. Einrichten von Arbeitsplätzen,
9. Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
10. Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,
11. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
12. Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
13. Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten,
14. Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen,
15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen einer Oberfläche an einem Fahrzeugteil unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Beschichtungstechniken sowie von Verbindungstechniken einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Übertragen einer Applikation.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen und den Zusammenhang von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
§ 10 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Vorbereiten, Beschichten und Gestalten einer Oberfläche an einem Fahrzeug oder einem Bauteil einschließlich Finish-Arbeiten sowie Instandsetzungs-, De- und Montagearbeit.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend benannten Prüfungsbereichen
1. Beschichtungstechnik und Gestaltung,
2. Instandsetzung und Instandhaltung sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beschichtungstechnik und Gestaltung sowie Instandsetzung und Instandhaltung sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
1. Für den Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei Beschichtungen, Applikationen, Gestaltungen und Beschriftungen von Oberflächen an Fahrzeugen, Objekten, Einzel- und Serienteilen einschließlich Finish-Arbeiten. Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität;
2. für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung von Oberflächen und der Instandsetzung von Fahrzeugen, Bauteilen und Objekten zur Vorbereitung der Lackierung, bei der Ermittlung von Schäden und deren Behebung sowie bei Demontage- und Montagearbeiten;
3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung | 180 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung | 55 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung | 25 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 11 Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschriften der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004 beginnen, weiter anzurechnen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, wenn für die Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen ist.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1086 - 1092)
I.Berufliche Grundbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) |
| 3*) | |||
6 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) |
| 2*) | |||
7 | Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) |
| 6*) | |||
8 | Einrichten von Arbeitsplätzen (§ 5 Nr. 8) |
| 3*) | |||
9 | Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Nr. 9) |
| 4 | |||
10 | Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen (§ 5 Nr. 10) |
| 8 | |||
11 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 5 Nr. 11) |
| 8 | |||
12 | Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 5 Nr. 12) |
| 16 | |||
13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) |
| 2*) | |||
II. Berufliche Fachbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
2 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) |
| ||||
| 2*) | |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| 3*) | |||||
| ||||||
3 | Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) |
| 3*) | |||
| 4*) | |||||
4 | Einrichten von Arbeitsplätzen (§ 5 Nr. 8) |
| 2*) | |||
| 2 | |||||
5 | Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Nr. 9) |
| 2 | |||
| 3 | |||||
| 8 | |||||
6 | Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen (§ 5 Nr. 10) |
| 5 | |||
| 4 | |||||
7 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 5 Nr. 11) |
| 3 | |||
| 3 | |||||
| 4 | |||||
8 | Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 5 Nr. 12) |
| 3 | |||
| 7 | |||||
| 10 | |||||
9 | Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten (§ 5 Nr. 13) |
| 8 | |||
| 2 | |||||
10 | Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen (§ 5 Nr. 14) |
| 2 | |||
| 5 | |||||
| 10 | |||||
11 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) |
| 2*) | |||
| 3*) | |||||
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