Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung Vom 21. März 1989
Landesverordnung
zur Durchführung der Butterverordnung
Vom 21. März 1989
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung vom 21. März 1989 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 22.02.2019 |
§ 2 | 22.02.2019 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
Aufgrund der
§§ 8
und
28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes
verordnet die Landesregierung die folgenden
§§ 1
und
4
, aufgrund des
§ 52 Abs. 2 des Milchgesetzes
vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S. 421 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441 ), in Verbindung mit
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei die folgenden
§§ 2
,
3
und
4 Abs. 1 und 2 Satz 1
:
§ 1
Zuständige Behörde nach
§ 5 Satz 1
,
§ 14 Abs. 2
,
§ 21 Abs. 1 und 3
und
§ 22 Abs. 1 der Butterverordnung
vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung. Es nimmt zugleich die Aufgaben der Überwachungsstelle nach der Butterverordnung wahr.
§ 2
(1) Für in Molkereien hergestellte inländische und ausländische Butter, die nach
§ 8 Abs. 1
oder
§ 20 Abs. 1 der Butterverordnung
unter der Bezeichnung "Butter" in den Verkehr gebracht wird, führt das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Prüfungen der Verkehrsfähigkeit insbesondere nach
§ 4 Abs. 6
und
§ 18 Abs. 1 der Butterverordnung
durch.
(2) Molkereien und Ausformstellen haben von der in Absatz 1 bezeichneten inländischen Butter auf Anforderung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung jährlich mindestens vier und höchstens zwölf Proben ohne Entgelt einzusenden oder bereitzustellen. Die Probe besteht bei Betrieben, die Butter in 250g-Stücken in den Verkehr bringen, aus vier 250g-Stücken, bei allen übrigen Betrieben aus einem 2kg-Würfel mit zwei gleichen Hälften. Es ist das vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt beizufügen.
(3) Zusätzlich wird die Verkehrsfähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Butter in Molkereien, Ausformstellen und im Lebensmittelhandel stichprobenartig geprüft.
§ 3
Ordnungswidrig nach
§ 46 Abs. 3 des Milchgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 2 Abs. 2
Proben zur Prüfung nicht oder nicht ordnungsgemäß einsendet oder bereitstellt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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