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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bokelholmer Fischteiche“,Gemeinde Emkendorf, Kreis Rendsburg Vom 22. September 1952

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bokelholmer Fischteiche“,Gemeinde Emkendorf, Kreis Rendsburg
Vom 22. September 1952
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bokelholmer Fischteiche“,Gemeinde Emkendorf, Kreis Rendsburg vom 22. September 195201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 422.02.2019
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) und des § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in Verbin-dung mit Artikel 129 Abs. 2 und 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird hiermit folgendes verordnet:

§ 1

Das Fischteichgebiet bei Bokelholm, Gemarkung Klein-Vollstedt, Gemeinde Emkendorf, Kreis Rendsburg, wird als „Naturschutzgebiet Bokelholmer Fischteiche“ in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 90.03.65 ha und umfaßt in der Gemarkung Klein-Vollstedt folgende Flächen:
Flur 2, Parzelle 126/53 tlw.;
Flur 6, Parzellen 8, 9, 10 tlw., 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 tlw., 22 tlw., 26 tlw., 27, 28 tlw., 34 tlw., 85/63 tlw., 64 tlw., 65, 92/73 tlw., 77 tlw.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:25.000 und einer Katasterhandzeichnung 1:3.000 rot eingetragen. Beide sind niedergelegt beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (oberste und höhere Naturschutzbehörde), beim Landrat in Rendsburg (als untere Naturschutzbehörde) und beim Amt in Westensee.

§ 3

In dem Naturschutzgebiet ist verboten:
a)
Pflanzen zu beschädigen oder zu entnehmen;
b)
freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder lästige blutsaugende Insekten;
c)
Pflanzen oder Tiere einzuschleppen;
d)
eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung;
e)
die Privatwege anders als zur Ausübung der Fischerei und Jagd durch den Eigentümer und seine Beauftragten mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen oder sonstigen Fahrzeugen zu benutzen;
f)
die Wege zu verlassen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Naturschutzgebiet auf andere Weise zu entstellen (z.B. Reklameschilder);
g)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile abzuladen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
h)
Verunstaltungen zu belassen, deren Beseitigung den Beteiligten zugemutet werden kann;
i)
andere Bild- und Schrifttafeln anzubringen als solche, die auf amtliche Anordnungen besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
j)
die Anlage von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner besonderen Genehmigung bedürfen;
k)
die Anlage von Drahtleitungen aller Art;
l)
das Ablagern von Abfällen und Müll;
m)
das Aufstellen von Verkaufsständen und Buden;
n)
das Lagern und Zelten.

§ 4

(1) Unberührt bleiben:
a)
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, Bekämpfung der Fischereischädlinge im Rahmen der Jagd- und Naturschutzgesetze und -verordnungen und die Veränderung der Boden- und künstlichen Wasserflächen, soweit die Fischereinutzung dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich macht;
b)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
c)
die Reinhaltung der Abzugsgräben durch die Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen.
(2) In besonderen Fällen kann das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 3 genehmigen.

§ 5

(1) Wer den Vorschriften des
§ 3 dieser Verordnung vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe oder Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
(2) Wer den Vorschriften des
§ 3 dieser Verordnung fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark oder Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
(3) Rechtsgrundlage für Strafmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind § 21 Abs. 1 Buchst. b und § 21 Abs. 3 Buchst. a des Reichsnaturschutzgesetzes.

§ 6

(1) Grundstückseigentümer und andere Nutzungsberechtigte (Nießbraucher, Pächter), die es unterlassen, die im Naturschutzgebiet eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich dem Landrat zu melden, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark oder Haft bestraft.
(2) Ebenso wird jeder bestraft, der ungenehmigte Eintrittsgelder für das Betreten des geschützten Gebietes erhebt.
(3) Rechtsgrundlage für Strafmaßnahmen ist der § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 15 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275).

§ 7

(1) Neben der Strafe kann auf Einziehung der durch die Tat erlangten beweglichen Gegenstände erkannt werden, auch wenn sie dem Täter nicht gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(2) Rechtsgrundlage nach Abs. 1 ist der § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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